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Darlegungslast des Software-Käufers im Mängelgewährleistungsprozeß


urbs-media, 15.3.1999: Wer als Software-Käufer gegen seinen Lieferanten wegen eines Programmfehlers Mängelgewährleistungsrechte erfolgreich gerichtlich geltend machen will, muß den Mangel substantiiert beschreiben, wenn der Verkäufer einen Fehler bestreitet. Dies folgt aus dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach der Kläger die für ihn günstigen Tatsachen beweisen muß.

Im Prozeß um fehlerhafte Computer-Programme bedeutet dies, daß der Kläger detaillierte Angaben darüber machen muß, bei welchen Arbeitsschritten und Programmfunktionen Störungen aufgetreten sind und in welcher Weise sich diese z.B. durch bestimmte Fehlermeldungen bemerkbar gemacht haben. Der Mangel muß dabei so genau beschrieben werden, daß eine Überprüfung der Angaben des Klägers auf insbesondere auch im Hinblick auf nicht auszuschließende Bedienungsfehler möglich ist.

Diese Anforderungen hinsichtlich der Fehlerbeschreibung gelten grundsätzlich auch gegenüber Computerlaien. Es ist daher nicht ausreichend, wenn sich ein Kläger im Mängelgewährleistungsprozeß lediglich pauschal dahingehend einläßt, das Programm weise eine Funktionsstörung auf.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.9.1998 - 22 U 62/98)

urbs-media Praxistip: Wer gegen einen Software-Lieferanten oder generell gegen einen Computer-Händler Mängelgewährleistungsrechte geltend macht, sollte daher den Fehler genau dokumentieren und sich hierzu im Zweifelsfalle der Hilfe einer fachkundigen Person bedienen.

Bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten ist zusätzlich zu beachten, daß diese nach § 377 HGB nur dann ihre Mängelgewährleistungsrechte geltend machen können, wenn sie Mängel unverzüglich rügen. Bereits hier ist es erforderlich, den Mangel detailliert zu beschreiben, da eine pauschale Mängelrüge nicht ausreicht.



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