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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben zum Erwerb einer Internet-Domain


urbs-media, 16.4.2007: Wer eine prominente WEB-Site im Internet betreiben möchte, der benötigt hierzu im Regelfall einen aussagekräftigen und möglichst kurzen Domain-Namen. Da hier (wie auch häufig sonst im Leben) im Regelfall das "Windhundprinzip" gilt, hat sich inzwischen ein schwunghafter Handel mit derartigen Internetdomains entwickelt, wobei zuweilen auch Beträge im 5- und 6-stelligen Euro-Bereich gefordert und bezahlt werden.

Wer als Unternehmer bisher glaubte, eine derartige Ausgabe für seinen Internet-Auftritt generell als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen zu können, sieht sich jedoch in dieser Erwartung durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bitter getäuscht: Denn der BFH hat entschieden, dass die Kosten für den Kauf einer Internet-Domain nicht als Betriebsausgaben gelten. Es handele sich hierbei nach Auffassung der Münchener Richter um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens.

Der Bundesfinanzhof versagte im Urteilsfall dem Erwerber der Domain auch jegliche Absetzungen für Abnutzungen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt sei.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2006 - III R 6/05)

urbs-media Praxistipp: In der Presse wird das BFH-Urteil häufig so dargestellt, als seien jegliche Kosten in Zusammenhang mit der Registrierung und dem Erwerb von Internetadressen vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Dieser Eindruck ist jedoch falsch: Der BFH hat lediglich entschieden, dass die Kosten für den Erwerb einer Domain von einem Vorbesitzer nicht steuerlichgeltend gemacht werden können. Die Kosten für die Domain-Registrierung sind selbstverständlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Außerdem enthält das Urteil eine weitere Einschränkung: Das grundsätzliche Verbot des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs der Kosten für den Erwerb einer Internet-Domain gilt nur dann, wenn der Bekanntheitsgrad des Namens von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist. Da im Urteilsfall die Kläger eine de-Domain mit dem Namen eines deutschen Flusses (Mosel) erworben hatten, ging der BFH davon aus, dass diese Bezeichnung keinem Wertverlust unterliegt.

Anders wird daher vermutlich der Fall zu beurteilen sein, wenn sich der Domain-Name z.B. von einer Marke ableitet. Dann müsste der Bundesfinanzhof folgerichtig eine Abschreibung der Domain-Kosten nach den für gewerbliche Schutzrechte geltenden Grundsätzen zulassen. So betrachtet wäre dann eine Nutzungsdauer zwischen 3 Jahren und 15 Jahren anzusetzen.



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