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Haftung für Schäden am Kraftfahrzeug durch Abgasuntersuchung


urbs-media, 12.4.1999: Nach § 47a der StVZO müssen Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Abständen einer sogenannten Abgasuntersuchung unterzogen werden. Hierfür gelten je nach der Art des Antriebs Fristen zwischen 12 und 24 Monaten. Bei erstmals zugelassenen Pkw ist die erste Abgasuntersuchung im Regelfall erst nach 36 Monaten durchzuführen.

In der Praxis kommt es vor allem bei älteren Fahrzeugen durch diese Abgasuntersuchung zuweilen zu Motorschäden. Bei Automatik-Fahrzeugen können sogar Schäden am Getriebe auftreten. Ursache hierfür ist in praktisch allen Schadensfällen, daß der Motor während des Meßvorgangs bis zur Abgegeldrehzahl hochbeschleunigt wird.

Tritt ein derartiger Schaden ein, stellt sich für den Kraftfahrzeughalter die Frage, ob er Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt alternativ entweder eine Haftung aus Amtspflichtverletzung oder aus enteignendem Eingriff in Betracht.

  • Amtshaftungsansprüche können dann eingreifen, wenn der Prüfer die Abgasuntersuchung fehlerhaft durchgeführt hat und hierdurch ein Motor- oder Getriebeschaden eintritt. Ein derartiger zur Haftung führender Fehler wird z.B. dann angenommen, wenn mehr als zehn Versuche unternommen werden, um die erforderliche Abregeldrehzahl zu erreichen.

  • Kommt es trotz technisch ordnungsgemäß durchgeführter Abgasuntersuchung zu einem Schaden am Fahrzeug, dann besteht gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch aus enteignendem Eingriff. Voraussetzung ist, daß die Abgasuntersuchung und damit die extrem hohe Motordrehzahl während des Meßvorgangs für den Schaden ursächlich war, also keine gravierenden Vorschäden vorlagen.
  • (Landgericht Bremen, Urteil vom 13.3.1998 - 3 O 6 851/97)

    urbs-media Praxistip: Die Abgasuntersuchungen werden "hoheitlich" durchgeführt. Für Schäden haftet daher das entsprechende Bundesland, in dessen Auftrag die Meßung durchgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Abgasuntersuchung nicht beim Technischen Überwachungsverein (TÜV), sondern bei einer privaten Organisation (z.B. DEKRA) oder einer Kfz-Werkstatt erfolgt (OLG Schleswig, Urteil vom 4.1.1996 - 2 U 37/95).



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