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Voraussetzungen der Haftung des Betreibers einer Homepage für Hyperlink auf eine Seite mit rechtswidrigem Inhalt


urbs-media, 1.11.1999: Hyperlinks werden im Internet millionenfach zur Steigerung der Benutzerfreundlichkeit und zur Ergänzung der Informationen auf Webseiten anderer Anbieter gesetzt. Ob der Betreiber einer Homepage für den Inhalt einer fremden Internetseite verantwortlich ist, richtet sich dabei nach dem Teledienstegesetz (TDG).

Das Landgericht Lübeck geht dabei davon aus, dass der Betreiber einer Homepage für einen von ihm gesetzten Link auf eine fremde Internetseite für deren rechtswidrigen Inhalt nur dann haftet, wenn er die fremde Seite zum Bestandteil seines eigenen Angebots gemacht hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Benutzer nicht erkennen kann, dass die Verknüpfung auf die Seite eines anderen Anbieters verweist. Als Beispiele für ein die Haftung begründendes Zueigenmachen von fremden Inhalten nennt das Gericht sogenannte Inline-Links, bei denen die fremde Web-Seite als Teil der ursprünglichen Internet-Seite erscheint. In diesem Fall weist die Adresszeile des WEB-Browsers weiterhin den Link-Provider als Urheber aus und es ist allenfalls für einen technisch versierten Nutzer erkennbar, dass er sich inzwischen auf einer anderen (fremden) Internetseite befindet.

(LG Lübeck, Urteil vom 24.11.1998 - 11 S 4/98)

urbs-media Praxistipp: Wer rechtliche Probleme durch Hyperlinks befürchtet, sollte vermeiden, dass sich die gelinkte Internetseite in einem Frame der eigenen Anwendung öffnet. Ein neues Browser-Fenster kann bei einem Hyperlink z.B. dadurch geöffnet werden, dass am Ende des Links der Befehl target="_top" angehängt wird.

Gegebenenfalls ist es auch zweckmäßig, vor einer Linksammlung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Hyperlinks auf die Seiten anderer Anbieter verweisen.



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