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Sachbezugsverordnung für das Jahr 2014


I N H A L T S Ü B E R S I C H T

1. Einleitung

Wenn ein Arbeitnehmer neben dem Barlohn weitere Sachzuwendungen erhält, unterliegen diese geldwerten Vorteile ebenfalls der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Für den Bereich freie Unterkunft und freie Verpflegung werden hierzu alljährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmte Werte verbindlich vorgeschrieben, die dann sowohl für die Sozialversicherung als auch für das Steuerrecht maßgeblich sind. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gibt es erstmals für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Sachbezugswerte. Die bei den Unterkunftskosten bis Ende 2007 übliche Unterscheidung zwischen alten Bundesländern und neuen Bundesländern gehört damit der Vergangenheit an.

Soweit ein Arbeitnehmer Sachbezüge erhält, für die kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt wurde, ist dieser geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG lohnsteuerfrei, wenn diese Sachbezüge insgesamt im Kalendermonat 44 Euro nicht übersteigen. In diesen Fällen tritt auch keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung ein.

2. Freie Verpflegung

Erhält ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber freie Verpflegung, so sind für jeden Monat die nachfolgenden Sachbezugswerte anzusetzen. Bei den Sachbezugswerten für freie Verpflegung wird nicht danach unterschieden, ob es sich um volljährige Arbeitnehmer oder um Jugendliche und Auszubildende handelt.

Die nachfolgend für Familienangehörige genannten Werte gelten nur dann, wenn diese nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind.

Personen Frühstück
(Euro)
Mittagessen
(Euro)
Abendessen
(Euro)
Insgesamt
(Euro)
  Arbeitnehmer 49,00 90,00 90,00 229,00
  Familienangehörige
  - Volljährige 49,00 90,00 90,00 229,00
  - vor Vollendung des 18. Lebensjahres 39,20 72,00 72,00 183,20
  - vor Vollendung des 14. Lebensjahres 19,60 36,00 36,00 91,60
  - vor Vollendung des 7. Lebensjahres 14,70 27,00 27,00 68,70

urbs-media Praxistipp:

  • Die Sachbezugswerte für Arbeitnehmer gelten auch für Jugendliche und Auszubildende, die von ihrem Arbeitgeber freie Verpflegung erhalten.

  • Wird die Verpflegung nicht für volle Kalendermonate, sondern nur an manchen Tagen gewährt, sind die in der Tabelle genannten Beträge durch 30 zu dividieren. Dabei wird die Berechnung jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Wenn die 3. Dezimalstelle die Zahlen 5 bis 9 ergeben würde, wird die 2. Dezimalstelle aufgerundet, ansonsten abgerundet.

3. Sachbezugswerte für Kantinenmahlzeiten

Der Sachbezugswert einer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Kantinenmahlzeit beträgt 1/30 des jeweils maßgeblichen Monatswerts. Hieraus ergeben sich sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jungendliche und Auszubildende folgende Tageswerte:
  • Frühstück: 1,63 Euro
  • Mittag- / Abendessen: 3,00 Euro
urbs-media Praxistipp: Wenn der Arbeitgeber die Kantinenmahlzeiten pauschal mit 25 Prozent versteuert, liegt insoweit kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor.

4. Freie Unterkunft und Wohnung

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohn- oder Schlafräume unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, ist zwischen bloßen Unterkünften und Wohnungen zu unterscheiden.
  • Eine Wohnung liegt dann vor, wenn die Räumlichkeiten zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignet sind. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest eine mit einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit und eine Toilette vorhanden ist.

  • Eine Unterkunft liegt dagegen vor, wenn Küche und / oder Toilette von mehreren Bewohnern gemeinsam genutzt werden.

4.1 Freie Unterkunft

Der Wert für freie Unterkunft ist in den alten und in den neuen Bundesländern inzwischen einheitlich. Es gelten hier folgende monatliche Sachbezugswerte, wobei seit 1.1.2002 nicht mehr danach unterschieden wird, wer die Kosten für die Beheizung trägt:

Sachbezugswert freie Unterkunft

  volljährige Arbeitnehmer Jugendliche & Auszubildende
  Unterkunft belegt mit ... Unterkunft
allgemein
Aufnahme in
Arbeitgeberhaushalt /
Gemeinschaftsunterkunft
Unterkunft
allgemein
Aufnahme in
Arbeitgeberhaushalt /
Gemeinschaftsunterkunft
  1 Beschäftigtem 221,00 EUR 187,85 EUR 187,85 EUR 154,70 EUR
  2 Beschäftigten 132,60 EUR 99,45 EUR 99,45 EUR 66,30 EUR
  3 Beschäftigten 110,50 EUR 77,35 EUR 77,35 EUR 44,20 EUR
  ab 4 Beschäftigten 88,40 EUR 55,25 EUR 55,25 EUR 22,10 EUR

urbs-media Praxistipp: Wird die Unterkunft nicht für volle Kalendermonate, sondern nur an manchen Tagen gewährt, sind die in der Tabelle genannten Beträge durch 30 zu dividieren. Dabei wird die Berechnung jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Wenn die 3. Dezimalstelle die Zahlen 5 bis 9 ergeben würde, wird die 2. Dezimalstelle aufgerundet, ansonsten abgerundet.

4.2 Freie Wohnung

Eine dem Beschäftigten überlassene Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Dabei sind gegebenenfalls die sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, ist der monatliche Sachbezugswert für die Wohnung wie folgt anzusetzen:

Art der Unterkunft Euro/qm
normale Ausstattung 3,88
einfache Ausstattung 3,17

urbs-media Praxistipp: Von einer einfachen Ausstattung ist dann auszugehen, wenn keine Sammelheizung oder kein Bad oder keine Dusche vorhanden ist. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.


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