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Händler dürfen keine unangemessenen Anzahlungen verlangen


urbs media, 16.11.1998: Im Möbelhandel ist es weitgehend üblich, daß der Kunde bei der Bestellung eine Anzahlung leisten muß. Die Höhe dieser Sicherheitsleistung und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit werden dabei im Regelfall in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt.

Hierzu hat das Oberlandesgericht Dresden kürzlich entschieden, daß ein Händler nicht befugt ist, bei der Bestellung von serienmäßig hergestellten Produkten eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Kaufpreises zu verlangen. Derartige Klauseln verstoßen gegen § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) und sind daher unwirksam.

(OLG Dresden, Urteil vom 14.5.1998 - 21 U 3679/97)

urbs-media Praxistip: Das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf den Verkauf serienmäßig hergestellter Produkte. In diesen Fällen wird man im allgemeinen davon ausgehen können, daß eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte Anzahlung maximal 10 Prozent des Kaufpreises betragen darf. Diese Grenze nennt z.B. § 651 k Abs. 4 BGB als Höchstgrenze für Anzahlungen bei der Buchung von Pauschalreisen.

Wer sich als Händler im Einzelfall vor der Zahlungsunfähigkeit eines Bestellers durch die Vereinbarung einer höheren Anzahlung schützen will, muß eine über 10 Prozent des Kaufpreises hinausgehende Sicherheitsleistung daher individuell mit dem Kunden vereinbaren. Hierzu dürfte es nicht ausreichen, im Vertragsformular ein freies Feld "Höhe der Anzahlung" vorzusehen und dieses regelmäßig z.B. mit dem Wert "20 Prozent des Kaufpreises" auszufüllen. In einem derartigen Fall wird die Rechtsprechung davon ausgehen, daß eine derartige Bestimmung nicht individuell ausgehandelt wurde, sondern Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden gilt ausdrücklich nicht bei der Bestellung von Sonderanfertigungen. Hier hat der Händler bzw. Hersteller ein Interesse daran, seinen Zahlungsanspruch nach Möglichkeit umfassender abzusichern, weil derartige individuell nach den Kundenwünschen hergestellte Gegenstände im Regelfall anderweitig nur mit hohen Preisnachlässen verkauft werden können.



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