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urbs-media, 6.1.2014: Seit dem 1.1.2006 müssen die Unternehmen in Deutschland die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten nicht mehr wie früher erst zur Mitte des Folgemonats, sondern spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats abführen. Die Beitragsnachweise müssen spätestens zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit bei der Einzugstelle vorliegen.
Monat | Zahlungstermine für Gesamtsozialversicherungsbeitrag |
Abgabetermine für Beitragsnachweise |
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Januar | 28.1.2015 | 26.1.2015 |
Februar | 25.2.2015 | 23.2.2015 |
März | 27.3.2015 | 25.3.2015 |
April | 28.4.2015 | 24.4.2015 |
Mai | 27.5.2015 | 22.5.2015 |
Juni | 26.6.2015 | 24.6.2015 |
Juli | 29.7.2015 | 27.7.2015 |
August | 27.8.2015 | 25.8.2015 |
September | 28.9.2015 | 24.9.2015 |
Oktober | 28.10.2015 | 26.10.2015 |
November | 26.11.2015 | 24.11.2015 |
Dezember | 28.12.2015 | 23.12.2015 |
urbs-media Praxistipp: Durch die sogenannte "Vorfälligkeitsregelung" bei den Sozialversicherungsbeiträgen sind den Arbeitgebern von der Bundesregierung erhebliche bürokratische Lasten aufgebürdet worden. Denn viele Unternehmen können vor dem Ende der Lohnzahlungsperiode die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge nur grob abschätzen. Die Folge ist, dass im folgenden Monat dann eine Berichtigung anhand der tatsächlichen Lohnzahlungen erfolgen muss. Im Ergebnis war daher die finanzielle Mehrbelastung durch doppelten Abrechnungsaufwand bei den Unternehmen höher als der Vorteil der Sozialkassen durch die Vorverlegung des Fälligkeitstermins.
Die Bundesregierung hat daher im so genannten "Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnissein der mittelständischen Wirtschaft" vom 22.8.2006 (BGBl 2006 I S. 1970) die Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erneut geändert. Hierzu wurde in § 23 Abs. 1 SGB IV eine Regelung aufgenommen, wonach der Arbeitgeber den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen kann, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es dann bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Diese Erleichterung bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge waren erstmals im September 2006 anwendbar.
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