Bei einer so genannten "offenen Badekur" kümmert sich der Gast selbst um die Unterkunft und lässt sich die erforderlichen Anwendungen von einem Badearzt vor Ort verschreiben. Die Rechtsgrundlage für derartige Kuren ist § 23 SGB V. Offene Bade-Kuren werden von den gesetzlichen Krankenkassen maximal für zwei oder drei Wochen genehmigt. Kurverlängerungen sind inzwischen äußerst selten.
Ein derartige Kur kann nach der Gesundheitsreform von den Krankenkassen nur noch alle drei Jahre bezuschusst werden. Die Kosten der Kuranwendungen werden zu etwa 85 % bezuschusst, die Arztkosten trägt die Kasse in voller Höhe. Von den Übernachtungskosten werden den gesetzlich Versicherten 13 Euro pro Tag erstattet.
Bevor ein Kurantrag gestellt wird muss der Hausarzt ein entsprechendes Attest für die Krankenkasse ausstellen. Darin ist dem Antragsteller zu bescheinigen, dass die beantragte Kur nachweislich zur Heilung oder Linderung einer Krankheit notwendig ist und andere Behandlungen nicht oder kaum Erfolg versprechend sind.
Wird der Kurantrag von der Krankenkasse abgelehnt, dann kann der Versicherte hiergegen innerhalb eines Monats seit Zugang des Ablehnungsschreibens Widerspruch einlegen. Es empfiehlt sich dem Widerspruchsschreiben eine erneute Stellungnahme des behandelnden Arztes beizufügen.
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Kassen in mehr als 50 Prozent der Fälle gut begründeten Widersprüchen in der Regel abhelfen und die beantragte Kur dann doch genehmigen.