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Der gesetzliche Schutz für Spareinlagen erhöht sich ab 1.7.2009 von bisher 20.000 Euro auf 50.000 Euro


urbs-media, 2.3.2009: Obwohl die Bundeskanzlerin Merkel und Finanzminister Steinbrück Anfang Oktober 2008 eine umfassenden Staats-Garantie für alle Spareinlagen bei deutschen Kreditinstituten verkündet haben, wurden bisher von der Großen Koalition keine gesetzlichen Schritte unternommen, dieses juristisch unverbindliche "Versprechen" in einen für die Bürger einklagbaren Anspruch umzuwandeln. Daher gilt aktuell in Deutschland weiterhin das "Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz" in der Fassung vom 21.12.2007, wonach Spareinlagen in Deutschland nur zu 90 Prozent gesetzlich abgesichert sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 20.000 Euro pro Kontoinhaber. Diese Regelung entspricht einer EU-Richtlinie, die den Mitgliedsstaaten der EU diese Form der Einlagensicherung als europäischen Mindeststandard vorgeschrieben hatte (EU-Einlagensicherungsrichtlinie - 94/19/EG und der EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie - 97/9/EG).

Im Rahmen der Finanzkrise hat die EU-Kommission dann moniert, dass dieser europarechtliche Mindestschutz nicht ausreichend sei, um das Vertrauen der Anleger in die Sicherheit ihrer Spareinlagen wieder herzustellen. Deshalb hat der Rat der Europäischen Union mit Zustimmung des EU-Parlaments beschlossen, die staatlichen Garantien für Spareinlagen europaweit zu verbessern. Konkret schreibt die neue EU-Richtlinie vor, dass in allen Mitgliedstaaten der EU spätestens zum 1.7.2009 die Mindestdeckung für alle Spareinlagen auf 50.000 Euro angehoben werden muss. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die bisher übliche Selbstbeteiligung von 10 Prozent abzuschaffen. Die einschlägige EU-Richtlinie schreibt außerdem vor, dass ab 1.1.2011 die staatlich garantierte Entschädigungssumme in einem zweiten Schritt auf 100.000 Euro angehoben werden muss.

Die Bundesregierung ist daher gezwungen, den europarechtlichen Vorgaben zu folgen und hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze" vorgelegt. Hierdurch sollen die europarechtlichen Mindestanforderungen für den Anlegerschutz auch in Deutschland umgesetzt werden.

Beispiel 1: Ein Sparer hat bei der A-Bank ein Sparkonto mit einem Guthaben von 15.000 Euro. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit erhält er unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 10 Prozent aus der staatlichen Einlagensicherung eine Entschädigung von 13.500 Euro. Nach neuem Recht erhält er bei Insolvenzfällen ab 1.7.2009 seine gesamte Einlage zurück, da der Selbstbehalt entfällt.

Beispiel 2: Ein Sparer hat bei der B-Bank ein Sparkonto mit einem Guthaben von 45.000 Euro. Nach bisherigem Recht erhält er im Falle der Zahlungsunfähigkeit nur 20.000 Euro von der staatlichen Einlagensicherung. Ab 1.7.2009 wird er in voller Höhe seiner Einlage entschädigt, weil der dann geltende Höchstbetrag von 50.000 Euro nicht überschritten wird.

Zusätzlich sind die EU-Mitgliedstaaten ab 1.7.2009 verpflichtet, den Entschädigungsfall schnell festzustellen und ordnungsgemäß angemeldete Entschädigungsansprüche spätestens innerhalb einer Frist von 30 Arbeits-Tagen zu erfüllen.

Neben der staatlichen Einlagensicherung haben sich viele Kreditinstitute privatrechtlichen Einlagensicherungsfonds angeschlossen bzw. haben eine so genannte Institutsgarantie vereinbart. Dabei gibt es in Deutschland drei parallele Sicherungseinrichtungen:

Insolvenzschutz bei Sparkassen

Sparkassen stehen im Eigentum der Städte und Gemeinden und können als öffentliche Einrichtungen nicht zahlungsunfähig werden. Gerät ein derartiges Institut dennoch einmal in eine finanzielle Schieflage, müssen die Eigentümer als Gewährsträger einspringen und die Verluste ausgleichen. Somit sind Einlagen bei Sparkassen zumindest in der Theorie ohne Einschränkung konkurssicher.


Insolvenzschutz bei Volks- und Raiffeisenbanken

Die Genossenschaftsbanken haben ihr eigenes Sicherungssystem entwickelt. Danach werden zahlungsunfähige Mitgliedsbanken von den anderen Instituten im Rahmen eines eigenen Garantiefonds finanziell unterstützt. Auch hier gibt es keine Obergrenze für die Einlagensicherung.


Insolvenzschutz bei Privatbanken

Bei den privaten Banken gibt es erhebliche Unterschiede beim Insolvenzschutz für Sparanlagen. Entscheidend ist hier, ob das entsprechende Kreditinstitut Mitglied im Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken ist oder nicht.

  • Mitglieder im Einlagensicherungsfonds

    Die meisten deutschen Banken sind dem sogenannten Feuerwehrfonds beigetreten. Hier sind Spareinlagen jeweils bis zu 30 Prozent des Eigenkapitals der Bank gegen Insolvenzen geschützt. Diese Höchstgrenze von 30 Prozent gilt übrigens für jeden Kunden. Berücksichtigt man, dass das Mindestkapital für eine Privatbank 5 Mio. Euro betragen muss, ergibt sich somit eine Mindesthaftsumme von 1,5 Mio Euro für jeden Bankkunden.

  • Sonstige private Banken

    Die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds der privaten Banken ist freiwillig. Es gibt daher immer noch einige Banken, deren Einlagen nicht durch den Feuerwehrfonds gesichert sind. Hier greift dann lediglich die europarechtlich vorgeschriebene Mindesthaftung ein. Im Pleitefall erhält der Sparer somit gegenwärtig nur 90 Prozent seiner Spareinlage, höchstens jedoch 20.000 Euro bzw. ab dem 1.7.2009 ohne Eigenbeteiligung bis maximal 50.000 Euro und ab dem 1.1.2011 dann bis maximal 100.000 Euro.

urbs-media Praxistipp: Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass die jeweiligen Entschädigungseinrichtungen des deutschen Kreditgewerbes nur darauf eingerichtet sind, einzelne Pleiten von Mitgliedsunternehmen abzufedern. Aktuell ist der Sicherungsfonds der Privatbanken durch die Insolvenz der deutschen Lehman-Filiale in Frankfurt bereits an die Grenzen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit geraten.

Für die Anleger in Deutschland bedeutet dies, dass es im Falle einer Pleitewelle bei den Banken und Sparkassen einen gerichtlich einklagbaren Anspruch nur bis zu dem gesetzlich garantierten Entschädigungsbetrag (50.000 Euro ab 1.7.2009 und 100.000 Euro ab 1.1.2011) gibt. Es erscheint daher angezeigt, größere Beträge zur Sicherheit auf mehrere Kreditinstitute zu verteilen. Vorsicht ist auch bei ausländischen Banken geboten, die Ihren Sitz nicht innerhalb der EU haben und für die es nach den dort geltenden nationalen Vorschriften möglicherweise nur sehr unzureichende Sicherungssysteme gibt.

Abschreckendes Beispiel ist hier derzeit Island, wo Kundengelder zwar nach den dortigen Vorschriften bis zu einem Betrag von ca. 20.000 Euro im Konkursfall abgesichert sind, es aber zumindest für deutsche Anleger bei der Kaupthing-Bank immer noch keine Entschädigungszahlungen gegeben hat. Zwar hat der isländische Einlagensicherungsfonds am 30.10.2008 den Entschädigungsfall förmlich festgestellt und damit die zweimonatige Anmeldefrist für Entschädigungsansprüche in Gang gesetzt.

Im Gegensatz zu vielen anderen Staaten der EU kooperieren die deutschen Behörden aber nicht mit dem isländischen Einlagensicherungsfonds. Anders als z.B. Engländer, Niederländer, Belgier und Luxemburger haben die Kunden in Deutschland daher immer noch keine Zahlungen erhalten. Bei den Betroffenen herrscht daher der Verdacht, dass die Bundesregierung durch ihre Verweigerungshaltung ein Exempel dahingehend statuieren will, dass Geldanlagen im Ausland für deutsche Staatsbürger ein besonders hohes Risiko darstellen und die von einer Insolvenz betroffenen Kunden mit keinerlei Hilfe von deutschen Stellen rechnen können. So betrachtet hätten sich die zahlreichen deutschen Kaupthing-Kunden den Flug zur Gläbigerversammlung nach Island sparen können und sollten besser vor dem deutschen Finanzministerium eine Mahnwache veranstalten.



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