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Bei Steuerzahlungen per Scheck tritt die Tilgungswirkung jetzt erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt ein


urbs-media, 2.1.2007: Nach dem bisherigen Recht galt eine Steuerschuld bei der Zahlung durch einen Verrechnungsscheck mit dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als beglichen. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die Tilgungswirkung von Scheckzahlungen jetzt zum Nachteil der Steuerpflichtigen verändert. Seit 1.1.2007 gilt eine Steuerschuld, die durch Hingabe oder Übersendung eines Schecks erfüllt wird, erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordung in der ab 1.1.2007 geltenden Fassung).

Fällt das Ende dieser Drei-Tages-Regelung auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so gilt die Zahlung sogar erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags als geleistet. Werde die neuen Tilgungsregelungen nicht beachtet, gelten Scheckzahlungen als verspätet eingegangen und die Finanzämter können Säumniszuschläge festsetzen.

urbs-media Praxistipp: Einen aktuellen Steuerterminkalender für die wichtigsten Steuerarten sowie mit den geltenden Schonfristen finden Sie auf unseren Internetseiten in der Rubrik "Termine und Zahlen".



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