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Verwandtenunterhalt und Unterhalt von Müttern nichtehelicher Kinder aus Anlass der Geburt

- Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2015 -


  1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:

    Mindestens monatlich 1.800 Euro (einschließlich 480 Euro Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 Euro (einschließlich 380 Euro Warmmiete).

  2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB):

    Nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 880 Euro.

  3. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB):

    Unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.200 Euro.

    Hierin sind bis 430 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.



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