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Unterhaltsrichtsätze für Kinder und geschiedene Ehegatten ab 1.1.2015

- Düsseldorfer Tabelle und Mindestunterhalt nach § 1612a BGB -


Seit 1.1.2010 gelten für minderjährige Kinder von getrenntlebenden und geschiedenen Eltern neue Vorschriften zur Errechnung der Regelbeträge für den Kindesunterhalt. Umfang und Höhe des geschuldeten Unterhalts richten sich nach dem "Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts". Hierdurch hat sich die Rangfolge der Unterhaltsansprüche grundlegend zu Gunsten von Kindern geändert.

Neu ist auch die Festsetzung des Mindestunterhalts, der jetzt nicht mehr in einer so genannten Regelbetrags-Verordnung bestimmt wird, sondern sich unmittelbar aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1612a Abs. 1 BGB) ergibt. Dabei wurde auch die bisherige Unterscheidung zwischen alten Bundesländern (Düsseldorfer Tabelle) und neuen Bundesländern (Berliner Tabelle) aufgegeben. Somit gibt es inzwischen einen einheitliches Unterhaltsrecht für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

Durch die Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags zum 1.1.2010 gelten seit diesem Stichtag in Deutschland auch neue Beträge für den Mindestunterhalt für so genannte Trennungskinder. Diese Beträge aus dem Jahr 2010 gelten unverändert auch im Jahr 2013.

Außerdem haben sich zum 1.1.2010 auch die vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden tatsächlichen Zahlbeträge durch die Erhöhung des Kindergeldes im Vergleich zum Jahr 2009 verändert. Auch diese Werte aus dem Jahr 2010 gelten unverändert in den Jahren 2011, 2012 und 2013.

Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zum 1.1.2013 in der so genannten Düsseldorfer Tabelle den Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige angehoben. Statt bisher 950 Euro pro Monat dürfen erwerbstätige Unterhaltspflichtige jetzt 1.000 Euro und nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige statt bisher monatlich 770 Euro jetzt 800 Euro für den eigenen Lebensunterhakt behalten. Die Anhebung des Selbstbehaltes wir dazu führen, dass die Zahl der Mangelfälle zum Beginn des Jahres 2013 erneut steiget, weil sich der für die Unterhaltsberechtigten insgesamt zur Verfügung stehende Einkommensteil um eben diese 30 bzw. 50 Euro pro Monat verringert.

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Zahlbeträge bei Kindergeldanrechnung
Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht ausreicht (sogenannte Mangelfälle), ist die verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu verteilen.

Behandlung von Mangelfällen

Abschließend enthält die Düsseldorfer Tabelle auch Regelungen zum Verwandtenunterhalt und zum Unterhalt nach § 1615 l BGB für Mütter von nichtehelichen Kindern aus Anlass der Geburt.

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

Für bereits gerichtlich entschiedene Unterhaltsverfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits am 1.1.2009 folgende Übergangsregelungen erlassen:

Übergangsregelungen



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