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Übersicht |
1. Beitragsbemessungsgrenzen5. Versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
5.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Mini-Jobs)
5.2 Kurzfristige Beschäftigungen
Unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen zwischen Deutschland-West und Deutschland-Ost gibt es nur noch in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, in der knappschaftlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es dagegen keine Unterschiede mehr zwischen den alten und den neuen Bundesländern.
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) | Deutschland (West) | Deutschland (Ost) | ||
---|---|---|---|---|
2013 (in Euro) |
2014 (in Euro) |
2013 (in Euro) |
2014 (in Euro) |
|
Renten- und Arbeitslosenversicherung | ||||
jährlich | 69.600,00 | 71.400,00 | 58.800,00 | 60.000,00 |
monatlich | 5.800,00 | 5.950,00 | 4.900,00 | 5.000,00 |
täglich | 193,33 | 198,33 | 163,33 | 166,67 |
Knappschaftliche Rentenversicherung | ||||
jährlich | 85.200,00 | 87.600,00 | 72.600,00 | 73.800,00 |
monatlich | 7.100,00 | 7.300,00 | 6.050,00 | 6.150,00 |
täglich | 236,67 | 243,33 | 201,67 | 205,00 |
Kranken- und Pflegeversicherung | ||||
jährlich | 47.250,00 | 48.600,00 | 47.250,00 | 48.600,00 |
monatlich | 3.937,50 | 4.050,00 | 3.937,50 | 4.050,00 |
täglich | 131,25 | 135,00 | 131,25 | 135,00 |
Beispiel für Deutschland (West):
Ein Arbeitnehmer erzielt 2014 ein monatliches Arbeitsentgelt von 5.900 Euro. Beiträge zur Sozialversicherung sind von folgenden Beträgen abzuführen:
5.900,00 Euro | |
4.050,00 Euro |
Beispiel für Deutschland (Ost):
Ein Arbeitnehmer erzielt 2014 ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.900 Euro. Beiträge zur Sozialversicherung sind von folgenden Beträgen abzuführen:
4.900,00 Euro | |
4.050,00 Euro |
Versicherungspflichtgrenze 2014 | jährlich | monatlich |
---|---|---|
am 31.12.2002 privat Krankenversicherte | 48.600 Euro | 4.050,00 Euro |
alle übrigen Krankenversicherten | 53.550 Euro | 4.462,50 Euro |
Beitragssatz in Prozent 2013 |
Beitragssatz in Prozent 2014 |
|
---|---|---|
Arbeitslosenversicherung | 3,0 | 3,0 |
Rentenversicherung (Arbeiter und Angestellte) |
18,9 | 18,9 |
Rentenversicherung (Knappschaft) |
25,1 | 25,1 |
Pflegeversicherung (Versicherte mit Kindern) |
2,05 | 2,05 |
Pflegeversicherung (Versicherte ohne Kinder) |
2,30 | 2,30 |
Einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung | 15,5 | 15,5 |
urbs-media Praxistipp: Seit 1.1.2005 müssen kinderlose Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,25 V.H. bezahlen. Dieser Beitragszuschlag wird nicht zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen. Befreit von dem Zusatzbeitrag für Kinderlose sind lediglich Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Personen, die vor dem 1.1.1940 geboren sind.
urbs-media Praxistipp: Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (z.B. Weihnachtsgratifikation) die vorstehend genannte Geringverdienergrenze überschritten, tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte. Im übrigen trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein (§ 249 Abs. 3 SGB V).
geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Jobs) kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
urbs-media Praxistipp: Die bisherige Höchstarbeitsgrenze von 15 Wochenstunden ist zum 1.4.2003 entfallen. Arbeitgeber müssen für ihre geringfügig entlohnten Arbeitnehmer pauschale Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen, und zwar zur Krankenversicherung in Höhe von 15 v.H. und zur Rentenversicherung in Höhe von 13 v.H.. Bei sogenannten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ermäßigt sich der pauschale Renten- und Krankenversicherungsversicherungsbeitrag auf jeweils 5 v.H. Zusätzlich zu den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen fällt gegebenenfalls noch eine Pauschsteuer von 2 v.H. an, so dass die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pauschalabgaben insgesamt bei 30. v.H. bzw. bei 12 v.H. für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse liegen.
urbs-media Praxistip: Für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse muß der Arbeitgeber keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Der Grenzwert von 450 Euro pro Monat gilt aber nur dann, wenn der Versicherte eine Beschäftigung ausübt. Bei Familienangehörigen ohne ein Beschäftigungsverhältnis liegt die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung dagegen nur bei 395 Euro. Wer daher z.B. pro Monat Miet- oder Zinseinkünfte in Höhe von 400 Euro bezieht, ist nicht über die Familienversicherung kostenfrei kranken- und pflegeversichert.
urbs-media Praxistipp: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Zinseinkünfte nur in dem Umfang auf die Einkommenzgrenze in der Familienversicherung angerechnet werden dürfen, in dem diese den Sparerfreibetrag einschließlich des Werbungskostenpauschbetrags übersteigen (BSG, Urteil vom 22.5.2003 - B 12 KR 13/02 R).
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