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Neue staatliche Abzocke gegen Autofahrer an Autobahnbaustellen


urbs-media, 4.7.2011: In vielen Autobahnbaustellen weist das Verkehrsschild Nr. 264 darauf hin, dass die linke Fahrspur nur von Fahrzeugen mit einer maximalen Breite von 2 Metern befahren werden darf. Wer nun als Autofahrer denkt, von dieser Einschränkung seien nur Lastkraftwagen und Busse betroffen, der irrt gewaltig. Und auch der Blick in die eigenen Kfz-Papiere bringt bei der Frage der für das Verkehrsschild Nr. 264 maßgeblichen Fahrzeugbreite keinen Aufschluss.

Denn das Verkehrszeichen, dass die Benutzung des linken Fahrstreifens für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als zwei Metern verbietet, schert sich "einen Dreck" um die im Kfz-Schein angegebenen Abmessungen. Diese geben nämlich nur die reine Karosseriebreite wieder und berücksichtigen nicht Anbauten wie z.B. die Außenspiegel. Das Verkehrszeichen 264 orientiert sich dagegen hinterhältigerweise an der tatsächlichen Fahrzeugbreite einschließlich der Spiegel. Ein Fahrzeug, dass laut Papieren z.B. 1,80 m breit ist, erreicht mit Spiegeln daher oftmals eine Breite von mehr als 2,00 Metern.

Aus dieser Differenz zwischen Breite laut Kfz-Schein und tatsächlicher Fahrzeugbreite haben einige Polizeibehörden in Deutschland eine willkommene Einnahmequelle gemacht und fotografieren hauptsächlich von Autobahnbrücken im Baustellenbereich "verdächtige" Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen. Folglich flattern in den letzten Monaten Tausenden von verdutzten Autofahrer Zahlungsaufforderungen ins Haus, weil sie entgegen dem Verkehrsschild Nr. 264 die linke Fahrspur mit einem "zu breiten Fahrzeug" benutzt hatten.

Die eifrigen Polizisten haben sich offenbar eine Tabelle mit den tatsächlichen Fahrzeugbreiten der gängigsten Fahrzeuge in Deutschland erstellt und wissen daher oft schon aus Erfahrung, welche Fahrzeuge auf der linken Spur sie fotografieren müssen. Im Gegensatz zu den Radarfallen, bei denen zugunsten der geblitzten Autofahrer bestimmte Abschläge von der gemessenen Geschwindigkeit vorzunehmen sind, fehlt eine entsprechende Toleranzregelung bei der Fahrzeugbreite.

Autofahrer in Deutschland sollten sich daher unbedingt über die tatsächliche Breite ihres Fahrzeugs informieren. Dies kann einmal durch einen Blick in den Verkaufsprospekt geschehen, wo zumindest bei neueren Fahrzeugen regelmäßig auch die Fahrzeugbreite einschließlich der Außenspiegel angegeben ist. Führt der Prospekt nicht weiter oder ist dieser nicht mehr verfügbar, hilft nur der Griff zum Zollstock (durch die geöffneten Scheiben von Spiegel zu Spiegel messen) oder eine Nachfrage beim Händler bzw. Hersteller.

Der deutsche Buß- und Verwarnungsgeldgeldkatalog sieht für Verstöße gegen das Verkehrszeichen 264 übrigens eine Strafe von 20 Euro vor. Wenn man bedenkt, dass derzeit schon Fahrzeuge der unteren Mittelklasse (VW-Golf, Opel-Astra) mit Spiegeln breiter als 2,00 Meter sind, bewirkt das Baustellenschild mit der Breitenbeschränkung auf 2,00 Meter für die linke Spur ein weitgehendes Benutzungsverbot für die meisten Fahrzeuge auf unseren Straßen.

urbs-media Praxistipp: Für die Autofahrer in Deutschland bedeutet diese neue Schikane, dass man am Besten schon beim Autokauf darauf achtet, dass die tatsächliche Breite eines Fahrzeugs unter 2,00 Meter liegt. Und seien wir mal ehrlich: Wer braucht schon Dickschiffe im Format eines Porsche Cayenne oder VW Touareg? Wenn sich in den Verkaufsräumen der Automobilfirmen nur genügend Interessenten standhaft weigern würden, ein Auto mit einer Breite über 2,00 Metern zu kaufen, dann werden die Hersteller ganz schnell mit diesem Unsinn des "ungehemmten Wachstums" aufhören. Ein derartiger Boykott führt dann automatisch dazu, dass in der deutschen Mittelklasse wieder Fahrzeuge angeboten werden, die man im täglichen Verkehr auch uneingeschränkt benutzen darf, ohne gleich ein "Verwarnungsgeld wegen Überbreite" zu riskieren.



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