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Das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten gilt nicht für E-Zigaretten


urbs-media, 1.12.2014: An dieser Stelle hatten wir bereits im Januar 2012 einen Beitrag über das in Deutschland geltende gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten veröffentlicht. In diesem urbs-media Beitrag ging es schwerpunktmäßig um die Frage, ob dieses Rauchverbot auch für elektronische Zigaretten (so genannte E-Zigaretten) gilt. Damals sind wir entgegen der in den Medien von selbsternannten Experten verbreiteten Behauptungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Konsum von E-Zigareten in Gaststätten nicht verboten ist.

E-Zigaretten werden im Rechtssinn nicht geraucht

Wir hatten uns Anfang des Jahres 2012 bei unserer Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit von E-Zigaretten in Gaststätten hauptsächlich auf die juristische Definition des Begriffs "Rauchen" bezogen. Dort heißt es in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen "Gesundheitsberichterstattung des Bundes": "Rauchen ist definiert als das bewusste Einatmen von Rauch verbrennender Pflanzenteile bis in die Mundhöhle oder bis in die tieferen Atemwege und Lunge."

Damit hatten wir die weitverbreitete Behauptung, der Genuss von E-Zigaretten falle unter das Nichtraucherschutzgesetz und sei in Gaststätten gesetzlich verboten, eindeutig als dummes Geschwätz entlarvt. In E-Zigaretten wird eindeutig nichts verbrannt, sondern es werden lediglich Aromastoffe und Nikotin zerstäubt und dann eingeatmet.

Manche Behörden in Deutschland sind schlichtweg unbelehrbar

Diese eigentlich eindeutige Rechtslage hinderte jedoch einige überaus eifrige Beamte in Nordrhein-Westfahlen nicht daran, Zwangsmaßnahmen gegen Gastwirte anzudrohen, wenn sie in ihren Räumlichkeiten nicht gegen den Gebrauch von E-Zigaretten einschreiten. Hintergrund für eine derartige offensichtlich rechtswidrige Strafandrohung gegen Gastwirte war offenbar der Versuch der NRW Gesundheitsministerin Barbara Steffens, den freien Verkauf nikotinhaltiger Flüssigkeiten (sogenannte Liquids) zum Betrieb dieser E-Zigaretten in Nordrhein-Westfahlen vollständig zu verbieten.

Und obwohl die "grüne Ministerin" mit ihrem Feldzug gegen die E-Zigarette bereits im November 2013 in drei selbständigen Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster auch in zweiter Instanz mit Pauken und Trompeten unterlag (OVG Münster, Urteile vom 16.9.2013 - 13 A 2448/12, 13 A 2541/12 und 13 A 1100/12), wollte das Ordnungsamt der Stadt Köln weiterhin eine Verbotsverfügung gegen den Gebrauch von E-Zigaretten in einer Kölner Gaststätte aufrecht erhalten. Diese Ordnungsverfügung war zuvor im übrigen bereits vom Verwaltungsgericht Köln für eindeutig rechtswidrig erklärt worden.

Auch dieser Rechtsstreit landete wieder beim OVG in Münster

Und so landete der Streit um die E-Zigarette nun erneut vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster. Und dort gab es wie nicht anders zu erwarten jetzt die nächste Klatsche für die Kölner Ordnungsbehörde: Praktisch wortgleich mit den früheren Entscheidungen mussten die Richter aus Münster das Kölner Ordnungsamt im November 2014 erneut über Selbstverständlichkeiten belehren, die man bereits im Januar 2012 hier bei urbs-media hätten nachlesen können.

Weil in E-Zigaretten kein Tabak verbrannt wird, handelt es sich nicht um Rauchen im Rechtssinn. Außerdem gäbe es wegen des fehlenden Tabakqualms bei E-Zigaretten auch keine eventuellen Gesundheitsgefahren für Dritte durch das so genannte Passivrauchen (Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 4.11.2014 - 4 A 775/14).

Auch beim Liquid-Verbot eine letztinstanzliche Klatsche für die NRW-Landesregierung

Wie oben bereits erwähnt, versuchen einige Ordnungsämter in Nordrhein-Westfahlen, den freien Verkauf von nikotinhaltigen Flüssigkeiten unter Hinweis auf das Arzneimittelgesetz zu verbieten. Und so ging das Wuppertaler (UN-)Ordnungsamt gegen das Berufungsurteil aus Münster in die Revision. Aber auch beim Bundesverwaltungsgericht hatten die bergischen Begriffsverdreher und Wortklauber keinen Erfolg: Tabak ist ein Genussmittel und kein Medizinprodukt! Deshalb war die Schließungsverfügung gegen die Betreiberin eines Ladens für E-Zigaretten in Wuppertal eindeutig rechtswidrig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.11.2014 - 3 C 25/13).

Die wahren Hintergründe des behördlichen Kampfes gegen E-Zigaretten

Wir haben den Eindruck, dass es mitnichten gesundheitspolitische Erwägungen sind, die die Politiker in Deutschland parteiübergreifend dazu bringen, gegen den Verkauf von E-Zigaretten vorzugehen. Was aber sind nun die wirklichen Gründe der deutschen Politiker für ihren verbissenen Kreuzzug gegen die E-Zigaretten? Hierzu wollen wir einmal einen Blick auf die Einnahmen des Staates aus der Tabaksteuer werfen: In Deutschland gab es nach der letzten statistischen Erhebung im Jahr 2009 etwa 14,7 Mio. Raucher. Inzwischen nutzen gut 1,5 Mio. ehemalige Tabakraucher die elektrische Zigarette. Damit sind mehr als 10 Prozent der Zigaretten-Raucher zur E-Zigarette gewechselt - Tendenz weiter steigend.

Kommen wir nun zum fiskalischen Problem der E-Zigarette: Hier fällt nämlich keine Tabaksteuer an, die ansonsten jede konventionelle Zigarette mit etwa 20 Cent zuzüglich Umsatzsteuer belastet. Und obwohl die Tabaksteuer von der Bundesregierung in den letzten Jahren regelmäßig angehoben wurde, sinken die Einnahmen aus dieser Steuer kontinuierlich. Mit anderen Worten: Die Steuerschraube ist abgebrochen und die Raucher in Deutschland sehen sich nach Alternativen zu den teuren Glimmstengeln mit staatlicher Steuerbanderole um. Diese Alternative sehen viele Raucher in Deutschland neben den geschmuggelten ausländischen Zigaretten eben auch in den tabaksteuerfreien E-Zigaretten.

Tabaksteuer auf E-Zigaretten und Hundesteuer für Katzen

Machen wir uns nichts vor: Finanziell steht Deutschland wegen der Kosten der Euro-Rettung trotz anderslautender Berichte vor dem Abgrund. Da braucht man in Berlin schon jeden Euro aus der Tabaksteuer, um weiterhin die von der Großen Koalition dem Ausland gegenüber eingegangenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können.

So bleiben dem deutschen Fiskus eigentlich nur zwei Möglichkeiten, um die Einnahmen aus der Tabaksteuer wieder zu erhöhen: Entweder die Steuerpflicht wird auf E-Zigaretten ausgedehnt oder die Raucher werden durch Verkaufsverbote für nikotinhaltige Zigaretten-Liquids wieder zum Griff nach herkömmlichen Zigaretten gezwungen.

Der Autor dieses Beitrags hat übrigens vor fast 15 Jahren mit dem Rauchen aufgehört. Damals wurde eine Tabaksteuererhöhung beschlossen und die Mehreinnahmen sollten dem deutschen Verfassungsschutz zu Gute kommen. Wer raucht schon für die Finanzierung seiner eigenen Überwachung?



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