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Sittenwidrigkeit von Bürgschaften einkommens- und vermögensloser Ehegatten


urbs media, 2.1.1999: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bürgschaft gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, die ein einkommens- und vermögensloser Ehegatte für Schulden des anderen Ehegatten abgegeben hat. Voraussetzung hierfür ist, daß

  • ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Bürgenhaftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten besteht und

  • für den Darlehensgeber kein berechtigter wirtschaftlicher Anlaß besteht, eine Haftungsübernahme des Ehegatten zu verlangen.
  • Ein derartiges berechtigtes Interesse an der Haftungsübernahme durch den Ehegatten hat die Rechtsprechung bisher dann anerkannt, wenn der Darlehensgeber sich hierdurch vor Vermögensverschiebungen unter den Ehegatten schützen wollte. Entsprechendes gilt, wenn der derzeit einkommens- und vermögenslose Bürge die berechtigte Aussicht auf eine bedeutende Erbschaft hat. In diesen Fällen sind Bürgschaften von einkommens- und vermögenslosen Ehegatten daher im Regelfall wirksam.

    Diese Rechtsprechung wird der Bundesgerichtshof im Grundsatz beibehalten. Er hat jedoch angekündigt, daß bei Bürgschaftsverträgen, die ab dem 1.1.1999 abgeschlossen werden, dieser besondere Haftungszweck ausdrücklich in der Bürgschaftsurkunde vertraglich geregelt sein muß. Andernfalls sind derartige Bürgschaften einkommens- und vermögensloser Ehegatten sittenwidrig und damit nichtig.

    (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.10.1998 - IX ZR 257/97)

    urbs-media Praxistip: Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht nur für Bürgschaften zwischen Ehegatten. Auch wenn der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter den vorgenannten Umständen sich für Schulden des anderen Lebenspartners verbürgt, kann die Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig sein.



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