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Rückdatierung der TÜV-Plakette bei überzogenem Hauptuntersuchungstermin soll künftig entfallen


urbs-media, 21.5.2012: Wenn es darum geht, Autofahrer zu schikanieren, dann beweisen Deutschlands Politiker schon genialen Erfindungsreichtum. So ordnet z.B. die Anlage VIII zu § 29 StVZO unter der Ziffer 2.3 an, dass die Frist zur Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung beginnt. Wer daher z.B. mit seinem Pkw den HU-Termin im August 2011 um drei Monate überzieht und erst im November 2011 zum TÜV fährt, der bekommt dennoch nur eine Plakette bis August 2013.

Diese ungerechte und durch nichts zu rechtfertigende "Bestrafung" von Autofahrern soll zum 1. Juli 2012 entfallen. Dann wird die Plakette bei Pkw auch bei einer verspäteten TÜV-Vorführung wieder für volle zwei Jahre erteilt.

Wer aber nun meint, damit habe die Gerechtigkeit in Deutschland wenigstens einen kleinen Sieg errungen, der sieht sich schwer getäuscht. Denn nun werden TÜV-Überzieher neben bei Polizeikontrollen fälligen den Buß- und Verwarnungsgeldern sowie Flensburger Punkten mit einem "Verspätungszuschlag in Höhe von 20 Prozent" traktiert, wenn der Termin für die Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate überschritten wurde.

urbs-media Praxistipp: Der ADAC bezeichnet diesen Verspätungszuschlag als "reines Abkassieren der Autofahrer". Denn für eine erweiterte Prüfung von Fahrzeugen, die z.B. statt nach 24 Monaten erst nach 27 Monaten zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden, gibt es nämlich keine technische Rechtfertigung.

Da sich staatlich festgelegte (Zwangs)-Gebühren an dem Grundsatz der Angemessenheit orientieren müssen, haben die betroffenen Kraftfahrzeughalter vermutlich gute Aussichten, den Gebührenzuschlag für verspätete Hauptuntersuchungen gerichtlich anzufechten. Dies gilt insbesondere für solche Fälle, in denen der zweijährige Prüfturnus nur geringfügig mehr als zwei Monate überschritten wurde. Denn dann gibt ersichtlich bei der Kfz-Überprüfung keinerlei Mehraufwand, der einen erhöhten Gebührensatz rechtfertigen könnte. Es handelt sich dann um einen eindeutigen Fall einer unzulässigen "Kostenüberdeckung". Im Volksmund nennt man das dann auch einfach "Beutelschneiderei"!



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