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Keine Abzugsbeschränkung bei Arbeitszimmern außerhalb des häuslichen Wohnbereichs


urbs media, 16.11.1998: Seit 1996 gelten für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strenge Höchstgrenzen und Abzugsbeschränkungen (§ 4 Abs. 5 EStG).

  • Nur noch derjenige, für den das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann die Kosten in vollem Umfang von der Steuer absetzen.

  • Beträgt die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, können pro Jahr maximal 2.400 DM als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

  • Der Höchstbetrag von 2.400 DM gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen im Betrieb kein anderer Platz zur Erledigung seiner Büroarbeiten zur Verfügung steht.

  • Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, können die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers überhaupt nicht steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die vorstehend genannten Abzugsbeschränkungen haben dazu geführt, daß sich die betroffenen Steuerpflichtigen Gestaltungsmöglichkeiten überlegt haben, um die Abzugsbeschränkungen zu umgehen. Eine Möglichkeit ist z.B., das Arbeitszimmer aus dem häuslichen Wohnbereich heraus in andere Gebäudeteile zu verlegen. Denn das steuerliche Abzugsverbot bezieht sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auschließlich auf das sogenannte "häusliche Arbeitszimmer".

    Hierzu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg jetzt entschieden, daß die Abzugsbeschränkungen für die Arbeitszimmerkosten nur dann gelten, wenn sich das Arbeitszimmer innerhalb des Wohnbereichs des Steuerpflichtigen befindet. Dementsprechend wurde einer Steuerpflichtigen der volle Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen zugesprochen, die außerhalb ihrer Wohnung, aber innerhalb des gleichen Wohnhauses, einen weiteren Raum (Einzimmerwohnung) angemietet hatte, den sie nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken nutzte.

    (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.6.1998 - 5 K 298/97)

    urbs-media Praxistip: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Wer in vergleichbaren Fällen auf der sicheren Seite sein will, sollte unbedingt darauf achten, daß zwischen Arbeitszimmer und Wohnbereich keine unmittelbare räumliche Verbindung besteht. Diese räumliche Trennung ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch dann gegeben, wenn das Arbeitszimmer zwar im gleichen Gebäude liegt, der Zugang jedoch nur über ein gemeinsames Treppenhaus erfolgt.

    Vorsicht ist jedoch bei sogenannten Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung angebracht. Liegt hier der Zugang zur als Arbeitszimmer genutzten Einliegerwohnung innerhalb des Gebäudes, könnte sich die Rechtsprechung auf den Standpunkt stellen, auch der gemeinschaftliche genutzte Flur gehöre in Wirklichkeit zum Wohnbereich des Steuerpflichtigen. Wer hier die steuerliche Abzugsfähigkeit seiner Arbeitszimmeraufwendungen nicht aufs Spiel setzen will, sollte vorsorglich darauf achten, daß das Arbeitszimmer nur von außen über einen separaten Eingang zu erreichen ist.



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