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Die Zahlungstermine für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Abgabetermine für die Beitragsnachweise im Jahr 2015


urbs-media, 6.1.2014: Seit dem 1.1.2006 müssen die Unternehmen in Deutschland die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten nicht mehr wie früher erst zur Mitte des Folgemonats, sondern spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats abführen. Die Beitragsnachweise müssen spätestens zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit bei der Einzugstelle vorliegen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die für das Jahr 2015 geltenden Termine

Monat Zahlungstermine für
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Abgabetermine für
Beitragsnachweise
 Januar 28.1.2015 26.1.2015
 Februar 25.2.2015 23.2.2015
 März 27.3.2015 25.3.2015
 April 28.4.2015 24.4.2015
 Mai 27.5.2015 22.5.2015
 Juni 26.6.2015 24.6.2015
 Juli 29.7.2015 27.7.2015
 August 27.8.2015 25.8.2015
 September 28.9.2015 24.9.2015
 Oktober 28.10.2015 26.10.2015
 November 26.11.2015 24.11.2015
 Dezember 28.12.2015 23.12.2015

urbs-media Praxistipp: Durch die sogenannte "Vorfälligkeitsregelung" bei den Sozialversicherungsbeiträgen sind den Arbeitgebern von der Bundesregierung erhebliche bürokratische Lasten aufgebürdet worden. Denn viele Unternehmen können vor dem Ende der Lohnzahlungsperiode die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge nur grob abschätzen. Die Folge ist, dass im folgenden Monat dann eine Berichtigung anhand der tatsächlichen Lohnzahlungen erfolgen muss. Im Ergebnis war daher die finanzielle Mehrbelastung durch doppelten Abrechnungsaufwand bei den Unternehmen höher als der Vorteil der Sozialkassen durch die Vorverlegung des Fälligkeitstermins.

Die Bundesregierung hat daher im so genannten "Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnissein der mittelständischen Wirtschaft" vom 22.8.2006 (BGBl 2006 I S. 1970) die Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erneut geändert. Hierzu wurde in § 23 Abs. 1 SGB IV eine Regelung aufgenommen, wonach der Arbeitgeber den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen kann, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es dann bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Diese Erleichterung bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge waren erstmals im September 2006 anwendbar.



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