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Welche Rechte haben Reisende bei streikbedingten Flugausfällen und Verspätungen?


urbs-media, 14.7.2008: Wenn in den nächsten Tagen die Piloten der Lufthansa ihren Streik um höhere Einkommen beginnen, wird es an den deutschen Flughäfen vermutlich zu langen Wartezeiten und zahlreichen Flugausfäallen kommen. Für die betroffenen Passagiere, die ihre gebuchte Flugreise streikbedingt erst mit Verzögerung oder eventuell gar nicht antreten können, stellt sich dann die Frage, welche Rechte sie haben. Ginge es nach der Lufthansa, so wäre die Antwort recht einfach: "Gar keine!" Denn nach Ansicht des Lufthansa-Managements handelt es sich bei streikbedingten Flugausfällen oder Verspätungen um "höhere Gewalt, für die man als Unternehmen nicht haften müsse. Man will allenfalls aus Kulanz den Passagieren "so weit wie möglich entgegenkommen".

Ganz anders und deutlich differenzierter ist dagegen die Aussage von Verbraucherschützern. Eindeutig ist hier zunächst die Rechtslage bei Pauschalreisen. Für streikbedingte Flugausfälle oder Verzögerungen haftet der Reiseveranstalter im Rahmen des Reisevertragsrechts (§ 651a bis § 651m BGB). Eine Haftung scheidet jedoch aus, wenn es sich um so genannte höhere Gewalt handelt. Dies ist nach der Rechtsprechung z.B. dann der Fall, wenn Arbeitnehmer außerhalb des Betriebsbereichs des Reiseveranstalters streiken, also z.B. die Fluglotsen oder das Sicherheitspersonal. Streiken dagegen die Mitarbeiter der mit der Beförderung beauftragten Fluggesellschaft, liegt keine höhere Gewalt vor mit der Folge, dass Pauschalreisende Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gelten machen können.

Anders ist die Rechtslage dagegen bei einem plötzlichen wilden Streik ohne vorherige Urabstimmung. Hier hatte der Reiseveranstalter bzw. seine Leistungserbringer keine Möglichkeit, die Beeinträchtigungen zu vermeiden und z.B. eine andere Fluggesellschaft mit der Beförderung zu beauftragen. Bei derartigen unvorhersehbaren Streiks liegt daher ein Fall von "höherer Gewalt" vor.

Diese Differenzierung zwischen ordentlichen Arbeitskämpfen und wilden Streiks gilt nach Aussage von Birgit Zandke-Schaffhäuser, Juristin bei der Schlichtungsstelle Mobilität, auch bei reinen Flugreisen. Ein legaler Streik innerhalb des eigenen Unternehmens falle in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Daher könne diese sich gegenüber ihren Kunden nicht auf "höhere Gewalt berufen". Folglich gelten dann die von der EU-Kommission aufgestellten Regelungen über die Entschädigung bei Verspätungen und Flugausfällen.

Auf den Internetseiten der Schlichtungsstelle (www.schlichtungsstelle-mobilitaet.de) findet sich hierzu folgendes Fallbeispiel:

Die Beschwerdeführer buchten einen Flug von Frankfurt/ Main nach Johannesburg. Am Tag vor dem Abflug erfahren sie aus den Medien, dass ihr Flug durch die Fluggesellschaft annulliert wurde. Für die Annullierung sei ein Streik des Boden- und Kabinenpersonals der Fluggesellschaft ursächlich. Auf die wiederholte Nachfrage bei der Fluggesellschaft wird die Annullierung bestätigt sowie mitgeteilt, dass eine Ersatzbeförderung nicht möglich ist. Die Beschwerdeführer suchen sich daraufhin eigenständig alternative Flüge heraus und bieten Sie der Fluggesellschaft an. Diese akzeptiert einen Flug mit einer anderen Fluggesellschaft zum Zielort.

Nach ihrem Urlaub beschweren sich die Beschwerdeführer bei der Fluggesellschaft über die Unannehmlichkeiten im Vorfeld des Fluges. Die Fluggesellschaft bedauert diese ausdrücklich, weist jedoch jegliche Entschädigungsforderungen von sich. Als Begründung führt sie den Streik als Annullierungsursache an. Der Streik sei nach der neuen EU-Ausgleichsverordnung als außergewöhnlicher Umstand anzusehen, der zu einer Haftungsbefreiung der Fluggesellschaft führe.

Die Beschwerdeführer wenden sich an die Schlichtungsstelle Mobilität. Nach Prüfung des Sachverhalts erstellen wir auf Grundlage der von dem Beschwerdeführer und der Fluggesellschaft dargelegten Fakten einen Schlichtungsvorschlag.

Im vorliegenden Fall steht den Beschwerdeführern eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Person nach Art. 5, 7 EG-VO 261/2004 zu. Der Streik führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Haftungsbefreiung, da dieser sich als eine zulässige und rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahme der Mitarbeiter der Fluggesellschaft darstellt. Die dadurch bedingten Folgen muss sich die Fluggesellschaft zurechnen lassen. Grundsätzlich führt ein Streik nur dann zu einer Haftungsbefreiung nach Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004, wenn dieser unrechtmäßig oder nicht durch das Personal der Fluggesellschaft durchgeführt wird. Darüber hinaus wird die Fluggesellschaft in dem Schlichtungsvorschlag auf ihre Beweiserbringungspflicht hingewiesen. Die Haftungsbefreiung nach Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 erfordert eine zweifelsfreie Beweiserbringung durch die Fluggesellschaft. Solange dieser Beweis nicht geführt wird, gilt die Vermutung, dass kein außergewöhnlicher Umstand zum Zeitpunkt der Annullierung vorlag.

Im vorliegenden Fall schlagen wir jedoch zur gütlichen Einigung eine 50%-ige Kürzung des Ausgleichsanspruches vor. Diese Kürzung berücksichtigt unseres Erachtens die für die Beschwerdeführer entstandenen Unannehmlichkeiten sowie das kooperative Verhalten der Fluggesellschaft bei der Ersatzbeförderung. Der Schlichtungsvorschlag wird von beiden Seiten angenommen.

Auf dieser Linie liegt auch ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Im Urteilsfall wollten die Kläger von Paris nach Frankfurt fliegen. Der gebuchte Flug wurde wegen eines Streiks des Bodenpersonals der Fluggesellschaft gestrichen und die Kläger konnten den Flug erst mit einer Verzögerung von zwei Tagen antreten. Das Gericht sprach ihnen Ersatz der Hotelkosten während der Wartzeit sowie eine Ausgleichszahlung zu, weil die Fluggesellschaft bei einer angekündigten Arbeitsniederlegung des eigenen Personals verpflichtet sei, notfalls Ersatzpersonal einzusetzen (AG Frankfurt, Urteil vom 9.5.2006 - 31 C 2820/05).

Auch bei technisch bedingten Flugausfäallen können sich die Fluggesellschaften nicht pauschal darauf berufen, die Maschine sei regelmäßig gewartet worden und daher müsse keine Entschädigung gezahlt werden. Dies hat z.B. das Amtsgericht Köln in einem Verfahren gegen die Lufthansa entschieden und den Klägern eine Entschädigung zugesprochen. Das Gericht hielt den Hinweis der Fluggesellschaft auf eine regelmäßige Wartung der Maschinen für nicht ausreichend. Vielmehr müsse die Fluggesellschaft in einem derartigen Fall den Beweis dafür antreten, dass der Defekt tatsächlich unvermeidbar und unvorhersehbar war. Hierfür reicht es nach dem Urteil nicht aus, dass Fluggesellschaften pauschal behaupten, die Maschine sei regelmäßig gewartet worden. Die Beweislast für das Vorliegen von "Höher Gewalt" obliegt daher der Fluggesellschaft, die detailliert nachweisen muss, warum ein technischer Defekt trotz regelmäßiger Wartung "unerwartet und unvermeidbar" gewesen sein soll (AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - 118 C 595/05).

urbs-media Praxistipp: Nach der EU-Verordnung zur "Entschädigung von Fluggästen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großen Verspätungen von Flügen" (EU-Fluggastrechte-Verordnung; Amtsblatt Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1) haben Flugreisende einen zwingenden Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flug gestrichen wird oder sich der Abflug erheblich verzögert. Die EU-Flugastrechte-Verordnung gilt für alle Flugreisen, die entweder von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union beginnen sowie zusätzlich für alle Flüge in das Gebiet der Europäischen Union, wenn diese Flüge von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU durchgeführt werden.

Diese Entschädigungsansprüche gelten nicht nur bei Linien- und Charterflügen, sondern auch bei so genannten Billigflügen. Die Fluggesellschaften können sich nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs ihrer Zahlungspflicht daher nicht mit dem Argument entziehen, die Entschädigungszahlungen würden den Ticketpreis um ein mehrfaches übersteigen. Damit ist klar: Auch die Kunden von so genannten Billig-Airlines haben in vollem Umfang Anspruch auf die in der EU-Fluggastrechte-Verordnung festgelegten Leistungen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.1.2006 - C 344/04).

Kann z.B. wegen Überbuchung ein Passagier nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abfliegen und sorgt die Fluggesellschaft nicht kurzfristig für eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit, dann hat er neben dem Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises folgende zusätzlichen Entschädigungsansprüche:

  • Bei Flügen bis zu 1.500 km beträgt die Entschädigung 250 Euro,
  • bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km beträgt die Entschädigung 400 Euro,
  • bei Flügen über 3.500 km beträgt die Entschädigung 600 Euro.
In der nachfolgenden Übersicht haben wir die seit Mitte Februar 2005 geltenden Regelungen über die "Entschädigung von Fluggästen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großen Verspätungen von Flügen" zusammengestellt:

1. Ansprüche bei der Überbuchung von Flügen

Zeigt sich, dass wegen Überbuchung eine gewisse Anzahl von Passagieren zurückgewiesen werden müssen, dann ist nach Art. 4 der Verordnung wie folgt vorzugehen: Zunächst muss das Luftfahrtunternehmen versuchen, Fluggäste gegen Zahlung einer Abstandssume zum freiwilligen Verzicht auf die Beförderung zu bewegen. Diese "Freiwilligen" haben dann zusätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen entweder innerhalb von 7 Tagen der Ticketpreis erstattet wird oder dass die Fluggesellschaft zum frühest möglichen Zeitpunkt für eine andere gleichwertige Beförderungsmöglichkeit sorgt.

Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen für den betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern. In diesem Fall haben die Betroffenen folgende Entschädigungs-Ansprüche:

  • Bei Flügen bis zu 1.500 km beträgt die Entschädigung 250 Euro,
  • bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km beträgt die Entschädigung 400 Euro,
  • bei Flügen über 3.500 km beträgt die Entschädigung 600 Euro.
Den unfreiwillig zurückgebliebenen Passagieren ist dann von der Fluggesellschaft eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel anzubieten. Hierdurch vermindert sich die oben genannte Entschädigung (250 Euro, 400 Euro und 600 Euro) um jeweils 50 Prozent, wenn die Ankunftszeit des Alternativflugs
  • bei Flügen bis 1.500 km nicht später als zwei Stunden,
  • bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und bei anderen Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km nicht später als drei Stunden,
  • bei Langstreckenflügen über 3.500 km nicht später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.

Neben den Schadensersatzansprüchen können die zurückgewiesenen Passagiere von der Fluggesellschaft außerdem so genannte Unterstützungsleistungen verlangen (Art. 8 und Art. 9). Die Fluggäste können wählen zwischen

  • anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  • anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, kann er auch verlangen, dass ihm innerhalb von sieben Tagen die vollständigen Flugscheinkosten erstattet werden. Gegebenenfalls hat er auch Anspruch auf einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die Voraussetzungen für den Wegfall des Reisezwecks muss der Reisende darlegen und notfalls beweisen.

Während der Wartezeit sind den Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
  • Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
  • Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung,
  • zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

2. Ansprüche bei der Annullierung von Flügen

Wenn Luftfahrtunternehmen einen Flug streichen, dann hängen die Ansprüche der gebuchten Passagiere davon ab, zu welchem Zeitpunkt sie über die Annullierung des Fluges informiert wurden und welche Anstrengungen die Fluggesellschaft unternimmt, um eine zeitnahe alternative Beförderung sicher zu stellen (Art. 5).

Einen Anspruch auf Entschädigung der Reisenden wegen der Streichung von Flügen (zur Höhe der Entschädigung siehe vorstehend Ziffer 1.1) kann die Fluggesellschaft nur unter folgenden Voraussetzungen vermeiden:

  • Der Reisende wird weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert:

    Das Luftfahrtunternehmen muss dem Fluggast ein Angebot zur anderweitigen Beförderung machen, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

  • Der Reisende wird zwischen sieben Tagen und zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert:

    Das Luftfahrtunternehmen muss dem Fluggast ein Angebot zur anderweitigen Beförderung machen, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

  • Der Reisende wird mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert:

    In diesem Fall entfällt generell der Anspruch auf eine Entschädigung.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (höhere Gewalt).

3. Ansprüche bei der Verspätung von Flügen

Zeichnet sich ab, dass es zu einer Verzögerung der Abflugszeit kommen wird, dann sind die Fluggesellschaften nach Art. 6 der EU-Verordnung verpflichtet, den Reisen je nach Dauer der Verspätung Unterstützungsleistungen zu gewähren, und zwar
  • bei Flügen bis 1.500 km für Verspätungen um zwei Stunden oder mehr,
  • bei Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km für Verspätungen um drei Stunden oder mehr,
  • bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km für Verspätungen um vier Stunden oder mehr.
Diese Unterstützungsleistungen der Fluggesellschaften beinhalten die kostenlose Abgabe von Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit und das Angebot, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Liegt die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit, haben die Passagiere zusätzlich Anspruch auf eine kostenlose Hotelunterbringung sowie auf kostenlose Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung.

Wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt und der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, kann der Reisende auch verlangen, dass ihm innerhalb von sieben Tagen die vollständigen Flugscheinkosten erstattet werden. Außerdem kann der Passagier in diesem Fall gegebenenfalls einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.

Unabhängig von den vorstehend genannten EU-Vorschriften können Pauschalreisende im Falle von Flugverspätungen nach dem Reiserecht bei Flugverspätungen über vier Stunden den Reisepreis mindern, und zwar um 5 Prozent des auf einen Tag entfallenden Preises für jede weitere Stunde des Wartens nach der vierten Stunde.

4. Höherstufung und Herabstufung von Flugpassagieren

Verlegt ein Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben (Art. 10 Abs. 1).

Verlegt ein Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so hat der Fluggast folgende Minderungsansprüche:

  • Bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger erfolgt eine Minderung um 30 % des Preises für den Flugschein,
  • bei innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km erfolgt eine Minderung um 50 % des Preises für den Flugschein,
  • bei Flügen über mehr als 3.500 km, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen Übersee-Departements, erfolgt eine Minderung um 75 % des Preises für den Flugschein.

5. Verlorenes oder beschädigtes Gepäck

Bei beschädigtem Fluggepäck muss eine schriftliche Anzeige innerhalb von 7 Tagen, erfolgen. Diese Anzeigefrist beträgt bei verspätetem Gepäck 21 Tage. Die Anzeige sollte an das Luftfahrtunternehmen gerichtet werden, bei dem der Flug gebucht wurde. Wurde der Flug von einer anderen Gesellschaft durchgeführt, dann sollten beide Luftfahrtunternehmen informiert werden. Die Höchstgrenze für Schäden am Fluggepäck beträgt 1.200 Euro pro Reisenden.

Wer gegen ein Beförderungsunternehmen im Rahmen von Idividualreisen (nicht Pauschalreisen) Ansprüche stellen will, der kann sich auch an die "Schlichtungsstelle Mobilität" beim Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) wenden. Voraussetzung ist, dass die Reiseentfernung mehr als 50 km beträgt.

Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD
Postfach 61 02 49
10923 Berlin

Tel.: (Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr): 030 / 469970 – 0
Fax: 030 / 469970 – 10
E-Mail: schlichtungsstelle@vcd.org

Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie unter www.schlichtungsstelle-mobilitaet.de im Internet. Es besteht dort auch die Möglichkeit, die Beschwerden nebst eingescannten Anlagen online abzuschicken.



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