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Seit 4.12.2010 gilt in Deutschland eine verschärfte Winterreifenpflicht


urbs-media, 9.7.2007: Bereits seit Mai 2006 gibt es in der deutschen Straßenverkehrsordnung eine so genannte Winterreifenpflicht. Konkret ordnet § 2 Abs. 3a StVO an, dass die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen ist. Hierzu gehören nach Meinung des Gesetzgebers insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.

In der Praxis hat es aber immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen über die Frage gegeben, welche Bereifung im Winter als "geeignet" im Sinne der StVO anzusehen ist. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Oldenburg deshalb entschieden, dass der Bußgeldtatbestand der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3 a S. 1, 2 StVO wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig ist, soweit er einen Verstoß gegen das Gebot, ein Kraftfahrzeug mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung auszurüsten, ahndet (OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.7.2010 - 2 SsRs 220/09).

Die Bundesregierung hat deshalb entschieden, die Winterreifenpflicht strenger zu formulieren und gleichzeitig den Bußgeldrahmen anzuheben. Zu diesem Zweck wurde der § 2 Abs. 3a der StVO neu formuliert. Diese Neuregelungen sollten nach Angaben des Verkehrsministeriums eigentlich zum 29.11.2010 in Kraft treten. Die hierzu nötige Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte aber erst am 3.12.2010, so dass die Neuregelung folglich am 4.12.2010 in Kraft tritt.

Jetzt heißt es laut dem Bundesgesetzblatt Nr. 60 vom 3.12.2010 in § 2 Abs. 3a StVO in echtem Juristenkauderwelsch:

Artikel 1 (Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung)

§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 28), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden durch folgende Sätze ersetzt:

"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95 ), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11 ÉG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllt (M+S Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Witterungsverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Abs. 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind."

Der Gesetzgeber will damit sagen, dass bei den genannten Witterungslagen nur noch solche Kraftfahrzeuge (Pkw, Lkw und Zweiräder) fahren dürfen, die mit Reifen ausgerüstet sind, die das M + S - Symbol tragen. Die entsprechenden Winterreifen müssen dabei grundsätzlich an allen Achsen des Fahrzeugs montiert sein.

Winterreifen lediglich an den Antriebsachsen reichen bei folgenden Fahrzeugtypen aus:

  • Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
  • Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
  • Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
  • Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
urbs-media Praxistipp: Das Gesetz schreibt für Reifen generell eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vor. Einige Experten empfehlen in diesem Zusammenhang jedoch, Winterreifen mit einem Profil unter 4 mm nur noch als "Sommerreifen" zu verwenden. Lediglich bei einigen Leichtkrafträdern reicht eine Mindestprofiltiefe von 1 mm. Für Zweiräder gibt es nach Recherchen der urbs-media Redaktion im Übrigen nur einen Hersteller von Winterreifen, nämlich das Reifenwerk Heidenau in Sachsen.

Inzwischen ist allgemein bekannt, dass zahlreiche Reifen auf dem Markt sind, die zwar das sogenannte M+S-Symbol aufweisen, von ihren Winter-Eigenschaften teilweise aber noch deutlich schlechter sind als viele Sommerreifen sind. Auch wer derartige "Schluffen" z.B. aus Korea fährt, erfüllt jedoch formal die Anforderungen des Gesetzgebers an eine für den Winter geeignete Bereifung und kann folglich nicht mit einem Bußgeld belegt werden.

Ab 4.12.2010 werden außerdem die Bußgelder bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht verdoppelt. Wer als Fahrer mit für die jeweiligen Witterungsverhältnisse ungeeigneten Reifen erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro rechnen. Bei Behinderung des Verkehrs steigt das Bußgeld sogar auf 80 Euro. Außerdem wird bei Behinderung ein Punkt in das Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen.



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