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Wahl der günstigsten Steuerklassen-Kombination für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind


urbs media, 14.12.2014: Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn (aktuelles Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III / V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III / V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV / IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor zu wählen (siehe Faktorverfahren).

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen im "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2015", der auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Entgelt- / Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt- / Lohnersatzleistungen (z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.

Zuständige Behörde für die Anträge

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2015 gilt die im Kalenderjahr 2014 verwendete Steuerklasse weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren. Für das Faktorverfahren gilt dies entsprechend.

Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2015 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2015, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2015 ein Ehegatte oder Lebenspartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), einer der Ehegatten oder Lebenspartner verstorben ist oder sich die Ehegatten oder Lebenspartner auf Dauer getrennt haben, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November 2015 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Ein weiterer Steuerklassenwechsel bzw. die Anwendung des Faktorverfahrens ist auch möglich, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht oder nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnimmt.

Der Antrag ist von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam, mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern“ oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ bzw. zu beantragen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2015 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.

Steuerklassenwahl

Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden.
  • Die Tabelle 1 ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist (z.B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung).

  • Die Tabelle 2 ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält (z.B. privat krankenversicherte Beamte).
Ist einer der Ehegatten oder Lebenspartner nicht in allen Zweigen sozialversichert (z.B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert, jedoch zuschussberechtigt (z.B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung), kann die Anwendung der Tabellen zu unzutreffenden Ergebnissen führen.Entsprechendes gilt, wenn der einkommensbezogene Zusatzbeitragssatz eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz abweicht, bei einem gesetzlich pflegeversicherten Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag zu zahlen ist oder der Arbeitnehmer in Sachsen beschäftigt ist (hier höherer Arbeitnehmeranteil zur sozialen Pflegeversicherung). In den meisten Fällen führen diese Besonderheiten jedoch zu keinem anderen Ergebnis.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A*) des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B*) des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) grundsätzlich nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalte 2 ist maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, ist die Spalte 3 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners den nach der Spalte 2 oder 3 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV / IV für die Ehegatten oder Lebenspartner grundsätzlich zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III / V.

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 Euro und 1.700 Euro. Da der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 (Sozialversicherungspflicht) der Tabelle 1 ausgewiesenen Betrag von 2.150 Euro nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III / V zur geringsten Lohnsteuer.

Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:
a) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III 217,16 Euro
Lohnsteuer für 1.700 Euro nach Steuerklasse V 341,66 Euro
Lohnsteuer insgesamt also 558,82 Euro

b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV 454,66 Euro
Lohnsteuer für 1.700 Euro nach Steuerklasse IV 139,33 Euro
Lohnsteuer insgesamt also 593,99 Euro

Beispiel 2: Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten bei im Vergleich zum Beispiel 1 ansonsten unveränderten Voraussetzungen 2.500 Euro betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV / IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:
a) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III 216,16 Euro
Lohnsteuer für 2.500 Euro nach Steuerklasse V 594,33 Euro
Lohnsteuer insgesamt also 811,49 Euro

b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV 454,66 Euro
Lohnsteuer für 2.500 Euro nach Steuerklasse IV 325,83 Euro
Lohnsteuer insgesamt also 780,49 Euro

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III / V können Arbeitnehmer-Ehegatten / Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV / IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass sich für jeden Ehegatten / Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,... (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten / Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2015 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren ("Y") geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten / Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV ("X"). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt. Die Arbeitgeber der Ehegatten oder Lebenspartner ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor.

Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III / V auftreten können. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III / V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern als die Steuerklassenkombination III / V. Die Ehegatten oder Lebenspartner sollten daher beim Faktorverfahren - ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III / V - daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt- / Lohnersatzleistungen beeinflussen kann. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben dem Abgabenrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können (siehe diesbezüglich z.B. "www.bmf-steuerrechner.de").

Beispiel zur Ermittlung des Faktors:

  • Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV / IV:

    Arbeitnehmer-Ehegatte A: für 36.000 EUR (monatlich 3.000 Euro) = 5.456,00 Euro
    Arbeitnehmer-Ehegatte B: für 20.400 EUR (monatlich 1.700 Euro) = 1.672,00 Euro.

    Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV / IV (entspricht "X") beträgt 7.128,00 Euro.

    Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht "Y") beträgt 6.924,00 Euro.

    Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 6.924,00 Euro : 7.128,00 Euro = 0,971 (Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).

  • Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV / IV mit Faktor 0,971:

    Arbeitnehmer-Ehegatte A: für 36.000 Euro (5.456 Euro x 0,971) = 5.297,00 Euro
    Arbeitnehmer-Ehegatte B: für 20.400 Euro (1.672 Euro x 0,971) = 1.623,00 Euro

    Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor 0,971 = 6.929,00 Euro.

    Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung:

  • bei der Steuerklassenkombination III / V
    zu einer Nachzahlung in Höhe von 218,00 Euro
    (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 6.924,00 Euro - Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination III / V 6.706,00 Euro [2.606,00 Euro + 4.100 Euro]),

  • bei der Steuerklassenkombination IV / IV
    zu einer Erstattung in Höhe von 204,00 Euro
    (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 6.924,00 Euro - Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV / IV 7.128,00 Euro),

  • bei der Steuerklassenkombination IV / IV - Faktor
    weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung
    (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 4,00 Euro; voraussichtliche Einkommensteuer Splittingverfahren 6.924,00 Euro - Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV / IV mit Faktor 6.920,00 Euro).
Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.297,00 Euro für A und 1.623,00 Euro für B) als bei der Steuerklassenkombination III / V (2.606,00 Euro für A und 4.100,00 Euro für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Tabelle 1: Sozialversicherungspflicht des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners

Monatlicher
Arbeitslohn
A*)
Monatlicher Arbeitslohn B*) des
geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners
Sozialversicherungspflicht Sozialversicherungsfreiheit
1.250 Euro 466 Euro 437 Euro
1.300 Euro 539 Euro 504 Euro
1.350 Euro 622 Euro 582 Euro
1.400 Euro 713 Euro 667 Euro
1.450 Euro 809 Euro 757 Euro
1.500 Euro 908 Euro 850 Euro
1.550 Euro 1.132 Euro 1.060 Euro
1.600 Euro 1.191 Euro 1.116 Euro
1.650 Euro 1.254 Euro 1.174 Euro
1.700 Euro 1.321 Euro 1.237 Euro
1.750 Euro 1.383 Euro 1.304 Euro
1.800 Euro 1.442 Euro 1.361 Euro
1.850 Euro 1.473 Euro 1.390 Euro
1.900 Euro 1.502 Euro 1.418 Euro
1.950 Euro 1.532 Euro 1.446 Euro
2.000 Euro 1.562 Euro 1.474 Euro
2.050 Euro 1.590 Euro 1.501 Euro
2.100 Euro 1.617 Euro 1.528 Euro
2.150 Euro 1.639 Euro 1.547 Euro
2.200 Euro 1.660 Euro 1.566 Euro
2.250 Euro 1.683 Euro 1.588 Euro
2.300 Euro 1.712 Euro 1.617 Euro
2.350 Euro 1.743 Euro 1.644 Euro
2.400 Euro 1.778 Euro 1.675 Euro
2.450 Euro 1.812 Euro 1.703 Euro
2.500 Euro 1.844 Euro 1.732 Euro
2.550 Euro 1.875 Euro 1.758 Euro
2.600 Euro 1.905 Euro 1.784 Euro
2.650 Euro 1.929 Euro 1.804 Euro
2.700 Euro 1.952 Euro 1.825 Euro
2.750 Euro 1.975 Euro 1.843 Euro
2.800 Euro 2.009 Euro 1.873 Euro
2.850 Euro 2.045 Euro 1.904 Euro
2.900 Euro 2.078 Euro 1.931 Euro
2.950 Euro 2.114 Euro 1.963 Euro
3.000 Euro 2.150 Euro 1.992 Euro
3.050 Euro 2.187 Euro 2.023 Euro
3.100 Euro 2.221 Euro 2.053 Euro
3.150 Euro 2.256 Euro 2.084 Euro
3.200 Euro 2.291 Euro 2.113 Euro
3.250 Euro 2.327 Euro 2.142 Euro
3.300 Euro 2.361 Euro 2.174 Euro
3.350 Euro 2.398 Euro 2.204 Euro
3.400 Euro 2.435 Euro 2.235 Euro
3.450 Euro 2.469 Euro 2.263 Euro
3.500 Euro 2.504 Euro 2.294 Euro
3.550 Euro 2.539 Euro 2.324 Euro
3.600 Euro 2.576 Euro 2.356 Euro
3.650 Euro 2.609 Euro 2.384 Euro
3.700 Euro 2.645 Euro 2.414 Euro
3.750 Euro 2.682 Euro 2.445 Euro
3.800 Euro 2.715 Euro 2.4 E75uro
3.850 Euro 2.755 Euro 2.508 Euro
3.900 Euro 2.789 Euro 2.539 Euro
3.950 Euro 2.830 Euro 2.572 Euro
4.000 Euro 2.869 Euro 2.606 Euro
4.050 Euro 2.912 Euro 2.642 Euro
4.100 Euro 2.954 Euro 2.679 Euro
4.150 Euro 2.999 Euro 2.717 Euro
4.200 Euro 3.051 Euro 2.761 Euro
4.250 Euro 3.103 Euro 2.805 Euro
4.300 Euro 3.158 Euro 2.852 Euro
4.350 Euro 3.213 Euro 2.900 Euro
4.400 Euro 3.271 Euro 2.949 Euro
4.450 Euro 3.334 Euro 3.004 Euro
4.500 Euro 3.397 Euro 3.057 Euro
4.550 Euro 3.464 Euro 3.114 Euro
4.600 Euro 3.537 Euro 3.176 Euro
4.650 Euro 3.611 Euro 3.239 Euro
4.700 Euro 3.692 Euro 3.308 Euro
4.750 Euro 3.773 Euro 3.379 Euro
4.800 Euro 3.863 Euro 3.455 Euro
4.850 Euro 3.963 Euro 3.539 Euro
4.900 Euro 4.070 Euro 3.631 Euro
4.950 Euro 4.185 Euro 3.734 Euro
5.000 Euro 4.306 Euro 3.848 Euro
5.050 Euro 4.450 Euro 3.984 Euro
5.100 Euro 4.639 Euro 4.159 Euro
5.150 Euro 4.970 Euro 4.477 Euro
5.200 Euro -- Euro -- Euro
5.250 Euro -- Euro -- Euro
5.300 Euro -- Euro -- Euro

*) nach Abzug etwaiger Freibeträge


Tabelle 2: Sozialversicherungsfreiheit des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners

Monatlicher
Arbeitslohn
A*)
Monatlicher Arbeitslohn B*) des
geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners
Sozialversicherungspflicht Sozialversicherungsfreiheit
1.250 Euro 591 Euro 554 5uro
1.300 Euro 675 Euro 632 Euro
1.350 Euro 770 Euro 721 Euro
1.400 Euro 857 Euro 819 Euro
1.450 Euro 1.117 Euro 1.045 Euro
1.500 Euro 1.179 Euro 1.103 Euro
1.550 Euro 1.244 Euro 1.165 Euro
1.600 Euro 1.314 Euro 1.230 Euro
1.650 Euro 1.382 Euro 1.303 Euro
1.700 Euro 1.441 Euro 1.360 Euro
1.750 Euro 1.480 Euro 1.396 Euro
1.800 Euro 1.518 Euro 1.433 Euro
1.850 Euro 1.557 Euro 1.469 Euro
1.900 Euro 1.596 Euro 1.506 Euro
1.950 Euro 1.634 Euro 1.542 Euro
2.000 Euro 1.672 Euro 1.578 Euro
2.050 Euro 1.734 Euro 1.635 Euro
2.100 Euro 1.804 Euro 1.697 Euro
2.150 Euro 1.867 Euro 1.751 Euro
2.200 Euro 1.934 Euro 1.807 Euro
2.250 Euro 1.991 Euro 1.858 Euro
2.300 Euro 2.049 Euro 1.906 Euro
2.350 Euro 2.101 Euro 1.950 Euro
2.400 Euro 2.147 Euro 1.991 Euro
2.450 Euro 2.195 Euro 2.032 Euro
2.500 Euro 2.238 Euro 2.067 Euro
2.550 Euro 2.279 Euro 2.104 Euro
2.600 Euro 2.318 Euro 2.136 Euro
2.650 Euro 2.357 Euro 2.168 Euro
2.700 Euro 2.394 Euro 2.200 Euro
2.750 Euro 2.432 Euro 2.233 Euro
2.800 Euro 2.472 Euro 2.266 Euro
2.850 Euro 2.509 Euro 2.298 Euro
2.900 Euro 2.548 Euro 2.332 Euro
2.950 Euro 2.586 Euro 2.364 Euro
3.000 Euro 2.625 Euro 2.399 Euro
3.050 Euro 2.664 Euro 2.431 Euro
3.100 Euro 2.702 Euro 2.463 Euro
3.150 Euro 2.743 Euro 2.498 Euro
3.200 Euro 2.784 Euro 2.533 Euro
3.250 Euro 2.828 Euro 2.571 Euro
3.300 Euro 2.872 Euro 2.608 Euro
3.350 Euro 2.916 Euro 2.647 Euro
3.400 Euro 2.966 Euro 2.688 Euro
3.450 Euro 3.015 Euro 2.730 Euro
3.500 Euro 3.066 Euro 2.774 Euro
3.550 Euro 3.119 Euro 2.819 Euro
3.600 Euro 3.175 Euro 2.868 Euro
3.650 Euro 3.232 Euro 2.915 Euro
3.700 Euro 3.292 Euro 2.968 Euro
3.750 Euro 3.355 Euro 3.021 Euro
3.800 Euro 3.422 Euro 3.077 Euro
3.850 Euro 3.491 Euro 3.136 Euro
3.900 Euro 3.565 Euro 3.201 Euro
3.950 Euro 3.643 Euro 3.266 Euro
4.000 Euro 3.726 Euro 3.336 Euro
4.050 Euro 3.814 Euro 3.412 Euro
4.100 Euro 3.911 Euro 3.495 Euro
4.150 Euro 4.016 Euro 3.584 Euro
4.200 Euro 4.129 Euro 3.683 Euro
4.250 Euro -- Euro 3.795 Euro
4.300 Euro -- Euro 3.924 Euro
4.350 Euro -- Euro 4.086 Euro
4.400 Euro -- Euro 4.320 Euro
4.450 Euro -- Euro -- Euro
4.500 Euro -- Euro -- Euro
4.550 Euro -- Euro -- Euro
4.600 Euro -- Euro -- Euro
4.650 Euro -- Euro -- Euro
4.700 Euro -- Euro -- Euro
4.750 Euro -- Euro -- Euro
4.800 Euro -- Euro -- Euro
4.850 Euro -- Euro -- Euro
4.900 Euro -- Euro -- Euro
4.950 Euro -- Euro -- Euro
5.000 Euro -- Euro -- Euro
5.050 Euro -- Euro -- Euro
5.100 Euro -- Euro -- Euro
5.150 Euro -- Euro -- Euro
5.200 Euro -- Euro -- Euro
5.250 Euro -- Euro -- Euro
5.300 Euro -- Euro -- Euro

*) nach Abzug etwaiger Freibeträge


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