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Verlustrisiko bei Versendung von Verrechnungsschecks mit einfachem Brief


urbs media, 2.1.1999: Auch im geschäftlichen Verkehr werden bei weitem nicht alle Rechnungen durch Überweisung bezahlt. In der Praxis kommt es daher immer wieder vor, daß dem Gläubiger ein Verrechnungsscheck per Brief übermittelt wird.

Kommt ein derartiger Scheck auf dem Postweg abhanden und wird von einem Nichtberechtigten eingelöst, stellen sich die Kreditinstitute im Regelfall auf den Standpunkt, den Kontoinhaber treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Schadenseintritt, weil er durch die Form der Übersendung des Schecks durch einen einfachen Brief das Risiko des Abhandenkommens vergrößert habe.

Dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof nunmehr entgegengetreten und hat entschieden, daß es kein Mitverschulden am Abhandekommen eines Schecks auf dem Postweg begründet, wenn der Scheckaussteller hierzu lediglich einen einfachen Brief und kein Einschreiben verwendet. Allerdings darf dabei nicht ohne weiteres erkennbar sein, daß sich in dem Umschlag ein Scheck befindet, wie dies z.B. bei Fenster-Briefumschlägen der Fall sein kann.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.6.1998 - XI ZR 254/97)

urbs-media Praxistip: Manche Banken und Sparkassen stellen ihren Kunden spezielle Fenster-Briefumschläge zur Verfügung und gestalten auf dem Scheckformularen das Feld für die Angabe des Zahlungsempfängers so, daß es zugleich als Adreßfeld bei der postalischen Übermittlung dienen kann. Diese Fenster-Briefumschläge sollten grundsätzlich nicht mehr verwendet werden.

Außerdem empfiehlt es sich, dem Scheck jeweils ein Begleitschreiben beizulegen und hierin ausdrücklich auf den beigefügten Scheck hinzuweisen. Dies entspricht nach einem Urteil des Landgerichts Ulm vom 12.11.1997 (Az.: 1 S 207/97) den allseits geübten Mindestanforderungen, da so vermieden werden kann, daß lediglich der Scheck aus dem Umschlag entwendet wird und dies vom Empfänger des Briefes nicht bemerkt wird.



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