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Gewinnansprüche bei Ausschluß von GmbH-Gesellschaftern


urbs media, 16.11.1998: GmbH-Gesellschaftsverträge enthalten im Regelfall eine Klausel, wonach die Gesellschaft berechtigt ist, Gesellschaftsanteile in bestimmten Fällen einzuziehen. Gründe hierfür können z.B. sein:

  • Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters,

  • Pfändung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters oder

  • Gesellschaftsschädigendes Verhalten eines Gesellschafters.
  • Werden Gesellschaftsanteile im Laufe eines Geschäftsjahres eingezogen, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob der ausgeschlossene Gesellschafter hierdurch auch seinen Anspruch auf den anteiligen Gewinn verliert. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich bejaht und entschieden, daß ein aus der GmbH ausgeschlossener Gesellschafter keinen Anspruch auf Gewinnauszahlung hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausschluß aus der Gesellschaft nach Ablauf des Geschäftsjahres wirksam wird und der entsprechende Gewinnverteilungsbeschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr erst zu einem späteren Zeitpunkt gefaßt wird.

    Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung mit dem Hinweis darauf, daß nach der gesetzlichen Regelung des § 29 GmbHG der Anspruch auf Gewinnauszahlung erst dann entsteht, wenn die Gesellschafter nach Ablauf des Geschäftsjahres einen entsprechenden Beschluß über den Jahresabschluß und die Verwendung des Gewinns gefaßt haben. Wird die Einziehung eines Geschäftsanteils daher vor diesem Zeitpunkt wirksam, nimmt der betroffene Gesellschafter an der Gewinnverteilung auch für ein vorher abgeschlossenes Geschäftsjahr nicht teil.

    (BGH, Urteil vom 14.9.1998 - II ZR 172/97)

    urbs-media Praxistip: Das Urteil legt es auf den ersten Blick in das Ermessen der Gesellschafter, durch einen verzögerten Beschluß über die Gewinnverteilung die Gewinnansprüche eines ausgeschlossenen Gesellschafters für das abgelaufene Geschäftsjahr zu vereiteln.

    Dies ist jedoch nur in gewissem Rahmen möglich: Verzögern die Gesellschafter den Gewinnverteilungsbeschluß nämlich vorsätzlich, kann ein derartiges Verhalten nicht dazu führen, daß der Gewinnanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters hierunter leidet. Allerdings gewährt § 42a GmbHG den Gesellschaftern für den Beschluß über die Ergebnisverwendung eine großzügige Frist. Diese beträgt mindestens 8 Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres und verlängert sich bei kleinen Gesellschaften sogar auf 11 Monate.



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