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Mangelfälle

- Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2015 -


Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sogenannte Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetragdes Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergelds oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 Euro. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K 1), 7 Jahren (K 2) und 5 Jahren (K 3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M: 1.080 Euro
Verteilungsmasse (1.350 Euro - 1.080 Euro) = 270 Euro
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
   304 EUR (488 - 184) für K 1
+ 272 EUR (364 - 92) für K 2
+ 222 EUR (317 - 95) für K 3 =
798 Euro

Unterhalt:
K 1: 304 x 270 : 798 = 102,86 Euro
K 2: 272 x 270 : 798 = 92,03 Euro
K 3: 222 x 270 : 798 = 75,11 Euro



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