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Mietminderung wegen Baulärm vom Nachbargrundstück


urbs media, 15.2.1999: Wenn ein Mieter durch Baulärm von einem Nachbagrundstück erheblich belästigt wird, kann dieser grundsätzlich die Miete mindern. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang je nach Umfang der Lärmbelästigung z.B. eine Mietminderung von bis zu 25 v.H. für angemessen gehalten.

Für den Vermieter stellt sich dann zwangsläufig die Frage, ob er von dem Bauherren Ersatz seiner entgangenen Mieteinnahmen verlangen kann. Die Rechtsprechung billigt dem Grundstückseigentümer einen Schadensersatzanspruch aber nur dann zu, wenn die Ertragseinbuße das zumutbare Maß überschritten hat.

Dieses zumutbare Maß hat nunmehr das Landgericht Hamburg präzisiert. Hiernach ist ein Ertragsverlust dann nicht mehr zumutbar, wenn die durch den Baulärm begründete Mietminderung dazu führt, daß der Vermieter in der betreffenden Zeit Verluste aus der Vermietung erleidet. In diesem Fall kann der Vermieter vom Bauherren Ersatz des durch die Mietminderung eingetretenen Verlusts verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns besteht dagegen nicht.

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 3.12.1998 - 327 S 97/98)

urbs-media Praxistip: Das Landgericht Hamburg hat im Urteilsfall für den Raum Hamburg eine durchschnittliche Nettorendite bei der Vermietung von Wohnraum von etwa 6 v.H. unterstellt. Bei einer lärmbedingten Mietminderung von 20 v.H. wurde der Bauherr daher verurteilt, dem geschädigten Vermieter 14 v.H. des Mietausfalls zu ersetzen. Die restlichen 6 v.H. der monatlichen Mietminderung waren vom Vermieter zu tragen, da insoweit das zumutbare Maß noch nicht überschritten war.



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