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Das steuerfreie Elterngeld führt durch den Progressionsvorbehalt dennoch zu einer Erhöhung der Steuerlasturbs-media, 5.5.2008: Wer seinen Beruf vorübergehend zur Kindererziehung aufgibt, der hat seit Anfang des Jahres 2007 Anspruch auf das so genannte Elterngeld. Rechtsgrundlage hierfür Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG, BGBl 2006 I S. 2748). Hiernach haben Eltern für maximal 12 Monate Anspruch auf 67 Prozent des letzten Nettogehalts, maximal 1.800 Euro pro Monat. Der Bezugszeitraum wird um 2 Monate auf insgesamt 14 Monate verlängert, wenn sich der vor der Geburt erwerbstätige Partner mindestens zwei Monate an der Kindererziehung beteiligt. Dazu muss er seine Erwerbstätigkeit zumindest auf 30 Wochenstunden reduzieren. Vom Grundsatz her ist das Elterngeld nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei. Trotz dieser Steuerfreiheit für das Elterngeld werden sich viele Elternpaare bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2007 jedoch über eine saftige Steuernachzahlung ärgern. Ursache hierfür ist der so genannte Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Hiernach wird das Elterngeld dem übrigen Familieneinkommen hinzugerechnet und der Steuersatz für das übrige Einkommen errechnet sich dann nach einer höheren Progressionsstufe. Mit anderen Worten: Durch das vordergründig steuerfreie Elterngeld steigt die Steuerlast durch den Progressionsvorbehalt dennoch entsprechend an. Das bis Ende des Jahres 2006 gezahlte Erziehungsgeld von monatlich 300 Euro hingegen hatte keinen Einfluss auf die Steuerlast, so dass sich viele Eltern unter dem Strich wegen des Progressionsvorbehalts für das Elterngeld jetzt finanziell schlechter stehen. Dass es sich hierbei nicht um Bagatellbeträge handelt, zeigt das folgende Rechenbeispiel der Zeitschrift "Die Welt" vom 28.4.2008.
urbs-media Praxistipp: Der negative Steuereffekt durch den Progressionsvorbehalt beim Elterngeld fällt prozentual besonders hoch aus, wenn die Eltern nur ein vergleichsweise niedriges Einkommen haben. Denn in den unteren Einkommensstufen steigen die Steuersätze besonders stark an. Keinen steuerlichen Nachteil durch das Elterngeld gibt es dagegen für Spitzenverdiener, denn dieser Personenkreis ist vom Progressionsvorbehalt generell nicht mehr betroffen.
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