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Mindestbeträge für den Kindesunterhalt

- Mindestunterhalt nach § 1612a BGB -


Anstelle der früheren Regelbetragsverordnung bestimmt sich der Mindestunterhalt jetzt unmittelnar aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1612a BGB). Gleichzeitig ist die bisherige Unterscheidung beim Kindesunterhalt zwischen den alten Bundesländern und den neuen Bundesländern entfallen. Die neuen Beträge für den Mindestunterhalt von minderjährigen Kindern gelten daher einheitlich in der gesamten Bundesrepublik.

Rechtsgrundlage für den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist § 1612a BGB: Hiernach richtet sich der Mindestunterhalt nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Damit beträgt der monatliche Mindestunterhalt entsprechend dem Alter des Kindes

eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.

Mindestunterhalt für Trennungs- und Scheidungskinder
(2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015)

Kinder einschließlich anteiligem Kindergeld ohne anteiliges Kindergeld
bis 5 Jahre 317 Euro 317 - 92 = 225 Euro
zwischen 6 und 11 Jahre 364 Euro 364 - 92 = 272 Euro
zwischen 12 und 17 Jahre 426 Euro 426 - 92 = 334 Euro

Mit Wirkung zum 1.1.2010 hat sich der monatliche Mindestunterhalt für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr im Vergleich zum Jahr 2009 um 36 Euro von 281 Euro auf 317 Euro erhöht. In der Altersstufe zwischen 6 und 11 Jahren stieg der Mindestunterhalt um 42 Euro von zuvor 322 Euro auf jetzt 364 Euro. Im Altersbereich zwischen 12 und 17 Jahren erhöhte sich der Mindestunterhalt um 49 Euro von zuvor 377 Euro auf jetzt 426 Euro. Diese Beträge aus dem Jahr 2010 gelten unverändert auch für das Jahr 2015.

Da zum 1.1.2010 gleichzeitig auch das Kindergeld erhöht wurde, ändern sich durch die hälftige Anrechnung des Kindergelds auch die tatsächlichen Zahlbeträge. In der 1. Alterstufe steigt der Zahlbetrag daher von 199 Euro im Jahr 2009 auf jetzt 225 Euro. In der zweiten Altersstufe erhöhte sich der Zahlbetrag zum Beginn des Jahres 2010 von bisher 240 Euro auf jetzt 272 Euro. In der 3. Altersstufe schließlich steigt der monatliche Zahlbetrag um 39 Euro von zuvor 295 Euro auf jetzt 334 Euro. Auch diese Beträge aus dem Jahr 2010 gelten unverändert auch für das Jahr 2015.

urbs-media Praxistipp: Aktuell beträgt das Kindergeld seit 1.1.2010 pro Monat



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