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Welche Rechte haben Reisende bei streikbedingten Flugausfällen
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Die Beschwerdeführer buchten einen Flug von Frankfurt/ Main nach Johannesburg. Am Tag vor dem Abflug erfahren sie aus den Medien, dass ihr Flug durch die Fluggesellschaft annulliert wurde. Für die Annullierung sei ein Streik des Boden- und Kabinenpersonals der Fluggesellschaft ursächlich. Auf die wiederholte Nachfrage bei der Fluggesellschaft wird die Annullierung bestätigt sowie mitgeteilt, dass eine Ersatzbeförderung nicht möglich ist. Die Beschwerdeführer suchen sich daraufhin eigenständig alternative Flüge heraus und bieten Sie der Fluggesellschaft an. Diese akzeptiert einen Flug mit einer anderen Fluggesellschaft zum Zielort. Nach ihrem Urlaub beschweren sich die Beschwerdeführer bei der Fluggesellschaft über die Unannehmlichkeiten im Vorfeld des Fluges. Die Fluggesellschaft bedauert diese ausdrücklich, weist jedoch jegliche Entschädigungsforderungen von sich. Als Begründung führt sie den Streik als Annullierungsursache an. Der Streik sei nach der neuen EU-Ausgleichsverordnung als außergewöhnlicher Umstand anzusehen, der zu einer Haftungsbefreiung der Fluggesellschaft führe. Die Beschwerdeführer wenden sich an die Schlichtungsstelle Mobilität. Nach Prüfung des Sachverhalts erstellen wir auf Grundlage der von dem Beschwerdeführer und der Fluggesellschaft dargelegten Fakten einen Schlichtungsvorschlag. Im vorliegenden Fall steht den Beschwerdeführern eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Person nach Art. 5, 7 EG-VO 261/2004 zu. Der Streik führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Haftungsbefreiung, da dieser sich als eine zulässige und rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahme der Mitarbeiter der Fluggesellschaft darstellt. Die dadurch bedingten Folgen muss sich die Fluggesellschaft zurechnen lassen. Grundsätzlich führt ein Streik nur dann zu einer Haftungsbefreiung nach Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004, wenn dieser unrechtmäßig oder nicht durch das Personal der Fluggesellschaft durchgeführt wird. Darüber hinaus wird die Fluggesellschaft in dem Schlichtungsvorschlag auf ihre Beweiserbringungspflicht hingewiesen. Die Haftungsbefreiung nach Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 erfordert eine zweifelsfreie Beweiserbringung durch die Fluggesellschaft. Solange dieser Beweis nicht geführt wird, gilt die Vermutung, dass kein außergewöhnlicher Umstand zum Zeitpunkt der Annullierung vorlag. Im vorliegenden Fall schlagen wir jedoch zur gütlichen Einigung eine 50%-ige Kürzung des Ausgleichsanspruches vor. Diese Kürzung berücksichtigt unseres Erachtens die für die Beschwerdeführer entstandenen Unannehmlichkeiten sowie das kooperative Verhalten der Fluggesellschaft bei der Ersatzbeförderung. Der Schlichtungsvorschlag wird von beiden Seiten angenommen. |
Auf dieser Linie liegt auch ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Im Urteilsfall wollten die Kläger von Paris nach Frankfurt fliegen. Der gebuchte Flug wurde wegen eines Streiks des Bodenpersonals der Fluggesellschaft gestrichen und die Kläger konnten den Flug erst mit einer Verzögerung von zwei Tagen antreten. Das Gericht sprach ihnen Ersatz der Hotelkosten während der Wartzeit sowie eine Ausgleichszahlung zu, weil die Fluggesellschaft bei einer angekündigten Arbeitsniederlegung des eigenen Personals verpflichtet sei, notfalls Ersatzpersonal einzusetzen (AG Frankfurt, Urteil vom 9.5.2006 - 31 C 2820/05).
Auch bei technisch bedingten Flugausfäallen können sich die Fluggesellschaften nicht pauschal darauf berufen, die Maschine sei regelmäßig gewartet worden und daher müsse keine Entschädigung gezahlt werden. Dies hat z.B. das Amtsgericht Köln in einem Verfahren gegen die Lufthansa entschieden und den Klägern eine Entschädigung zugesprochen. Das Gericht hielt den Hinweis der Fluggesellschaft auf eine regelmäßige Wartung der Maschinen für nicht ausreichend. Vielmehr müsse die Fluggesellschaft in einem derartigen Fall den Beweis dafür antreten, dass der Defekt tatsächlich unvermeidbar und unvorhersehbar war. Hierfür reicht es nach dem Urteil nicht aus, dass Fluggesellschaften pauschal behaupten, die Maschine sei regelmäßig gewartet worden. Die Beweislast für das Vorliegen von "Höher Gewalt" obliegt daher der Fluggesellschaft, die detailliert nachweisen muss, warum ein technischer Defekt trotz regelmäßiger Wartung "unerwartet und unvermeidbar" gewesen sein soll (AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - 118 C 595/05).
urbs-media Praxistipp: Nach der EU-Verordnung zur "Entschädigung von Fluggästen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großen Verspätungen von Flügen" (EU-Fluggastrechte-Verordnung; Amtsblatt Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1) haben Flugreisende einen zwingenden Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flug gestrichen wird oder sich der Abflug erheblich verzögert. Die EU-Flugastrechte-Verordnung gilt für alle Flugreisen, die entweder von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union beginnen sowie zusätzlich für alle Flüge in das Gebiet der Europäischen Union, wenn diese Flüge von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU durchgeführt werden.
Diese Entschädigungsansprüche gelten nicht nur bei Linien- und Charterflügen, sondern auch bei so genannten Billigflügen. Die Fluggesellschaften können sich nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs ihrer Zahlungspflicht daher nicht mit dem Argument entziehen, die Entschädigungszahlungen würden den Ticketpreis um ein mehrfaches übersteigen. Damit ist klar: Auch die Kunden von so genannten Billig-Airlines haben in vollem Umfang Anspruch auf die in der EU-Fluggastrechte-Verordnung festgelegten Leistungen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.1.2006 - C 344/04).
Kann z.B. wegen Überbuchung ein Passagier nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abfliegen und sorgt die Fluggesellschaft nicht kurzfristig für eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit, dann hat er neben dem Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises folgende zusätzlichen Entschädigungsansprüche:
Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen für den betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern. In diesem Fall haben die Betroffenen folgende Entschädigungs-Ansprüche:
Neben den Schadensersatzansprüchen können die zurückgewiesenen Passagiere von der Fluggesellschaft außerdem so genannte Unterstützungsleistungen verlangen (Art. 8 und Art. 9). Die Fluggäste können wählen zwischen
Während der Wartezeit sind den Fluggästen folgende Leistungen
unentgeltlich anzubieten:
Einen Anspruch auf Entschädigung der Reisenden wegen der Streichung von Flügen (zur Höhe der Entschädigung siehe vorstehend Ziffer 1.1) kann die Fluggesellschaft nur unter folgenden Voraussetzungen vermeiden:
Das Luftfahrtunternehmen muss dem Fluggast ein Angebot zur anderweitigen Beförderung machen, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Das Luftfahrtunternehmen muss dem Fluggast ein Angebot zur anderweitigen Beförderung machen, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
In diesem Fall entfällt generell der Anspruch auf eine Entschädigung.
Liegt die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit, haben die Passagiere zusätzlich Anspruch auf eine kostenlose Hotelunterbringung sowie auf kostenlose Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung.
Wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt und der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, kann der Reisende auch verlangen, dass ihm innerhalb von sieben Tagen die vollständigen Flugscheinkosten erstattet werden. Außerdem kann der Passagier in diesem Fall gegebenenfalls einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.
Unabhängig von den vorstehend genannten EU-Vorschriften können Pauschalreisende im Falle von Flugverspätungen nach dem Reiserecht bei Flugverspätungen über vier Stunden den Reisepreis mindern, und zwar um 5 Prozent des auf einen Tag entfallenden Preises für jede weitere Stunde des Wartens nach der vierten Stunde.
Verlegt ein Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so hat der Fluggast folgende Minderungsansprüche:
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Wer gegen ein Beförderungsunternehmen im Rahmen von Idividualreisen (nicht Pauschalreisen) Ansprüche stellen will, der kann sich auch an die "Schlichtungsstelle Mobilität" beim Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) wenden. Voraussetzung ist, dass die Reiseentfernung mehr als 50 km beträgt.
Tel.: (Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr): 030 / 469970 – 0
Fax: 030 / 469970 – 10
E-Mail: schlichtungsstelle@vcd.org
Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie unter www.schlichtungsstelle-mobilitaet.de im Internet. Es besteht dort auch die Möglichkeit, die Beschwerden nebst eingescannten Anlagen online abzuschicken.