AfA- Tabellen |
www.urbs.de Ihr gutes Recht im Internet |
Homepage |
---|---|
Übersicht |
2. Hinzuverdienstgrenze bei Altersteilrenten
3. Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Folge dieser Rechtsänderung ist, dass Rentenerhöhungen nicht mehr wie bisher automatisch zu einer Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen führen. Zusätzlich ist im Jahr 2008 zu beachten, dass die Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern zum 1.7.2008 geringfügig gesenkt wurden.
urbs-media Praxistipp: Die jeweils einschlägige Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Jahres in zwei Monaten durch Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bis zum Doppelten überschritten werden. Zwei Mal pro Kalenderjahr ist daher ein Hinzuverdienst bis zu 800 Euro möglich, ohne den Rentenbezug zu gefährden.
Überschreitet das Einkommen des Rentenbeziehers eine der nachfogend genannten Hinzuversienstgrenzen, prüfen die Rentenversicherungsträger, ob wenigstens die Grenzwerte für eine niedrigere Teilrente eingehalten werden. Ist dies der Fall, wird dann nur noch diese niedrigere Teilrente gezahlt.
urbs-media Praxistipp: Auch die Bezieher einer Teilrente dürfen die für sie maßgebliche Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines jeden Jahres seit Rentenbeginn in zwei Monaten durch Sonderzahlungen bis zum Doppelten überschreiten. Ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten Teilrentenbezieher eine Vollrente. Dann sind keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr zu beachten.
Welche Hinzuverdienstgrenze einschlägig ist, richtet sich jeweils danach, ob die entsprechende Tätigkeit in den alten Bundesländern oder in den neuen Bundesländern ausgeübt wird.
urbs-media Praxistipp: Die vorstehende Tabelle gilt nur für diejenigen Rentenbezieher, deren Altersrente erstmals ab dem 1.1.2000 begonnen hat. Für sogenannte Bestandsfälle, also Personen, die am 31.12.1999 bereits Anspruch auf eine Altersrente hatten, gelten dagegen geringfügig abweichende Beträge.
Die individuelle Hinzuverdienstgrenze ist dann einschlägig, wenn der Rentenbezieher in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn mehr als die nachfolgend genannten Beträge verdient hat:
1. Hinzuverdienstgrenzen bei Altersvollrenten
1.1 Vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Wer eine Altersvollrente bezieht und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf seit 1.1.2008 zu seiner Rente bis zu 400 Euro im Monat hinzuverdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt einheitlich in den alten und in den neuen Bundesländern und wurde zum Beginn des Jahres 2008 an die Geringfügigkeitsgrenze angeglichen. Zuvor lag die Hinzuverdienstgrenze bei 345 Euro im Monat.
1.2 Nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Rentenbezieher dürfen daher ab diesem Zeitpunkt unbegrenzt hinzuverdienen.
2. Hinzuverdienstgrenzen bei Altersteilrenten
Bei den Altersteilrenten hängt die Höhe des zulässigen Hinzuverdiensts bis zum vollendeten 65. Lebensjahres von der Art der Teilrente ab. Rentenbezieher können zwischen folgenden Teilrenten wählen:
Der zulässige Hinzuverdienst hängt dabei bei einem Rentenbeginn ab 1.1.2000 von der Art der Teilrente (1/3, 1/2 oder 2/3) und dem Verdienst des Rentenbeziehers in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn ab. Je niedriger die Teilrente, je höher ist die jeweilige Hinzuverdienstgrenze.
2.1 Mindesthinzuverdienstgrenze
Für Personen, die in den letzten drei Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn kein Einkommen erzielt haben oder deren Einkommen unterhalb der Hälfte des Durchschnittsentgelts aller Versicherten lag, gilt die sogenannte Mindesthinzuverdienstgrenze. In diesen Fällen ist folgender Hinzuverdienst zulässig:
Art der Teilrente
erlaubter Mindesthinzuverdienst
Deutschland (West)
Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008
seit 1.1.2008
seit 1.7.2008
2/3 Teilrente
484,58 Euro
425,92 Euro
425,83 Euro
1/2 Teilrente
708,23 Euro
622,49 Euro
622,36 Euro
1/3 Teilrente
931,88 Euro
819,07 Euro
818,90 Euro
2.2 Individuelle Hinzuverdienstgrenze
Hat der Rentenbezieher in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn mehr als die Hälfte des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten verdient, kommt die individuelle Hinzuverdienstgrenze zur Anwendung. Neurentner werden im Rentenbescheid über die einschlägigen Hinzuverdienstmöglichkeiten informiert. Wr schon länger eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht, sollte sich bei seinem Rentenversicherungsträger über die aktuellen Grenzwerte informieren.
Jahr | Deutschland (West) | Deutschland (Ost) |
---|---|---|
2005 | 14.601,00 Euro | 12.468,93 Euro |
2006 | 14.747,00 Euro | 12.647,16 Euro |
2007 | 14.975,50 Euro | 12.718,36 Euro |
2008 | 15.042,00 Euro | 13.009,36 Euro |
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann dabei entweder als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden. Hierbei sind wie bei den Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Diese Hinzuverdienstgrenzen dürfen im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn in zwei Monaten durch Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bis zum Doppelten überschritten werden.
Für Bezieher einer Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze einheitlich in den alten und in den neuen Bundesländern 400 Euro.
Wer einen höheren Nebenverdienst erzielen will, muss auf eine entsprechende Teilrente ausweichen. Teilrenten wegen voller Erwerbsminderung können bei einem Rentenbeginn ab 1.1.2001 in folgender Höhe bezogen werden:
Welche Hinzuverdienstgrenze einschlägig ist, richtet sich jeweils danach, ob die entsprechende Tätigkeit in den alten Bundesländern oder in den neuen Bundesländern ausgeübt wird.
urbs-media Praxistipp: Für Versicherte, die in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn mehr als 1,5 Entgeltpunkte erzielt haben, gilt eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Dies betrifft also Rentenbezieher, die in der fraglichen Zeit mehr als die Hälfte des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten erzielt haben.
Wer z.B. im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn jeweils eine Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten hatte, für den verdoppeln sich die vorgenannten Hinzuverdienstgrenzen. Genauere Berechnungen zu dem dann erlaubten Hinzuverdienst sollten sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger vornehmen lassen.
Bis zum 30.6.2006 gelten für die Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung monatlich mindestens die nachfolgend genannten Hinzuverdienstgrenzen:
Bei Versicherten, die in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn mehr als 1,5 Entgeltpunkte erzielt haben, gibt es eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Dies betrifft also Rentenbezieher, die in der fraglichen Zeit mehr als die Hälfte des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten erzielt haben.
Wer z.B. im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn jeweils eine Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten hatte, für den verdoppeln sich die vorgenannten Hinzuverdienstgrenzen. Genauere Berechnungen zu dem dann erlaubten Hinzuverdienst sollten sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger vornehmen lassen.
urbs-media Praxistipps: Die jeweils einschlägige Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Kalenderjahres Jahres seit Rentenbeginn in zwei Monaten durch Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bis zum Doppelten überschritten werden.
Von dem erzielten monatlichen Bruttoeinkommen werden zum Ausgleich für die zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben bestimmte Pauschalen abgezogen (zwischen 25 v.H. und 37,5 v.H.)
urbs-media Praxistipp: Eine Einkommensanrechnung erfolgt nur, wenn der Tod des Ehegatten nach dem 31.12.85 eingetreten ist. Für Todesfälle ab 1.1.86 erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn die Ehegatten bis zum 31.12.88 eine gemeinsame Erklärung über die Weitergeltung des vor dem 1.1.86 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben.
Bei Todesfällen zwischen 1.1.86 und 31.12.95 in den alten Bundesländern erfolgt bei Eheschließungen vor dem 1.1.86 nur eine abgestufte Einkommensanrechnung. In den ersten 12 Kalendermonaten erfolgt keine Einkommensanrechnung, dann werden jeweils in den nächsten 12 Monaten 10 v.H., danach 20 v.H. und dann 30 v.H. angerechnet. Nach Ablauf des 48. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats erfolgt dann die volle Einkommensanrechnung mit 40 v.H.
Maßgeblich für die Anwendbarkeit der jeweiligen Freibeträge ist der Wohnsitz des Rentenbeziehers in den alten Bundesländern oder in den neuen Bundesländern.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden bei den Waisenrenten folgende Freibeträge gewährt:
Maßgeblich für die Anwendbarkeit der jeweiligen Freibeträge ist der Wohnsitz des Rentenbeziehers in den alten Bundesländern oder in den neuen Bundesländern.
Maßgeblich für die Anwendbarkeit der jeweiligen Freibeträge ist der Wohnsitz des Rentenbeziehers in den alten Bundesländern oder in den neuen Bundesländern.
3. Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Die bisherigen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gibt es nur noch für sogenannte Bestandsrentner. Dies sind Rentenbezieher, deren Rente bis spätestens zum Ende des Jahres 2000 begonnen hat. Für diejenigen Versicherten, deren Rente wegen Krankheit oder wegen Behinderung ab dem 1.1.2001 beginnt, gibt es nur noch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
3.1 Rente wegen voller Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Im Jahr 2008 gelten für die Bezieher einer Teilrente wegen voller Erwerbsminderung je nach Wohnsitz des Rentenbeziehers monatlich mindestens die nachfolgend genannten Hinzuverdienstgrenzen:
Rente wegen voller Erwerbsminderung
erlaubter Mindesthinzuverdienst
Deutschland (West)
Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008
seit 1.1.2008
seit 1.7.2008
in Höhe von 3/4
633,68 Euro
556,97 Euro
556,85 Euro
in Höhe von 1/2
857,33 Euro
753,55 Euro
753,39 Euro
in Höhe von 1/4
1.043,70 Euro
917,36 Euro
917,17 Euro
3.2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung auf nicht absehbare Zeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche nur zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
erlaubter Mindesthinzuverdienst
Deutschland (West)
Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008
seit 1.1.2008
seit 1.7.2008
in voller Höhe
857,33 Euro
753,55 Euro
753,39 Euro
in Höhe von 1/2
1.043,70 Euro
917,36 Euro
917,17 Euro
4. Hinzuverdienstgrenze bei Hinterbliebenenrenten
Einkommen von Beziehern einer Hinterbliebenenrente wird grundsätzlich zu 40 v.H. auf den Rentenanspruch angerechnet, soweit dieses Einkommen bestimmte Freibeträge überschreitet.
4.1 Witwen- und Witwerrenten
Bei den Witwen- und Witwerrrenten werden folgende Freibeträge gewährt:
Witwen- und
WitwerrenteDeutschland (West)
Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008
seit 1.1.2008
seit 1.7.2008
Grundfreibetrag
701,18 Euro
609,58 Euro
618,18 Euro
Kinderfreibetrag
148,74 Euro
129,30 Euro
130,70 Euro
4.2 Waisenrenten
Keine Hinzuverdienstbeschränkungen bestehen für die Bezieher einer Waisenrente vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Waisenrente
Deutschland (West)
Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008
seit 1.1.2008
seit 1.7.2008
Grundfreibetrag
467,46 Euro
406,38 Euro
410,78 Euro
Kinderfreibetrag
148,74 Euro
129,30 Euro
130,70 Euro
5. Hinzuverdienstgrenze bei Erziehungsrenten
Bei den Erziehungsrenten gelten für die Einkommensanrechnung die gleichen Vorschriften und Freibeträge wie bei den Witwen- und Witwerrenten. Es werden folgende Freibeträge gewährt:
Erziehungsrente
Deutschland (West)
Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008
seit 1.1.2008
seit 1.7.2008
Grundfreibetrag
701,18 Euro
609,58 Euro
618,18 Euro
Kinderfreibetrag
148,74 Euro
129,30 Euro
130,70 Euro
Seitenanfang
zur Übersicht
urbs-media GbR
http://www.urbs.de