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Keine Handy-Sperre bei nur geringfügigen Gebühren-Schulden


urbs-media, 7.3.2011: Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Mobilfunkanbieter wird die Rufnummer schon bei relativ geringfügigen Gebührenschulden automatisch gesperrt. So enthalten z.B. die AGB der Telekom-Töchter Congstar und T-Mobil eine Klausel, wonach eine Anschluss-Sperrung bereits ab einem Zahlungsrückstand von 15,50 Euro erfolgt. Gegen diese von der Telekom verwendeten Klauseln hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale geklagt und geltend gemacht, bei derart geringfügigen Beträgen sei eine Sperrung des Mobilfunkanschlusses unverhältnismäßig.

Nachdem die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 17.6.2009 - 26 O 150/08) und vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22.1.2010 - 6 U 119/09) gewonnen hatten, unterlag die Deutsche Telekom mit ihrer Revision nunmehr auch vor dem Bundesgerichtshof.

Die Karlsruher BGH-Richter sehen in der entsprechenden AGB-Klausel einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil hierdurch die Mobilfunkkunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Insbesondere mochte der Bundesgerichtshofs der Argumentation der Telekom nicht folgen, die Sperrung von Mobilfunkanschlüssen bei Gebührenrückständen ab 15,50 Euro stelle die berechtigte Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im Sinne von § 320 BGB dar. Denn der Gläubiger darf dann von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht keinen Gebrauch machen, wenn die vom Schuldner zu erbringende Gegenleistung nur verhältnismäßig geringfügig ist (§ 320 Abs. 2 BGB).

Von einem derartigen "nur geringfügigen" Zahlungsrückstand geht der BGH im entschiedenen Fall aus. Denn beim Festnetzanschluss hat der Gesetzgeber in § 45 k Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) angeordnet, dass eine Sperrung nur ab einem rückständigen Betrag von mindestens 75,00 Euro zulässig ist. Diese Regelung wendet der Bundesgerichtshof nunmehr analog auch auf Mobilfunkanschlüsse an. Konkret begründet der BGH diese Analogie damit, dass inzwischen viele Telefonkunden nur noch über einen Mobilfunkanschluss verfügen und daher auf diese Form der Kommunikation angewiesen seien.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.2.2011 - III ZR 35/10)

urbs-media Praxistipp: Obwohl das Urteil unmittelbar nur für Mobilfunkverträge bei T-Mobil und bei Congstar gilt, ist die vom BGH für Gebührenrückstände aus Handy-Verträgen aufgestellte Grenze von 75,00 Euro auch für andere Mobilfunkanbieter maßgeblich.

Nicht ganz klar ist jedoch, ob die vom BGH vorgenommene Analogie in Form der Anwendung des § 45 k TKG auch für die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift bei der Sperre von Telefonanschlüssen gilt. Denn im Festnetzbereich darf eine Telefonsperre bei Gebührenschulden nicht automatisch und vor allem nicht ohne Vorwarnung erfolgen. So muss nach § 45 k Ab. 2 Satz 1 TKG zwischen der Ankündigung der Anschlusssperre und deren Vollzug eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Außerdem müssen die Telefonkunden in dieser Sperrungsandrohung ausdrücklich darüber informiert werden, dass sie gegen diese Maßnahme bei Gericht eine einstweilige Anordnung beantragen können.

Entsprechend der Urteilsbegründung des BGH im Streit der Telekom mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen ist jedoch davon auszugehen, dass auch diese Regelungen aus dem Bereich Festnetz entsprechend auch auf Mobilfunk-Verträge anzuwenden sind.



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