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Die aktuellen Grenzwerte und Beitragssätze in der Sozialversicherung für das Jahr 2014


I N H A L T S Ü B E R S I C H T

1. Beitragsbemessungsgrenzen

2. Versicherungspflichtgrenze

3. Beitragssätze

4. Geringverdienergrenze

5. Versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

5.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Mini-Jobs)
5.2 Kurzfristige Beschäftigungen

6. Beitragsfreie Familienversicherung


1. Beitragsbemessungsgrenzen

Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bemisst sich in erster Linie nach dem erzielten Arbeitseinkommen. Dieses wird jedoch nicht in unbeschränkter Höhe, sondern lediglich bis zu den sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen zur Berechnung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge herangezogen.

Unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen zwischen Deutschland-West und Deutschland-Ost gibt es nur noch in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, in der knappschaftlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es dagegen keine Unterschiede mehr zwischen den alten und den neuen Bundesländern.

Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) Deutschland (West) Deutschland (Ost)
2013
(in Euro)
2014
(in Euro)
2013
(in Euro)
2014
(in Euro)
Renten- und Arbeitslosenversicherung
jährlich 69.600,00   71.400,00   58.800,00   60.000,00  
monatlich 5.800,00   5.950,00   4.900,00   5.000,00  
täglich 193,33   198,33   163,33   166,67  
Knappschaftliche Rentenversicherung
jährlich 85.200,00   87.600,00   72.600,00   73.800,00  
monatlich 7.100,00   7.300,00   6.050,00   6.150,00  
täglich 236,67   243,33   201,67   205,00  
Kranken- und Pflegeversicherung
jährlich 47.250,00   48.600,00   47.250,00   48.600,00  
monatlich 3.937,50   4.050,00   3.937,50   4.050,00  
täglich 131,25   135,00   131,25   135,00  

Beispiel für Deutschland (West):
Ein Arbeitnehmer erzielt 2014 ein monatliches Arbeitsentgelt von 5.900 Euro. Beiträge zur Sozialversicherung sind von folgenden Beträgen abzuführen:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • 5.900,00 Euro
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • 4.050,00 Euro

    Beispiel für Deutschland (Ost):
    Ein Arbeitnehmer erzielt 2014 ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.900 Euro. Beiträge zur Sozialversicherung sind von folgenden Beträgen abzuführen:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • 4.900,00 Euro
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • 4.050,00 Euro


    2. Versicherungspflichtgrenze

    Bei der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird seit 1.1.2003 danach unterschieden, ob die betreffenden Arbeitnehmer bereits am 31.12.2002 in einer privaten Krankenkasse versichert waren oder nicht. Dementsprechend gibt es jetzt auch zwei unterschiedliche Versicherungspflichtgrenzen.

    Versicherungspflichtgrenze 2014 jährlich monatlich
    am 31.12.2002 privat Krankenversicherte 48.600 Euro 4.050,00 Euro
    alle übrigen Krankenversicherten 53.550 Euro 4.462,50 Euro


    3. Beitragssätze

    Die Beitragssätze zur Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden jeweils einheitlich für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt.

      Beitragssatz in Prozent
    2013
    Beitragssatz in Prozent
    2014
     Arbeitslosenversicherung 3,0 3,0
     Rentenversicherung
     (Arbeiter und Angestellte)
    18,9 18,9
     Rentenversicherung
     (Knappschaft)
    25,1 25,1
     Pflegeversicherung
     (Versicherte mit Kindern)
    2,05 2,05
     Pflegeversicherung
     (Versicherte ohne Kinder)
    2,30 2,30
     Einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung 15,5 15,5

    urbs-media Praxistipp: Seit 1.1.2005 müssen kinderlose Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,25 V.H. bezahlen. Dieser Beitragszuschlag wird nicht zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen. Befreit von dem Zusatzbeitrag für Kinderlose sind lediglich Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Personen, die vor dem 1.1.1940 geboren sind.


    4. Geringverdienergrenze

    Bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen. Seit 1.4.2000 hat die Geringverdienergrenze ihre praktische Bedeutung weitgehend verloren. Sie gilt nunmehr im wesentlichen nur noch für Auszubildende. Die Geringverdienergrenze gilt einheitlich in der gesamten Bundesrepublik und liegt aktuell bei monatlich 325 Euro. Eine automatische Anpassung dieses Betrags an die allgemeine Preis- bzw. Einkommensentwicklung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

    urbs-media Praxistipp: Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (z.B. Weihnachtsgratifikation) die vorstehend genannte Geringverdienergrenze überschritten, tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte. Im übrigen trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein (§ 249 Abs. 3 SGB V).


    5. Versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

    Die sozialversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden wie folgt unterteilt:
  • geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Jobs)
  • kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

  • 5.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

    Eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt pro Monat 450 Euro nicht übersteigt. Dieser Wert lag seit 1.4.2003 bis 31.12.2012 bei 400 Euro.

    urbs-media Praxistipp: Die bisherige Höchstarbeitsgrenze von 15 Wochenstunden ist zum 1.4.2003 entfallen. Arbeitgeber müssen für ihre geringfügig entlohnten Arbeitnehmer pauschale Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen, und zwar zur Krankenversicherung in Höhe von 15 v.H. und zur Rentenversicherung in Höhe von 13 v.H.. Bei sogenannten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ermäßigt sich der pauschale Renten- und Krankenversicherungsversicherungsbeitrag auf jeweils 5 v.H. Zusätzlich zu den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen fällt gegebenenfalls noch eine Pauschsteuer von 2 v.H. an, so dass die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pauschalabgaben insgesamt bei 30. v.H. bzw. bei 12 v.H. für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse liegen.


    5.2 Kurzfristige Beschäftigungen

    Ein kurzfristiges versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis liegt unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist. Weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit einer kurzfristigen Beschäftigung ist, daß der Arbeitnehmer keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichtet.

    urbs-media Praxistip: Für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse muß der Arbeitgeber keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge entrichten.


    6. Beitragsfreie Familienversicherung

    In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind der Ehegatte des Versicherten und seine Kinder bis zu einem gewissen eigenen monatlichen Einkommen beitragsfrei mitversichert. Die Einkommensgrenze für die kostenlose Familienversicherung wurde seit 1.4.2003 nicht mehr automatisch angepasst und lag bis 31.12.2012 bei monatlich 400 Euro. Zum 1.1.2013 erfolgte eine Anhebung dieses Grenzwertes auf monatlich 450 Euro. Dieser Betrag gilt auch im Jahr 2014.

    Der Grenzwert von 450 Euro pro Monat gilt aber nur dann, wenn der Versicherte eine Beschäftigung ausübt. Bei Familienangehörigen ohne ein Beschäftigungsverhältnis liegt die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung dagegen nur bei 395 Euro. Wer daher z.B. pro Monat Miet- oder Zinseinkünfte in Höhe von 400 Euro bezieht, ist nicht über die Familienversicherung kostenfrei kranken- und pflegeversichert.

    urbs-media Praxistipp: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Zinseinkünfte nur in dem Umfang auf die Einkommenzgrenze in der Familienversicherung angerechnet werden dürfen, in dem diese den Sparerfreibetrag einschließlich des Werbungskostenpauschbetrags übersteigen (BSG, Urteil vom 22.5.2003 - B 12 KR 13/02 R).



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