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Haftung des Reiseveranstalters bei verspätetem Abflug in den Urlaub


urbs-media, 18.10.1999: Bei dem Abflug in den Urlaub kommt es insbesondere während der Ferienzeiten häufig zu Verspätungen. Diese Flugverspätungen sind bei Pauschalreisen vom Urlauber in gewissem Umfang entschädigungslos hinzunehmen. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Urlauber bei Pauschalreisen nur dann eine Minderung des Reisepreises wegen Abflugverspätungen verlangen kann, wenn die Verzögerung mehr als vier Stunden beträgt. Als Minderungssatz wird dabei im Regelfall für jede verlorene Urlaubsstunde ein Betrag von fünf Prozent des auf einen Tag entfallenden Reisepreises angesetzt.

Die Gerichte hatten den betroffenen Urlaubern dabei teilweise eine Reisepreisminderung nur für solche Stunden zugesprochen, die den Zeitraum von vier Stunden überschritten haben. Bei einer Verspätung von 6 Stunden musste der Reiseveranstalter daher häufig nur zwei Stunden entschädigen. Von dieser Rechtsprechung ist das Amtsgericht Kleve nunmehr abgewichen und hat entschieden, dass bei Flugverzögerungen ab vier Stunden der Reisende bereits ab der ersten Stunde der Verzögerung den Reisepreis in Höhe von 5 Prozent des Tagespreises je verlorener Urlaubsstunde mindern kann.

Voraussetzung für einen derartigen Minderungsanspruch bereits ab der ersten Stunde ist jedoch, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn aus wirtschaftlichen Gründen mehrere Abflugtermine zusammenlegt oder der Abflugort verlegt wird. Beruhen die Verzögerungen dagegen auf einer Überlastung des Luftraums oder sonstiger Umstände, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Minderungsbetrag nur für die Zeitspanne der Verzögerung gewährt wird, die vier Stunden übersteigt.

(AG Kleve, Urteil vom 22.1.1999 - 3 C 564/98)



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