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Nach dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern dürfen geparkte Fahrzeuge nach 72 Stunden abgeschleppt werden


urbs-media, 3.4.2006: Parkplatz ist nicht gleich Parklatz. Diese Erkenntnis gilt nach der Rechtsprechung für alle Kraftfahrer, die ihr Fahrzeug am Straßenrand für mehrere Tage abstellen. Denn wenn in der Zwischenzeit mobile Halte- oder Parkverbotsschilder aufgestellt werden, dann dürfen auch ehemals rechtmäßig abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. Einzige Voraussetzung: Zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen muss mindestens eine Zeitspanne von drei Tagen vergangen sein.

Die Verwaltungsgerichte berufen sich hierbei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1996. Damals hatte das BVerwG entschieden, dass jedenfalls nach Ablauf von vier Tagen Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen, die in einer nachträglich angeordneten Park- oder Halteverbotszone stehen. Zwar gehört der ruhende Verkehr einschließlich des Dauerparkens zu den grundsätzlich erlaubten Formen der Teilnahme am Straßenverkehr. Der Verkehrsteilnehmer muss jedoch mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen. Er kann deshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraumes auch noch vier Tage später erlaubt ist.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr dahingehend präzisiert, dass Autos 72 Stunden nach dem Aufstellen von mobilen Verkehrszeichen auf Kosten des Halters abgeschleppt werden dürfen.

(VG Braunschweig, Urteil vom 1.9.2005 - Az. 5 A 59/05)

urbs-media Praxistipp: In der Rechtsprechung ist umstritten, welche Fristen beim Aufstellen von neuen Verkehrszeichen eingehalten werden müssen, bevor ursprünglich vorschriftsmäßig abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen. Die von den Gerichten zugrundegelegten Fristen schwanken dabei zwischen 48 Stunden und 72 Stunden, wobei teilweise zusätzlich verlangt wird, dass es sich dabei um mindestens 3 Werktage handeln muss. Im Ergebnis kann also niemand sicher sein, dass er sein Fahrzeug z.B. nach einer Urlaubsreise noch am angestammten Platz vorfindet.

Auch wenn ein Kraftfahrzeughalter nach den vorstehenden Grundsätzen mit den Abschleppkosten belastet werden darf, so ist es jedenfalls nicht zulässig, den Fahrer oder den Halter zusätzlich mit einem Bußgeld zu belegen (OLG Köln, Beschluss vom 21.5.1993 - Ss 174/93).



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