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Einhaltung des Mindestabstands zu vorausfahrenden Fahrzeugen


urbs-media, 5.4.1999: Nach § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muß der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich stark abbremst. Als Anhaltspunkt für den erforderlichen Sicherheitsabstand dient dabei etwa der halbe Tachowert.

Eine Sonderregelung gilt dabei für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und für Kraftomnibusse. Diese Fahrzeuge müssen nach § 4 Abs. 3 StVO auf Autobahnen vom vorausfahrenden Fahrzeug generell einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.

Die Kraftfahrer können sich auf Autobahnen bei der Ermittlung des notwendigen Mindestabstands an den Leitpfählen orientieren. Diese haben grundsätzlich einen Abstand von jeweils 50 Metern. Stehen die Leitpfäle im Bereich der Meßstrecke in einem geringeren Abstand zueinander, kann einem Kraftfahrer eine Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands nicht vorgeworfen werden. Dementsprechend darf gegen ihn auch kein Verwarnungs- oder Bußgeldgeld verhängt werden.

(Amtsgericht Bayreuth, Urteil vom 14.5.1998 - 6 Owi 6 Js 3487/98)

urbs-media Praxistip: Die Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands ist aber nur dann ohne straßenverkehrsrechtliche Folgen, wenn ausgehend von dem üblichen Abstand der Leitpfähle von 50 Metern der Sicherheitsabstand eingehalten worden wäre. Haben die Leitpfähle im Bereich der Meßstrecke z.B. einen Abstand von 40 Metern und beträgt der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nur 35 Meter, so beruht die Unterschreitung des Sicherheitsabstands nicht auf einer unverschuldeten Fehleinschätzung des Kraftfahrzeugführers.



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