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Schulderlaß durch vorbehaltlose Scheckeinlösung


urbs media, 22.11.1998: Nach der ständigen Rechtsprechung gilt die Einlösung eines Schecks grundsätzlich als Annahme eines Vertrags- bzw. Vergleichsangebots. Diesen Umstand haben einige findige Schuldner ausgenutzt und ihren Gläubigern zuweilen in etwa folgende Schreiben geschickt:


Zur Erledigung des zwischen uns schwebenden Streits mache ich Ihnen folgendes Angebot: Zur Abfindung aller Ihrer Ansprüche gegen mich zahle ich Ihnen einmalig einen Betrag von 1.000 DM. Ich bin davon überzeugt, daß Sie dieses Angebot annehmen werden.

Die Angelegenheit möchte ich hiermit endgültig erledigen. Deshalb füge ich diesem Schreibnen einen entsprechenden Verrechnungsscheck über 1.000 DM bei. Auf den Zugang Ihrer Annahmeerklärung verzichte ich.

Wenn der Gläubiger in einem derartigen Fall den Scheck eingelöst hatte, ging die Rechtsprechung im Regelfall von einem gültigen Erlaßvertrag aus und hat dann weitergehende Zahlungsansprüche des Gläubigers abgewiesen. In Fachkreisen sprach man daher in diesem Zusammenhang von der sogenannten Erlaßfalle.

Hierzu hat das Oberlandesgericht München nunmehr entschieden, daß durch die Scheckeinlösung nur dann ein Erlaßvertrag zustandekommt, wenn die Forderung des Gläubigers und die per Scheck gezahlte Summe in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies hat das Gericht im Urteilsfall glatt verneint, weil der Schuldner dem Gläbiger bei einer streitigen Restschuld von 130.000 DM nur einen Scheck über 100 DM übersandt hatte.

(OLG München, Urteil vom 3.4.1998 - 21 U 1793/98)

urbs-media Praxistip: In der letzten Zeit wird die "Erlaßfalle" von den Gerichten zunehmend kritischer beurteilt. Daher kommt ein Erlaßvertrag nach der neueren Rechtsprechung auch dann nicht zustande, wenn der Gläubiger vor der Scheckeinlösung nach außen hin zu erkennen gibt, daß er nicht bereit ist, auf einen Teil seiner Forderung zu verzichten.

Diese Ablehnung des Vergleichsangebots muß dem Schuldner nicht unbedingt bekannt sein. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, daß der Gläubiger einem Dritten gegenüber unmißverständlich äußert, er widerspreche dem Vergleichsangebot. Daher hat z.B. das Landgericht Rostock entschieden, trotz Einlösung des Schecks komme der Erlaßvertrag nicht zustande, wenn der Gläubiger zuvor die Angelegenheit mit seinem Anwalt besprochen hat und diesen beauftragt hat, dem Schuldner ein Ablehnungsschreiben zukommen zu lassen. In diesem Fall ist es unerheblich, wenn das Ablehnungsschreiben den Schuldner erst nach der Scheckeinlösung erreicht (LG Rostock, Urteil vom 19.8.1998 - 1 S 48/98).



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