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Neuregelungen bei der Lohnausgleichsversicherung für Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft zum 1.1.2006urbs-media, 23.1.2006: Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für maximal sechs Wochen, wenn sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen arbeitsunfähig werden. Um insbesondere kleinere und mittlere Betriebe von den Kosten für die Lohnfortzahlung zu entlasten, gibt es seit 1970 die so genannte Lohnausgleichskasse. In dieser Zwangsversicherung sind alle Unternehmen Mitglied, die im Regelfall nicht mehr als 20 bzw. 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Müssen diese Betriebe einem Mitarbeiter den Lohn im Krankheitsfall weiter zahlen, dann erhalten sie einen gewissen Prozentsatz ihrer Aufwendungen (im Regelfall 80 Prozent) von dieser Versicherung erstattet (Umlage U 1). Eine ähnliche Einrichtung gibt es außerdem für die vom Arbeitgeber für weibliche Beschäftigte zu erbringenden Mutterschaftsleistungen (Umlage U 2). Die bisherigen Regelungen zur Lohnausgleichsversicherungen wurden nunmehr zum 1.1.2006 geändert. Hintergrund dieser Neuregelung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2003 (1 BvR 302/96), wonach die bisher geltende Regelung teilweise verfassungswidrig war. Konkret hatte das Bundesverfassungsgericht gerügt, die Beschränkung der Lohnausgleichsversicherung auf Betriebe mit maximal 20 bzw. maximal 30 Beschäftigten könne dazu führen, dass größere Betriebe wegen der Kosten für Mutterschaftsleistungen Frauen bei der Einstellung benachteiligen.
urbs-media Praxistipp: Nach dem gesetzlichen Regelfall beträgt der Erstattungsbetrag im Rahmen der Lohnausgleichsversicherung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Umlage U 1) 80 Prozent der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen. Allerdings räumen zahlreiche Krankenkassen als Träger der Ausgleichskassen den Arbeitgeber ein Wahlrecht ein. Gegen entsprechende Beitragsermäßigungen sind auch niedrigere Erstattungssätze möglich (z.B. 50 Prozent, 60 Prozent, 70 Prozent und 80 Prozent). Bei der Erstattungsleistung für Mutterschaftsaufwendungen (Umlage U 2) werden dagegen generell alle vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten von der Lohnausgleichskasse ersetzt. Insoweit gibt es dann auch keine Wahlrechte für die betroffenen Arbeitgeber.
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