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Wichtige Unterschiede zwischen einer Reiserücktritt-Versicherung und einer Reiseabbruch-Versicherung


urbs-media, 31.7.2006: Wer eine Pauschalreise bucht, dem wird vom Reisebüro im Regelfall der Abschluss einer so genannten Reiserücktrittskosten-Versicherung nahegelegt. Hintergrund dieser weit verbreiteten Praxis ist nicht nur der Umstand, dass die Reisebüros beim Abschluss einer derartigen Versicherung eine Provision erhalten; die Reisebüros und die Reiseveranstalter sind nämlich nach § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV ausdrücklich dazu verpflichtet, ihre Kunden auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten und einer Rücktransportkostenversicherung hinzuweisen.

Was viele Urlauber aber nicht wissen und selbst Experten erst beim genauen Studium der Versicherungsbedingungen klar wird: Eine derartige Reiserücktrittsversicherung bietet dann keinen finanziellen Schutz, wenn der Urlaub nach dem Antritt der Reise abgebrochen werden muss. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass die Reise beginnt, sobald der Urlauber die erste der gebuchten Leistungen in Anspruch nimmt. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (3 U 1338/01) beginnt z.B. eine Flugpauschalreise in dem Augenblick, in dem die Urlauber am Schalter einchecken. Wer eine normale Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, kann daher nicht mehr kostenlos von der Reise zurücktreten, wenn er nach dem Erhalt der Bordkarte erfährt, dass ein naher Verwandter plötzlich verstorben ist.

Wer auch in derartigen Fällen Versicherungsschutz beanspruchen will, der muss (zusätzlich) eine sogenannte Reiseabbruch-Versicherung abschließen. In diesem Fall kann die Reise auf Kosten des Versicherungsunternehmens auch dann abgebrochen werden, wenn ein Reisender z.B. auf einem Zubringerflug erkrankt und auf ärztlichen Rat auf die Weiterreise verzichtet.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nunmehr auch entschieden, dass Reisebüros und Reiseveranstalter ihre Kunden auf den Unterschied zwischen einer Reiserücktritt- und einer Reiseabbruch-Versicherung nicht ungefragt hinweisen müssen.

(BGH, Urteil vom 26.7.2006 - X ZR 182/05)

urbs-media Praxistipp: Auch dann, wenn ein Reisender das finanzielle Risiko eines vorzeitigen Reiseabbruchs zusätzlich versichert hat, kommt es in der Praxis immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Höhe der Versicherungsleistung. Denn die Versicherungsunternehmen stellen sich zuweilen auf den Standpunkt, bei der Ermittlung des Wertes der wegen der vorzeitigen Rückreise nicht ausgenutzten Reiseleistungen sei der Flugpreis abzuziehen, da die Urlauber ja geflogen sind und insoweit den Versicherungsnehmern kein Schaden entstanden sei.

Diese Betrachtungsweise ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs juristisch nicht haltbar. Bei einer Reiseabbruchversicherung gehe der Versicherungsnehmer davon aus, dass der Versicherungsschutz die Gesamtheit der Reiseleistungen (z.B. Unterkunft, Verpflegung, An- und Abreise) umfasst und nicht nur einzelne Teilleistungen. Denn wenn eine Pauschalreise vorzeitig abgebrochen werden muss, stellen die in dem Gesamtpreis enthaltenen anteiligen Flugkosten nutzlose Aufwendungen dar. Dementsprechend gehört auch der Flug zum Gesamtpreis der Reise und darf beim anteiligen Ersatz der bis zur vorzeitigen Abreise nicht ausgenutzten Reisekosten nicht abgezogen werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.1.2004 - IV ZR 65/03).

Beispiel: Der Reisepreis beträgt für 14 Tage insgesamt 2.000 Euro, darin ist ein Anteil von 500 Euro für die Flugkosten enthalten. Wird die Reise wegen Krankheit nach 7 Tagen abgebrochen, dann errechnet sich der Wert der nicht ausgenutzten Reiseleistungen wie folgt:

  • Reisepreis pro Tag: 2.000 Euro : 14 Tage = 142,85 Euro
  • Wert der nicht ausgenutzten Reiseleistungen: 142,85 Euro x 7 Tage = 1.000 Euro
Im Beispielsfall kann der Versicherungsnehmer also die Erstattung von 1.000 Euro im Rahmen der Reiseabbruchversicherung verlangen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht berechtigt, die 500 Euro für die Flugreise bei der Ermittlung des täglichen Reisepreises vom Reisewert abzuziehen.

Nach dieser vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärten Berechnungsmethode hätte der Versicherungsnehmer im Beispielsfall nur einen Anspruch auf 750 Euro als Erstattung für die nicht ausgenutzten Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen.



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