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Seit 1.12.1999 gelten neue Vorschriften zur Kfz-Hauptuntersuchung (TÜV)


urbs-media, 6.12.1999: Seit Anfang Dezember 1999 gelten für die Kraftfahrzeug-Hauptuntersuchung einige wichtige neue Bestimmungen. Rechtsgrundlage für diese Neuregelungen rund um die TÜV-Plakette ist die "28. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 20.5.1998 (BGBl 1998 I S. 1051), die nunmehr in Kraft tritt.

  • Geltungsdauer der TÜV-Plakette

    Bisher wurde bei der Überziehung des Termins zur Hauptuntersuchung die neue TÜV-Plakette wieder für die ursprüngliche Geltungsdauer erteilt. Wer seinem Pkw. z.B. statt wie vorgeschrieben im August 1999 erst im Oktober 1999 zur Hauptuntersuchung gebracht hatte, bekam dennoch die neue Plakette für weitere zwei Jahre bis Oktober 2001.

    Diese Möglichkeit, die TÜV-Intervalle derart legal zu verlängern, ist nunmehr entfallen. Seit 1.12.1999 wird bei der Überziehung des TÜV-Termins die neue Prüfplakette rückwirkend ab dem Zeitpunkt geklebt, zu dem die Hauptuntersuchung fällig war. Wer also z.B. im Januar 2000 mit seinem Pkw zur Hauptuntersuchung fährt, obwohl er im November 1999 zum TÜV musste, der erhält die neue Prüfplakette nur für 22 Monate, also bis zum November 2001.

    urbs-media Praxistipp: Die vorstehend genannte Regelung gilt nicht, wenn ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug nach Ablauf des TÜV-Termins zur Hauptuntersuchung gebracht wird. In diesem Fall wird die TÜV-Plakette ab dem Zeitpunkt der durchgeführten Hauptuntersuchung erteilt. Dies gilt entsprechend, wenn bei einem Fahrzeug mit Saisonkennzeichen der Termin zur Hauptuntersuchung in den Stilllegungszeitraum fällt.

  • Einmonatige Frist zur Mängelbeseitigung

    Hat ein Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung nur geringe Mängel (z.B. eine defekte Kennzeichenbeleuchtung), dann wird die TÜV-Plakette dennoch erteilt. Bisher hatte der Fahrer dann zwei Monate Zeit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Diese Frist wurde nunmehr auf einen Monat verkürzt.

  • TÜV-Bericht muß aufbewahrt werden

    Bisher war es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der TÜV-Bericht nach erfolgter Hauptuntersuchung vernichtet wurde. Nunmehr schreibt § 29 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, dass der Kfz-Halter den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufzubewahren hat. Außerdem muss der Untersuchungsbericht zuständigen Personen auf Verlangen ausgehändigt werden.

    urbs-media Praxistipp: Aus dieser Pflicht, die Prüfbescheinigung zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen, ergibt sich mittelbar auch der Zwang, den TÜV-Bericht ständig im Fahrzeug mitzuführen, so wie dies bisher bereits bei der ASU-Bescheinigung erforderlich war. Das Gesetz enthält zwar keine bußgeldrechtlichen Sanktionen, wenn die TÜV-Bescheinigung z.B. bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht vorgelegt werden kann. Kann der Kraftfahrzeug-Halter die Prüfbescheinigung jedoch gar nicht mehr vorlegen (weil er sie z.B. nicht aufbewahrt hat), ist er auf Verlangen der Behörde verpflichtet, sich entweder auf eigene Kosten eine Zweitausfertigung des TÜV-Berichts zu beschaffen oder an dem Fahrzeug erneut einer Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.

  • Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 t

    Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 t müssen nunmehr jedes Jahr zur Hauptuntersuchung anstatt bisher nur alle zwei Jahre.

  • Buß- und Verwarnungsgelder bei Überziehung des TÜV-Termins

    Die bestehenden Vorschriften über die Erhebung von Buß- und Verwarnungsgeldern bei der Überziehung des Termins zur Hauptuntersuchung haben sich nicht geändert.

    • Überziehung bis zu zwei Monaten: keine Konsequenzen,

    • Überziehung zwischen zwei Monaten und vier Monaten: Verwarnungsgeld 30 DM,

    • Überziehung zwischen vier Monaten und acht Monaten: Verwarnungsgeld 50 DM,

    • Überziehung um mehr als 8 Monate: Bußgeld 80 DM und 2 Punkte.



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