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Kreditinstitute dürfen von ihren Kunden bei Pfändungsmaßnahmen keine Gebühren verlangenurbs-media, 29.11.1999: Die Kreditinstitute haben im Regelfall umfangreiche Gebührenverzeichnisse, die bis ins Detail regeln, welche Entgelte der Kunde für welche Dienstleistung zu zahlen hat. Dabei überschreiten die Banken und Sparkassen zuweilen auch das rechtlich zulässige Maß, wie erneut ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt. Danach ist es den Kreditinstituten untersagt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, dass der Kontoinhaber eine Gebühr entrichten muss, wenn ein Gläubiger gegen ihn eine Kontenpfändung veranlasst. Daher sind Vertragsklauseln der Banken und Sparkassen, wonach deren Kunden z.B. für die Bearbeitung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie gegebenenfalls zusätzlich für die Überwachung von Pfändungsmaßnahmen eine Gebühr entrichten müssen, unzlässig und nach § 9 AGBG unwirksam. (BGH, Urteil vom 18.5.1999 - XI ZR 219/98) urbs-media Praxistip: Derartige Klauseln über die Gebühren bei Pfändungsmaßnahmen im Kreditgewerbe waren bisher nicht unüblich. Es ist daher davon auszugehen, dass eine ganze Reihe von Bank- und Sparkassenkunden zu Unrecht zu derartigen Zahlungen herangezogen wurde. Betroffene Kunden sollten sich daher gegebenenfalls unter Hinweis auf das vorgenannte BGH-Urteil an ihr Kreditinstitut wenden und die Rückzahlung verlangen.
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