alle amtlichen AfA-Tabellen
AfA-
Tabellen
www.urbs.de
Ihr gutes Recht im Internet
Startseite von urbs-media - www.urbs.de  Homepage
Zur übersicht: Sozialversicherung  Übersicht

Hinzuverdienstgrenzen für Rentenbezieher im Jahr 2008


I N H A L T S Ü B E R S I C H T

urbs-media, 11.8.2008: Die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung richten sich u.a. nach der Bezugsgröße. Der bisherige aktuelle Rentenwert hat für die Festlegung der Hinzuverdienstgrenzen seit 1.1.2008 keine Bedeutung mehr. Daher ändern sich die Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr wie bisher üblich zum 1.7. eines Jahres, sondern werden jeweils am Jahresbeginn für 12 Monate festgelegt.

Folge dieser Rechtsänderung ist, dass Rentenerhöhungen nicht mehr wie bisher automatisch zu einer Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen führen. Zusätzlich ist im Jahr 2008 zu beachten, dass die Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern zum 1.7.2008 geringfügig gesenkt wurden.

1. Hinzuverdienstgrenzen bei Altersvollrenten

1.1 Vor Vollendung des 65. Lebensjahres

Wer eine Altersvollrente bezieht und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf seit 1.1.2008 zu seiner Rente bis zu 400 Euro im Monat hinzuverdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt einheitlich in den alten und in den neuen Bundesländern und wurde zum Beginn des Jahres 2008 an die Geringfügigkeitsgrenze angeglichen. Zuvor lag die Hinzuverdienstgrenze bei 345 Euro im Monat.

urbs-media Praxistipp: Die jeweils einschlägige Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Jahres in zwei Monaten durch Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bis zum Doppelten überschritten werden. Zwei Mal pro Kalenderjahr ist daher ein Hinzuverdienst bis zu 800 Euro möglich, ohne den Rentenbezug zu gefährden.

1.2 Nach Vollendung des 65. Lebensjahres

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Rentenbezieher dürfen daher ab diesem Zeitpunkt unbegrenzt hinzuverdienen.

2. Hinzuverdienstgrenzen bei Altersteilrenten

Bei den Altersteilrenten hängt die Höhe des zulässigen Hinzuverdiensts bis zum vollendeten 65. Lebensjahres von der Art der Teilrente ab. Rentenbezieher können zwischen folgenden Teilrenten wählen:
  • Teilrenten in Höhe von einem Drittel der Vollrente,
  • Teilrenten in Höhe der Hälfte der Vollrente,
  • Teilrenten in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente.
Der zulässige Hinzuverdienst hängt dabei bei einem Rentenbeginn ab 1.1.2000 von der Art der Teilrente (1/3, 1/2 oder 2/3) und dem Verdienst des Rentenbeziehers in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn ab. Je niedriger die Teilrente, je höher ist die jeweilige Hinzuverdienstgrenze.

Überschreitet das Einkommen des Rentenbeziehers eine der nachfogend genannten Hinzuversienstgrenzen, prüfen die Rentenversicherungsträger, ob wenigstens die Grenzwerte für eine niedrigere Teilrente eingehalten werden. Ist dies der Fall, wird dann nur noch diese niedrigere Teilrente gezahlt.

urbs-media Praxistipp: Auch die Bezieher einer Teilrente dürfen die für sie maßgebliche Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines jeden Jahres seit Rentenbeginn in zwei Monaten durch Sonderzahlungen bis zum Doppelten überschreiten. Ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten Teilrentenbezieher eine Vollrente. Dann sind keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr zu beachten.

2.1 Mindesthinzuverdienstgrenze

Für Personen, die in den letzten drei Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn kein Einkommen erzielt haben oder deren Einkommen unterhalb der Hälfte des Durchschnittsentgelts aller Versicherten lag, gilt die sogenannte Mindesthinzuverdienstgrenze. In diesen Fällen ist folgender Hinzuverdienst zulässig:

Art der Teilrente erlaubter Mindesthinzuverdienst
Deutschland (West) Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008 seit 1.1.2008 seit 1.7.2008
2/3 Teilrente 484,58 Euro 425,92 Euro 425,83 Euro
1/2 Teilrente 708,23 Euro 622,49 Euro 622,36 Euro
1/3 Teilrente 931,88 Euro 819,07 Euro 818,90 Euro

Welche Hinzuverdienstgrenze einschlägig ist, richtet sich jeweils danach, ob die entsprechende Tätigkeit in den alten Bundesländern oder in den neuen Bundesländern ausgeübt wird.

urbs-media Praxistipp: Die vorstehende Tabelle gilt nur für diejenigen Rentenbezieher, deren Altersrente erstmals ab dem 1.1.2000 begonnen hat. Für sogenannte Bestandsfälle, also Personen, die am 31.12.1999 bereits Anspruch auf eine Altersrente hatten, gelten dagegen geringfügig abweichende Beträge.

2.2 Individuelle Hinzuverdienstgrenze

Hat der Rentenbezieher in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn mehr als die Hälfte des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten verdient, kommt die individuelle Hinzuverdienstgrenze zur Anwendung. Neurentner werden im Rentenbescheid über die einschlägigen Hinzuverdienstmöglichkeiten informiert. Wr schon länger eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht, sollte sich bei seinem Rentenversicherungsträger über die aktuellen Grenzwerte informieren.

Die individuelle Hinzuverdienstgrenze ist dann einschlägig, wenn der Rentenbezieher in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn mehr als die nachfolgend genannten Beträge verdient hat:

Jahr Deutschland (West) Deutschland (Ost)
2005 14.601,00 Euro 12.468,93 Euro
2006 14.747,00 Euro 12.647,16 Euro
2007 14.975,50 Euro 12.718,36 Euro
2008 15.042,00 Euro 13.009,36 Euro

3. Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Die bisherigen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gibt es nur noch für sogenannte Bestandsrentner. Dies sind Rentenbezieher, deren Rente bis spätestens zum Ende des Jahres 2000 begonnen hat. Für diejenigen Versicherten, deren Rente wegen Krankheit oder wegen Behinderung ab dem 1.1.2001 beginnt, gibt es nur noch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

3.1 Rente wegen voller Erwerbsminderung

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann dabei entweder als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden. Hierbei sind wie bei den Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Diese Hinzuverdienstgrenzen dürfen im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn in zwei Monaten durch Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bis zum Doppelten überschritten werden.

Für Bezieher einer Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze einheitlich in den alten und in den neuen Bundesländern 400 Euro.

Wer einen höheren Nebenverdienst erzielen will, muss auf eine entsprechende Teilrente ausweichen. Teilrenten wegen voller Erwerbsminderung können bei einem Rentenbeginn ab 1.1.2001 in folgender Höhe bezogen werden:

  • Teilrente in Höhe von 3/4 der Vollrente
  • Teilrente in Höhe von 1/2 der Vollrente
  • Teilrente in Höhe von 1/4 der Vollrente
Im Jahr 2008 gelten für die Bezieher einer Teilrente wegen voller Erwerbsminderung je nach Wohnsitz des Rentenbeziehers monatlich mindestens die nachfolgend genannten Hinzuverdienstgrenzen:

Rente wegen voller Erwerbsminderung erlaubter Mindesthinzuverdienst
Deutschland (West) Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008 seit 1.1.2008 seit 1.7.2008
in Höhe von 3/4 633,68 Euro 556,97 Euro 556,85 Euro
in Höhe von 1/2 857,33 Euro 753,55 Euro 753,39 Euro
in Höhe von 1/4 1.043,70 Euro 917,36 Euro 917,17 Euro

Welche Hinzuverdienstgrenze einschlägig ist, richtet sich jeweils danach, ob die entsprechende Tätigkeit in den alten Bundesländern oder in den neuen Bundesländern ausgeübt wird.

urbs-media Praxistipp: Für Versicherte, die in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn mehr als 1,5 Entgeltpunkte erzielt haben, gilt eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Dies betrifft also Rentenbezieher, die in der fraglichen Zeit mehr als die Hälfte des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten erzielt haben.

Wer z.B. im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn jeweils eine Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten hatte, für den verdoppeln sich die vorgenannten Hinzuverdienstgrenzen. Genauere Berechnungen zu dem dann erlaubten Hinzuverdienst sollten sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger vornehmen lassen.

3.2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung auf nicht absehbare Zeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche nur zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Bis zum 30.6.2006 gelten für die Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung monatlich mindestens die nachfolgend genannten Hinzuverdienstgrenzen:

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erlaubter Mindesthinzuverdienst
Deutschland (West) Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008 seit 1.1.2008 seit 1.7.2008
in voller Höhe 857,33 Euro 753,55 Euro 753,39 Euro
in Höhe von 1/2 1.043,70 Euro 917,36 Euro 917,17 Euro

Bei Versicherten, die in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn mehr als 1,5 Entgeltpunkte erzielt haben, gibt es eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Dies betrifft also Rentenbezieher, die in der fraglichen Zeit mehr als die Hälfte des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten erzielt haben.

Wer z.B. im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn jeweils eine Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten hatte, für den verdoppeln sich die vorgenannten Hinzuverdienstgrenzen. Genauere Berechnungen zu dem dann erlaubten Hinzuverdienst sollten sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger vornehmen lassen.

urbs-media Praxistipps: Die jeweils einschlägige Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Kalenderjahres Jahres seit Rentenbeginn in zwei Monaten durch Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bis zum Doppelten überschritten werden.

4. Hinzuverdienstgrenze bei Hinterbliebenenrenten

Einkommen von Beziehern einer Hinterbliebenenrente wird grundsätzlich zu 40 v.H. auf den Rentenanspruch angerechnet, soweit dieses Einkommen bestimmte Freibeträge überschreitet.

Von dem erzielten monatlichen Bruttoeinkommen werden zum Ausgleich für die zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben bestimmte Pauschalen abgezogen (zwischen 25 v.H. und 37,5 v.H.)

urbs-media Praxistipp: Eine Einkommensanrechnung erfolgt nur, wenn der Tod des Ehegatten nach dem 31.12.85 eingetreten ist. Für Todesfälle ab 1.1.86 erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn die Ehegatten bis zum 31.12.88 eine gemeinsame Erklärung über die Weitergeltung des vor dem 1.1.86 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben.

Bei Todesfällen zwischen 1.1.86 und 31.12.95 in den alten Bundesländern erfolgt bei Eheschließungen vor dem 1.1.86 nur eine abgestufte Einkommensanrechnung. In den ersten 12 Kalendermonaten erfolgt keine Einkommensanrechnung, dann werden jeweils in den nächsten 12 Monaten 10 v.H., danach 20 v.H. und dann 30 v.H. angerechnet. Nach Ablauf des 48. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats erfolgt dann die volle Einkommensanrechnung mit 40 v.H.

4.1 Witwen- und Witwerrenten

Bei den Witwen- und Witwerrrenten werden folgende Freibeträge gewährt:

Witwen- und
Witwerrente
Deutschland (West) Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008 seit 1.1.2008 seit 1.7.2008
Grundfreibetrag 701,18 Euro 609,58 Euro 618,18 Euro
Kinderfreibetrag 148,74 Euro 129,30 Euro 130,70 Euro

Maßgeblich für die Anwendbarkeit der jeweiligen Freibeträge ist der Wohnsitz des Rentenbeziehers in den alten Bundesländern oder in den neuen Bundesländern.

4.2 Waisenrenten

Keine Hinzuverdienstbeschränkungen bestehen für die Bezieher einer Waisenrente vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden bei den Waisenrenten folgende Freibeträge gewährt:

Waisenrente Deutschland (West) Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008 seit 1.1.2008 seit 1.7.2008
Grundfreibetrag 467,46 Euro 406,38 Euro 410,78 Euro
Kinderfreibetrag 148,74 Euro 129,30 Euro 130,70 Euro

Maßgeblich für die Anwendbarkeit der jeweiligen Freibeträge ist der Wohnsitz des Rentenbeziehers in den alten Bundesländern oder in den neuen Bundesländern.

5. Hinzuverdienstgrenze bei Erziehungsrenten

Bei den Erziehungsrenten gelten für die Einkommensanrechnung die gleichen Vorschriften und Freibeträge wie bei den Witwen- und Witwerrenten. Es werden folgende Freibeträge gewährt:

Erziehungsrente Deutschland (West) Deutschland (Ost)
seit 1.1.2008 seit 1.1.2008 seit 1.7.2008
Grundfreibetrag 701,18 Euro 609,58 Euro 618,18 Euro
Kinderfreibetrag 148,74 Euro 129,30 Euro 130,70 Euro

Maßgeblich für die Anwendbarkeit der jeweiligen Freibeträge ist der Wohnsitz des Rentenbeziehers in den alten Bundesländern oder in den neuen Bundesländern.



Seitenanfang zur Übersicht

urbs-media GbR
http://www.urbs.de