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Bewegliche Anlagegüter können ab 1.1.2008 nicht mehr degressiv abgeschrieben werden


urbs-media, 10.12.2007: Bei der Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern unterscheidet man bisher zwei unterschiedliche AfA-Methoden: Die lineare AfA in gleichen Jahresbeträgen und die degressive AfA in fallenden Jahresbeträgen. Der Vorteil der degressiven AfA gegenüber der linearen AfA ist dabei, dass insbesondere in den ersten Jahren höhere Abschreibungen möglich sind. Mit der degressiven Abschreibungsmethode lässt sich also der tatsächliche Wertverlust von neu hergestellten oder neu angeschafften Wirtschaftsgütern realitätsnäher abbilden als mit der linearen AfA.

Rechtsgrundlage für die degressive AfA ist § 7 Abs. 2 EStG. Hiernach darf der bei der degressiven Abschreibung anzuwendende Prozentsatz maximal das Dreifache des für die lineare AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen. Als prozentuale Obergrenze für die degressive AfA gilt dabei ein Betrag von 30 Prozent.

Im Zuge der so genannten Unternehmenssteuerreform hat die Große Koalition die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Wirkung zum 1.1.2008 abgeschafft. Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, können daher nur noch in gleichbleibenden Jahresbeträgen (lineare AfA) abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die bis diesem Stichtag angeschafft oder hergestellt wurden, können dagegen weiterhin bis zum Ende ihrer Nutzungszeit degressiv abgeschrieben werden.

urbs-media Praxistipp: Rein in die Kartoffeln - raus aus den Kartoffeln. Nach dieser Methode werden von der Großen Koalition die Steuergesetze gemacht. Denn die Möglichkeiten zur degressiven AfA sind von der amtierenden Bundesregierung erst Mitte des Jahres 2006 rückwirkend zum 1.1.2006 verbessert worden. Denn damals wurde die prozentuale Höchstgrenze für die degressive AfA von zuvor 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben.

Welche steuerlichen Nachteile sich für Unternehmen in den ersten Jahren nach einer Investition aus dem Wegfall der degressiven AfA ergeben, zeigt die nachfolgende Übersicht.

Durch die Abschaffung der degressiven AfA sinkt der maximal zulässige Abschreibungssatz je nach Nutzungsdauer z.B.

  • bei 5-jähriger Nutzung von 30 Prozent auf 20,0 Prozent,
  • bei 6-jähriger Nutzung von 30 Prozent auf 16,7 Prozent,
  • bei 7-jähriger Nutzung von 30 Prozent auf 14,3 Prozent,
  • bei 8-jähriger Nutzung von 30 Prozent auf 12,5 Prozent,
  • bei 9-jähriger Nutzung von 30 Prozent auf 11,1 Prozent,
  • bei 10-jähriger Nutzung von 30 Prozent auf 10,0 Prozent.
Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 10.000 Euro. Die Nutzungszeit laut der einschlägigen AfA-Tabelle beträgt 5 Jahre. Der lineare AfA-Satz liegt somit bei 20 Prozent der Anschaffungskosten. Der degressive AfA-Satz darf maximal 30 Prozent betragen.

  degressive AfA (30 %) lineare AfA (20 %
Buchwert
(in Euro)
AfA
(in Euro)
Buchwert
(in Euro)
AfA
(in Euro)
Anfang Jahr 1 10.000 -- 10.000 --
Ende Jahr 1 7.000 3.000 8.000 2.000
Ende Jahr 2 4.900 2.100 6.000 2.000
Ende Jahr 3 3.430 1.470 4.000 2.000
Ende Jahr 4 2.401 1.029 2.000 2.000
Ende Jahr 5 1.681 720 1 1.999

Wie sich aus dem vorstehenden Beispiel ergibt, ist die degressive Abschreibung mit einem Satz von 30 Prozent im Vergleich zur linearen AfA von 20 Prozent für die Steuerpflichtigen insbesondere in den ersten Jahren deutlich günstiger. Im Beispielsfall empfiehlt es sich, nach Ablauf des zweiten Jahres von der degressiven AfA zur linearen AfA zu wechseln (§ 7 Abs. 3 EStG. Denn bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren beträgt die lineare AfA konstant 20 Prozent oder bei einem Kaufpreis von 10.000 Euro entsprechend 2.000 Euro.



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