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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Fristversäumung wegen verzögerter Auslieferung durch Kurierdienste


urbs-media, 20.9.1999: Wer ohne eigenes Verschulden eine behördliche oder gerichtliche Frist versäumt, kann im Regelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, erleidet der Bürger durch die Fristversäumnis keine rechtlichen Nachteile.

In diesem Zusammenhang hatte das Landesarbeitsgericht Köln vor einiger Zeit entschieden, daß bei einer Fristversäumung wegen ungewöhnlich langer Brieflaufzeiten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen kann, wenn ein Schriftstück von einem privaten Kurierdienst befördert wurde. Einen schützenswerten Vertrauenstatbestand in die Einhaltung bestimmter Postlaufzeiten bzw. Beförderungszeiten gibt es nach Auffassung des LAG Köln nur bei der Zustellung durch die Deutsche Post AG, nicht hingegen bei privaten Kurierdiensten.

Diese Entscheidung ist nunmehr vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden. Nach dieser Entscheidung ist eine Unterscheidung zwischen der Beförderung durch die Deutsche Post AG auf der einen Seite und durch private Kurierdiensten auf der anderen Seite nicht zulässig. Wenn entsprechend den betrieblichen Gepflogenheiten des eingeschalteten Kurierdienstes mit einer rechtzeitigen Zustellung gerechnet werden kann, ist bei einer unvorhersehbaren Verzögerung dem Absender ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 23.8.1999 - 1 BvR 1138/97)

urbs-media Praxistip: Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ist für die Betreiber von Kurierdiensten und deren Auftraggeber von weitreichender Bedeutung. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln sah es nämlich zunächst so aus, als sei den privaten Konkurrenten der Deutschen Post AG bei der Beförderung von fristgebundenen Sendungen die Existenzgrundlage entzogen worden.

Wer sich zur Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen der Hilfe von Kurierdiensten bedient, sollte sich jedoch zuvor vergewissern, daß entsprechend deren Organisationsplan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß die Sendung ihren Empfänger rechtzeitig erreicht.



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