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Trotz der Änderung des Jugendschutzgesetzes gibt es seit 1. September 2007 kein generelles Rauchverbot für Jugendliche


urbs-media, 3.9.2007: Zum 1. September 2007 ist eine Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in Kraft getreten. Diese Neuregelung betrifft den § 10 JuSchG (Rauchen in der Öffentlichkeit) und ist an recht versteckter Stelle in dem "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" (BGBl 2007 I S. 1595), dem so genannten Nichtraucherschutzgesetz, enthalten. In dem Änderungsgesetz vom 20.7.2007 heißt es in Art. 3 lapidar: "In § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetzes werden jeweils die Wörter "unter 16 Jahren" gestrichen. Damit ist es seit 1. September 2007 verboten, in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche abzugeben oder ihnen dort das Rauchen zu gestatten.

Die Begriffe Kinder und Jugendliche definiert das Jugendschutzgesetz in § 1 JuSchG dabei wie folgt: "Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind." Folglich ist zum 1.9.2007 die bisherige Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren durch die Änderung von § 10 JuSchG von 16 Jahren auf 18 Jahre erhöht worden.

Für den Einzelhandel und die Gastronomie hat die Neuregelung gravierende Konsequenzen: Denn wer z.B. als Laden- oder Kioskinhaber jetzt Tabakwaren an Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 JuSchG, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Dies gilt entsprechend für Gastwirte, die dulden, dass Jugendliche in ihren Räumen rauchen.

Für die betroffenen Unternehmene bedeutet die Gesetzesänderung außerdem, dass sie jetzt die geänderte Fassung des Jugendschutzgesetzes in ihren Betrieben aushängen müssen (§ 3 JuSchG). Wer hier derzeit noch keinen aktuellen Text zur Hand hat, sollte die Passagen "unter 16 Jahren" in § 10 des ausgehängten Textes daher unkenntlich machen. Einige Stadtverwaltungen (z.B. Nürnberg) bieten den aushangpflichtigen Gewerbetreibenden auch kostenlos den geänderten Text des Jugendschutzgesetzes an.

urbs-media Praxistipp: In der Presse liest man derzeit häufig, seit 1. September 2007 sei das Rauchen für Minderjährige auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen generell verboten. Unter Berufung auf das Ordnungsamt in Düsseldorf schreibt die Westdeutsche Zeitung (WZ) in Ihrer Ausgabe vom 1.9.2007 sogar: "Minderjährige, die in öffentlichen Gebäuden oder auf der Straße mit Glimmstengel erwischt werden, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von etwa 50 Euro geahndet werden kann". Diese Aussage ist jedoch eindeutig falsch! Es gibt nach dem Jugendschutzgesetz kein allgemeines Rauchverbot in der Öffentlichkeit, weder für Kinder noch für Jugendliche. In diesem Sinne hat sich auch der Sprecher des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegenüber der Presse geäußert.

Das Jugendschutzgesetz richtet sich nämlich mit seinen Geboten und Verboten primär an Gewerbetreibende, die Tabakwaren verkaufen und an Gastwirte, in deren Räumen sich Jugendliche aufhalten. Andere Personen sind nur dann Adressat des "Rauchverbots", wenn sie in ihrer Eigenschaft als Erziehungsberechtigte (oder Aufsichtspflichtige) das Rauchen von Jugendlichen in der Öffentlichkeit veranlassen oder fördern. Folglich gibt es auch keine Bußgelder und erst recht keine Geldstrafen für Jugendliche unter 18, die auf der Straße rauchen. Es wird von einigen Juristen lediglich die Meinung vertreten, dass die Polizei den beim Rauchen ertappten Jugendlichen die Zigaretten wegnehmen dürfe.

Obwohl z.B. auf vielen Schulhöfen inzwischen ein absolutes Rauchverbot herrscht, darf auch vor dem Schultor weiterhin geraucht werden, und zwar auch von solchen Schülern, die noch nicht volljährig sind. Denn die gesetzliche Aufsichtspflicht und damit die Eingriffsmöglichkeit der Lehrer beschränkt sich auf das Schulgelände.



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