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Viele Reparaturkosten-Versicherungen für Gebrauchtwagen enthalten unzulässige Ausschlussklauseln


urbs-media, 29.10.2007: Beim Kauf von Gebrauchtwagen fallen insbesondere bei älteren Modellen oder bei Fahrzeugen mit einer hohen Laufleistung oft schon kurz nach der Ummeldung hohe Reparaturrechnungen an. Um hier das finanzielle Risiko zu verringern, werden insbesondere beim gewerblichen Gebrauchtwagenhandel oft zusätzliche Reparaturkostenversicherungen angeboten. Bei einer Geltungsdauer von einem Jahr fallen hierfür je nach Fahrzeugmodell und Fahrzeugalter bzw. Laufleistung Kosten zwischen 250 und 500 Euro an.

Im Schadensfall ist bei den Versicherungsnehmern aber oft die Enttäuschung groß, weil das Kleingedruckte bei derartigen Gebrauchtwagengarantien eine lange Liste mit Leistungsausschlüssen enthält (z.B. für so genannte Verschleißteile). Hinzu kommt, dass die Versicherungsgesellschaften im Streitfall oft behaupten, der Schaden sei durch Bedienungs- oder Wartungsfehler verursacht worden und deshalb jegliche Leistungen verweigern.

Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt mit einer in vielen Reparaturversicherungen enthaltenen Ausschlussklausel zu beschäftigen, wonach die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer die vom Hersteller vorgeschriebenen bzw. empfohlenen Wartungsinterwalle überschreitet. Im Urteilsfall hatte der Käufer eines gebrauchten Geländewagens die Fahrzeuginspektion um 827 km überzogen. Deshalb weigerte sich die Firma SGS Garantiesysteme, für einen Schaden an der Kurbelwelle einzustehen.

Der Prozess landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Hier wurde die fragliche Ausschlussklausel bei Nichteinhaltung der Wartungsintervalle für unwirksam erklärt. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, der Garantienehmer werde durch die Klausel unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sie die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ohne Rücksicht darauf ausschließt, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden tatsächlich ursächlich geworden ist.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2007 - VIII ZR 251/06)

urbs-media Praxistipp: Die Rechtsexperten der Verbraucherzentrale NRW empfehlen generell, wegen der zahlreichen Haftungsausschlüsse im Kleingedruckten beim Gebrauchtwagenkauf auf den Abschluss von Reparaturkostenversicherungen zu verzichten. Hier sollte das Fahrzeug stattdessen bei einem Sachverständigen auf Herz und Nieren geprüft werden, um mögliche verdeckte Mängel vor Vertragsabschluss erkennen zu können.

Die neue BGH-Rechtsprechung lässt den Versicherungsunternehmen außerdem ein Hintertürchen offen, um bei überschrittenen Wartungsintervallen den Versicherungsschutz doch wieder einzuschränken. Wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für diesen Fall dem Versicherungsnehmer die Beweislast dafür aufbürden, dass die verzögerte oder unterbliebene Inspektion für den Schaden nicht ursachlich war, dann soll eine derartige Vertragsklausel nach Meinung des Bundesgerichtshofs nämlich wirksam sein.

Wir gehen daher davon aus, dass die Versicherungsbranche ihre AGB umgehend an die neue Rechtslage anpassen wird. In der Praxis ist es für die Versicherungsnehmer häufig unmöglich, den Beweis dafür zu führen, dass auch eine fristgerechte Inspektion den Schaden nicht verhindert hätte. Zumindest bei Neuverträgen mit entsprechenden Beweislastklauseln bleibt es daher dabei, dass auch nur geringfügig überzogene Wartungsintervalle im Regelfall zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können.



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