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Rechtliche Unsicherheiten beim Handel mit gebrauchten Softwarelizenzenurbs-media, 20.3.2006: Während der letzten Jahre hat sich in Deutschland ein florierender Markt für gebrauchte PC-Software entwickelt. So haben z.B. Konkursverwalter die Softwarelizenzen von insolventen Unternehmen veräußert oder Betriebe selbst haben nicht mehr benötigte PC-Programme zum Verkauf angeboten. Dieses Geschäft lief bisher ohne rechtliche Probleme, weil sich die Beteiligten hierbei auf ein Urteil des Bundesgerichtshof berufen konnten, wonach die Softwarehersteller den Weiterverkauf ihrer Produkte nicht verbieten dürfen, wenn der Ersterwerber die Nutzung endgültig einstellt (so genanntes OEM-Urteil vom 6.7.2000 - I ZR 244/97). Das Landgericht München hat jetzt in einem aufsehenerregenden Entscheidung der Firma "Used Soft" den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen untersagt. Im Urteilsfall ging es um Software der Firma Oracle, für die Oracle den Ersterwerbern lediglich einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Hinzu kam, dass Used Soft den Erwerbern nicht die vollständigen Programmdisketten oder CDs überließ, sondern die Erwerber aufforderte, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage des Softwareherstellers herunter zu laden. Diese Form des Vertriebs von gebrauchten Computer-Programmen der Firma Oracle hat das Landgericht München jetzt ausdrücklich untersagt. Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer sah in dem von der Firma Used Soft praktizierten Verfahren einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin (der Firma Oracle) zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software. Denn die Beklagte (Used Soft) konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte "Erschöpfungsgedanke", dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen des Landgerichts München zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert wurde. (Landgericht München, Urteil vom 19.1.2006 - 7 O 23237/05) urbs-media Praxistipp: Obwohl Used Soft gegen das Urteil des Landgerichts Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt hat (AZ beim OLG-München 6 U 1818/06), herrscht in der gesamten Branche große Rechtsunsicherheit. Denn betriebliche Softwarelizenzen stellen häufig einen enormen Vermögenswert dar, denn die Unternehmen gerne nutzen würden, wenn die entsprechenden Programme nicht mehr benötigt werden. Die Rechtsunsicherheit wird noch dadurch zusätzlich geschürt, dass jetzt auch andere Softwarehersteller behaupten, der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen ihrer Firma sei ebenfalls rechtswidrig. Inwieweit diese Aussage zutrifft, werden wohl künftig erst die Gerichte und abschließend der Bundesgerichtshof oder sogar der Europäische Gerichtshof entscheiden. Die pauschale Auskunft, Computer-Programm dürften vom Ersterwerber nicht weiter veräußert werden, ist aber so nicht richtig. Hierbei muss vielmehr zwischen Softwarepaketen und Volumenlizenzen unterschieden werden.
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