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Rückwärtssuche nach dem Namen und der Adresse von Telefonkunden auch kostenlos über das Internet möglich


urbs-media, 11.9.2006: Seit Mitte des Jahres 2004 ist in Deutschland die so genannte Rückwärtssuche nach dem Namen und der Anschrift von Telefonkunden offiziell zulässig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 105 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, wonach Auskunftsdienste seit 26.6.2004 auch den Namen und die Anschrift von Telefonteilnehmern nennen dürfen.

Diese Dienstleistung (in der Fachsprache auch Inverssuche genannt) wurde von den Telefongesellschaften und den Auskunftsdiensten zunächst nur gegen Entgelt angeboten, sei es als telefonische Auskunft oder über den Verkauf spezieller CD's zur Rückwärtssuche.

Inzwischen kann man sich diese Informationen auch kostenlos über das Internet beschaffen. Denn bei praktisch allen Suchdiensten für Telefonnummern im Internet gibt es inzwischen die Möglichkeit, durch Eingabe der Rufnummer mit der Vorwahl auch den Namen und die Anschrift des Teilnehmers herauszufinden, und zwar ohne zusätzliche Gebühren. Einschlägige Internetadressen mit einer Rückwärtssuche sind z.B. www.dasoertliche.de, www.11880.com, www.goyellow.de oder www.inverssuche.de.

urbs-media Praxistipp: Die Rückwärtssuche funktioniert aber nur dann, wenn der gesuchte Teilnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen hat. Auch solche Nummern, die nicht im Telefonbuch stehen, werden über die Rückwärtssuche nicht angezeigt. In den Telefonrechnungen für Mai und Juni 2004 wurden die Telekom-Kunden im Kleingedruckten über die Möglichkeit zum Widerspruch informiert.

Wer für seinen Telefonanschluss die Rückwärtssuche zukünftig ausschließen will, der kann bei der Telekom unter der Rufnummer 0135 - 10 33 00 die Rückwärtssuche für seinen Anschluss sperren lassen. Die Kosten für eine derartige Sperre betragen 12 Cent pro Anruf. Wird diese Nummer von einem ISDN-Anschluss aus angewählt, dann erfolgt die Sperrung automatisch für alle Rufnummern dieses Anschlusses. Wer dies vermeiden will, muss den Widerspruch gegen die Rückwärtssuche bei der Telekom entweder per Brief oder per Fax aussprechen. Der Widerspruch wirkt aber generell nur für die Zukunft. Das bedeutet, dass die Rückwärtssuche bis zur Erstellung einer neuen Daten-CD oder eines neuen Telefonbuchs weiterhin möglich ist.

Anders als bei der Telekom, wo die Rückwärtssuche nur auf ausdrücklichen Antrag der Kunden gesperrt wird, geben die meisten privaten Telefongesellschaften sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunknetz die Rufnummern ihrer Kunden nur auf deren ausdrücklichen Wunsch für die Rückwärtssuche frei.



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