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Sachschäden können generell auf Gutachtenbasis abgerechnet werden


urbs-media, 3.5.1999: Nach § 249 Satz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das Gesetz geht also davon aus, daß der Schädiger zur Naturalrestitution verpflichtet ist.

Abweichend von diesem Grundsatz kann der Geschädigte bei Sachbeschädigungen und Körperverletzungen vom Schadensverursacher den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Satz 2 BGB). Hierbei ist es unerheblich, wozu der Geschädigte den erhaltenen Geldbetrag anschließend tatsächlich verwendet.

Bei Sachbeschädigungen (z.B. einem unverschuldeten Kfz-Unfall) hat der Eigentümer daher generell zwei Wahlmöglichkeiten:

  • Er kann das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und vom Unfallverursacher Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten verlangen.

  • Er kann die für eine Reparatur erforderlichen Kosten durch ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag ermitteln lassen und vom Schädiger diesen Geldbetrag verlangen. Wie diese Entschädigung dann verwendet wird, ist allein Sache des Geschädigten.
  • Diese Form der Schadensberechnung auf Gutachtenbasis ist bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen eine weit verbreitete Praxis. Derartige Unfallschäden werden insbesondere bei älteren Fahrzeugen anhand von Schätzgutachten reguliert, ohne daß es auf den Nachweis durch Rechnungen von Werkstätten ankommt.

    Die Zulässigkeit der Abrechnung von Sachschäden ist dabei nicht auf das Massenphänomen von Kfz-Unfallschäden beschränkt. Bei allen Sachbeschädigungen hat der Geschädigte vielmehr generell die Möglichkeit, seine Schadensersatzansprüche aufgrund eines Sachverständigen-Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags eines Fachbetriebs abzurechnen. Der Geschädigte kann daher frei entscheiden, ob er die beschädigte Sache in unrepariertem Zustand behält, eine preiswerte Notreparatur durchführen läßt oder z.B. den Schaden in Eigenregie kostengünstig selbst beseitigt.

    (OLG Hamm, Urteil vom 18.8.1998 - 9 U 81/98)

    urbs-media Praxistip: Legt der Geschädigte ein entsprechendes Sachverständigen-Gutachten oder einen Kostenvoranschlag vor, so muß gegebenenfalls der Schädiger beweisen, daß die dort genannten Reparaturkosten überhöht sind. Will der Geschädigte hingegen nach einer Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis tatsächliche höhere Reparaturkosten geltend machen, muß er diese durch Rechnungen konkret nachweisen.

    Die im Gutachten oder Kostenvoranschlag ausgewiesene Umsatzsteuer gehört zum erforderlichen Herstellungsaufwand. Sie ist daher unabhängig davon zu ersetzen, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird oder nicht. Lediglich dann, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur fiktiven Schadenssabrechnung.

    Allerdings plant die Bundesregierung, die Mehrwertsteuer ab 2002 nur noch dann vom Schädiger erstatten zu lassen, wenn der Geschädigte die Reparatur auch von einer Werkstatt hat durchführen lassen und entsprechende Umsatzsteuer auch tatsächlich in Rechnung gestellt wurde. Bei einer Eigenreparatur kann nach dem Entwurf des sogenannten Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes der Geschädigte daher künftig keine Erstattung des Mehrwertsteueranteils mehr verlangen.



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