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Steuerliche Bevorzugung von gewerblichen Einkünften ist verfassungswidrig


urbs media, 2.1.1999: Seit dem Veranlagungszeitraum 1994 gilt für Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine sogenannte Tarifbegrenzung. Hiernach ermäßigt sich der Einkommensteuersatz für diese Einküfte von 53 v.H. auf 47 v.H. Dies gilt aber nur dann, wenn die gewerblichen Einkünfte pro Jahr bei Ledigen 100.278 DM und bei Verheirateten 200.556 DM übersteigen.

Das Finanzgericht Münster hat hierzu entschieden, daß die steuerliche Begünstigung von gewerblichen Einkünften gegenüber sonstigen Einkünften gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt und damit verfassungswidrig ist.

Anlaß für diese Entscheidung war die Klage eines Freiberuflers, der für seine Einkünfte ebenfalls den reduzierten Spitzensteuersatz in Anspruch nehmen wollte. Dies hat das Gericht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne nicht verlangen, daß auch seine Einkünfte entgegen dem Gleichheitssatz begünstigt werden.

(Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.5.1998 - 4 K 6289/97 E)

urbs-media Praxistip: Das Urteil erhält gegenwärtig dadurch besondere Aktualität, daß die neue Bundesregierung ab 1999 den Spitzensteuersatz für gewerbliche Einkünfte stufenweise weiter absenken will, und zwar auf 43 v.H. ab dem Jahre 2000. Im gleichen Zeitpunkt soll der Spitzensteuersatz für andere Einkünfte bei 51 v.H. liegen und erst zum Jahr 2002 auf 48,5 v.H. sinken.

Betrachtet man dieses Vorhaben der neuen Bundesregierung anhand der eindeutigen Aussagen im Urteil des Finanzgerichts Münster, verstoßen diese Pläne zur steuerlichen Entlastung von gewerblichen Einkünften eindeutig gegen das Grundgesetz. Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ist damit vorprogrammiert.



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