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Das vielfach auf Kreuzfahrtschiffen verlange Zwangstrinkgeld verstößt gegen die Preisangabenverordnung


urbs-media, 1.7.2013: Trotz der in Deutschland geltenden gesetzlichen Verpflichtung nach der Preisangabenverordnung (PangV) zur Endpreisangabe ist es insbesondere in der Reisebranche üblich, den tatsächlichen Reisepreis durch allerlei Tricks zu verschleiern. So gibt es für Flugtickets zahlreiche Zusatzentgelte (z.B. Flugsicherheitsgebühr), die in der Werbung allenfalls versteckt veröffentlicht werden.

Besonders dreist treiben es in diesem Zusammenhang einige amerikanische Kreuzfahrtgesellschaften, die es geschafft haben, die Palette der versteckten Zusatzentgelte um eine weitere Position zu bereichern: Das Zwangstringkeld!

So heißt es z.B. in den aktuellen Werbeanzeigen der Costa-Rederei (einer 100-prozentigen Tochter der amerikanischen Schifffahrtsgesellschaft Carnival) in fast unleserlichen Minibuchstaben: "Zusätzlich fällt am Ende der Kreuzfahrt eine Servicegebühr in Höhe von max. EUR 8,00 p.P./ohne Servicebeanstandungen an Bord verbrachter Nacht an. Weitere Informationen im Costa-Katalog 2014."

§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Das Kammergericht Berlin hat daher unter Hinweis auf die Preisangabenverordnung in der Berufungsinstanz entschieden, dass in den Werbeanzeigen derartige Zwangstrinkgelder mit in den Endpreis eingerechnet werden müssen. Weil dies bei der beanstandeten Werbung nicht das Fall war, handelte es sich folglich um einen Verstoß gegen grundlegende Vorschriften der Preisangabenverordnung.

(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.2.2013 - 5 W 11/13)

urbs-media Praxistipp: Wer nun als Verbraucher glaubt, für sich persönlich aus dem Urteil des Kammergerichts Berlin Nutzen ziehen zu können und z.B. die Bezahlung der rechtswidrigen Servicepauschale verweigern zu können, der sieht sich bitter getäuscht. Denn wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche können nach § 8 PangV nur von Wirtschaft- und Verbrauchervereinen sowie von Mitbewerbern durchgesetzt werden.

Die betrogenen Kunden sind nach deutschem Recht dagegen völlig schutzlos. Nach der Rechtsprechung scheidet sogar ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB aus, weil die Preisangabenverordnung nicht als Schutzgesetz im Sinne des deutschen Deliktsrechts gilt.

Vermutlich deshalb lassen sich zahlreiche Redereien durch das Urteil des Kammergerichts Berlin nicht im geringsten beeindrucken und werben weiterhin unverdrossen mit günstigen Kreuzfahrtpreisen, die sich im Kleingedruckten um das ominöse tägliche Serviceentgelt erhöhen (z.B. Anzeige in der NRZ vom 18.5.2013 für eine Kanaren-Kreuzfahrt mit der Costa Classica).

Deshalb unser Rat: Meiden Sie generell Unternehmen, die Ihnen mit miesen und rechtswidrigen Tricks das Geld aus der Tasche ziehen wollen. Denn wenn Ihnen schon der deutsche Rechtsstaat gegen derartige Abzocke nicht mit eigenen Schadensersatzansprüchen helfen will, müssen Sie eben selbst streng darauf achten, dass Ihnen nicht zusätzlich zu dem in der Werbung genannten Preis noch weitere Aufschläge abgeknöpft werden.

Es gibt nämlich auch bei Schiffsreisen Wettbewerber, die Trinkgelder ausdrücklich in den Reisepreis einrechnen, z.B. "Mein Schiff" vom deutschen Veranstalter TUI-Cruises. Das gleiche gilt für die "Aida-Clubschiffe". Das muss Sie aber im Einzelfall nicht daran hindern, sich für besonders guten Service mit einem kleinen freiwilligen Zusatzobolus zu bedanken.



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