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Abofallen im Internet richten sich jetzt vermehrt gegen Gewerbetreibende


urbs-media, 17.12.2012: Über die Jahre hinweg sollen gut 5 Mio. Bürger in Deutschland in sogenannte Abofallen im Internet getappt sein. Auf massiven Druck der Verbraucherschützer hat sich der Bundestag im Mai 2012 nach langem Zögern dieses Massenproblems angenommen und das sogenannte "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" (BGBl 2012 I S. 1084) verabschiedet.

Seit dem 1. August 2012 sind daher jetzt im Internet geschlossene Aboverträge mit Endverbrauchern nur noch dann gültig, wenn der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um einen entgeltlichen und auf einen längeren Zeitraum ausgerichteten Vertrag handelt. Hierzu wurden dem bisherigen § 313 g des Bürgerlichen Gesetzbuches die Absätze 2 bis 4 angefügt.

Kernpunkt dieser Neuregelung ist die so genannte "Button-Lösung". Hiernach müssen Unternehmer im Internet gegenüber Verbrauchern eindeutig kenntlich machen, dass sie einen entgeltlichen Vertrag abschließen. Wie dies konkret zu geschehen hat lässt das Gesetzaber leider offen. Nach der rechtswissenschaftlichen Literatur muss die Schaltfläche z.B. die Aufschrift "kaufen" oder "kostenpflichtig bestellen" tragen. Unzulässig ist es daher, den Bestellvorgang mit einem Hinweis wie z.B. "anmelden" oder "bestellen" abzuschließen, weil hierdurch nicht zwangsläufig auf die Kostenpflicht geschlossen werden kann.

In der Praxis hat die Button-Lösung dazu geführt, dass viele Internet-Abzocker ihre Tätigkeit jetzt gezielt auf Gewerbetreibende und Freiberufler ausgerichtet haben. Denn der neue § 312g BGB schützt ausdrücklich nur private Endverbraucher vor derartigen Abofallen. Und so findet man jetzt vermehrt Internetseiten, die auf den ersten Blick wie "Schnäppchenportale" aussehen.

Ein Beispiel hierfür ist die Internetseite www.mega-einkaufsquellen.de. Dort heißt es in der Kopfzeile: "Bei Einkäufen bis zu 90 % sparen." Und darunter wird dann unter anderem das Apple I-Pad unschlagbar günstig ab 149 Euro angeboten. Wer als Schnäppchenjäger den Link anklickt, landet dann auf einer Anmeldungsseite. Nur kurz die persönlichen Daten eingegeben und den gewerblichen Nutzerstatus und die AGB bestätigt und auf "Jetzt Anmelden" geklickt und schon ist man mitten im vermeintlichen Schnäppchenparadies.

AGB bestätigt? Welche AGB - auf der ganzen Seite können wir keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden, nicht die geringste Spur davon. Was also hat man da "unterschrieben"? Keine Ahnung! Aber außerhalb des normalen Blickfelds erscheint auf dem rechten Bildschirmrand zumindest folgende Information:

Folgende Leistungen erhalten Sie in unserem Loginbereich.

Durch Drücken des Buttons "Jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 240,00 Euro inkl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 20,00 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.

Hinweis: Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne §14 BGB zulässig.

Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder Freiberufler können sich nicht auf den gesetzlichen Schutz vor Abofallen im Internet berufen. Wer sich als Geschäftsmann gegen derartige Tricks wehren will, der braucht vor Gericht schon stichhaltige Argumente. Denn im kaufmännischen Bereich gilt der Grundsatz "Caveat emptor". Wenn also ein Kaufmann die Augen nicht aufmacht, dann muss er seinen (Geld)-Beutel leeren. Deshalb gilt hier unser eindringlicher Rat. Geben Sie im Internet niemals Ihre persönlichen oder geschäftlichen Kontaktdaten preis, wenn Sie nicht einen entgeltlichen Vertrag abschließen wollen. Und warnen Sie auch Ihre Mitarbeiter vor derartigen Abofallen im Internet.

urbs-media Praxistipp: Bei Endverbrauchern ist die Rechtslage dagegen klar. Der Button "Jetzt Anmelden" widerspricht eindeutig den Vorgaben des § 312g BGB und es ist somit kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Das wissen natürlich auch die Initiatoren derartiger Abofallen. Und hier kommt der nächste Trick: Denn wenn ein Endverbraucher den "gewerblichen Nutzerstatus" fälschlicherweise bestätigt hat, dann wird ihm "Betrug" vorgeworfen. Und so drohen die Betreiber der Abofallen jetzt mit einer Strafanzeige, wenn ein Endverbraucher die Bezahlung verweigert.

Die Verbraucherzentralen raten in derartigen Fällen aber dennoch: Ruhe bewahren und auf keinen Fall bezahlen. Und dieser Rat ist vermutlich völlig richtig, weil die Betreiber derartiger Internetseiten unserer Meinung nach vor Gericht mit ihren Forderungen keinerlei Erfolgschancen hätten. Ein strafbarer Betrug (§ 263 StGB) liegt in derartigen Fällen mit Sicherheit nicht vor, weil es an einer strafrechtlich relevanten "Irrtumserregung" fehlt. Denn die Initiatoren derartiger WEB-Seiten haben es ja gerade darauf abgesehen, dass sich möglichst viele Verbraucher bei ihnen als Nutzer anmelden. Und wenn es dennoch hart auf hart kommt: Wenden Sie sich unverzüglich an ihre örtlich zuständige Verbraucherzentrale oder einen auf Internetbetrug spezialisierten Anwalt. Denn Recht muss Recht bleiben!



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