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Kommunale Anbieter dürfen sich nicht privatwirtschaftlich betätigen


urbs media, 16.11.1998: Um die knappen öffentlichen Kassen aufzubessern, werden zahlreiche gemeindliche Betriebe aus dem unmittelbaren Hoheitsbereich ausgegliedert und in Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften umgewandelt. Diese dergestalt "privatisierten" Hoheitsbetriebe bieten dann ihre Leistungen zuweilen auch Dritten an und treten dadurch in unmittelbare Konkurrenz zu privaten Unternehmen. Da diese kommunalen Betriebe im wesentlichen aus Steuergeldern finanziert weden, können sie ihre Leistungen häufig günstiger als ihre private Konkurrenz anbieten.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, daß es den Gemeinden und auch ihren Betrieben generell untersagt ist, sich außerhalb des Bereichs der Daseinsfürsorge erwerbswirtschaftlich zu betätigen. Der BGH sieht in einem derartigen Verhalten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und die "guten Sitten".

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung der Stadt Gelsenkirchen verboten, durch ihre gemeindeeigene Firma "Gelsengrün" (eine ehemalige Abteilung des städtischen Grünflächen- und Friedhofsamts) Dritten gärtnerische Dienste anzubieten.

urbs-media Praxistip: Das Urteil hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus weitreichende Bedeutung, da nach der BGH-Entscheidung kommunale Anbieter sich grundsätzlich auf den Bereich der Daseinsfürsorge (z.B. Verkehrsbetriebe, Energieversorgung usw.) sowie auf die Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde beschränken müssen.

Gewerbetreibende und Selbständige können daher auf Unterlassung klagen, wenn sich die Gemeinde entgegen diesem Verbot privatwirtschaftlich betätigt. Dies gilt nicht nur für den Bereich des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, sondern generell für alle erdenklichen Formen einer privatwirtschaftlichen Betätigung von gemeindlichen Unternehmen.



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