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Bundesgerichtshof bestätigt Schadensersatzansprüche von durch falsche Ad-hoc-Meldungen geschädigten Anlegern


urbs-media, 2.8.2004: Im Jahre 2001 hatte das Landgericht Augsburg erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte ein Vorstandsmitglied zur Zahlung von Schadensersatz wegen falscher Ad-hoc-Meldungen verurteilt (LG Augsburg, Urteil vom 24.9.2001 - 3 O 4995/00). In dem damals entschiedenen Fall wurde der Vorstand der inzwischen insolventen Augsburger Software-Firma Infomatec zur Zahlung von ca. 90.000 DM an einen Anleger verurteilt, der im Vertrauen auf eine entsprechende Mitteilung des Unternehmens über den Abschluss eines Geschäftes im Wert von 28. Mio. Euro Infomatec-Aktien gekauft hatte.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil jetzt bestätigt und grundsätzlich entschieden, dass falsche Angaben des Vorstandes grundsätzlich dazu führen können, dass geprellte Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) haben. Damit ist auch gleichzeitig die Auffassung des Landgerichts München (Urteil vom 21.8.2001 - 12 O 10157/01) widerlegt, wonach sich Ad-hoc-Mitteilungen nicht an Kleinanleger richten und deshalb im Regelfall nicht als Grundlage für eine Schadensersatzforderung dienen können.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.7.2004 - II ZR 217/03; 218/03 und 402/02)

urbs-media Praxistipp: Auch wenn das Urteil auf den ersten Blick wie ein verbesserter Schutz der Kapitalanleger vor falschen Ad-hoc-Mitteilungen aussieht, ist die BGH-Entscheidung im Ergebnis immer noch unbefriedigend. Denn die geschädigten Anleger müssen weiterhin beweisen, dass die falsche Ad-hoc-Mitteilung für den Aktienerwerb ursächlich war. Der BGH billigt den Geschädigten lediglich eine Art Beweiserleichterung für den Fall an, wenn der Aktienerwerb in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der falschen Unternehmensmitteilung erfolgte.

Eine derartige die Haftung des Vorstands begründende zeitliche Nähe hat der Bundesgerichtshof jetzt bei einem Aktienerwerb innerhalb von zwei Monaten nach der falschen Vorstandsmitteilung bejaht. In einem weiteren Verfahren wurde die Klage eines ebenfalls geschädigten Anlegers jedoch abgewiesen, weil die falsche Ad-hoc-Mitteilung zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs bereits neun Monate zurück lag.

Im Ergebnis besteht für die betrogenen Kapitalanleger jetzt erneut eine große Rechtsunsicherheit, denn auf das BGH-Urteil können sich zunächst nur diejenigen Opfer falscher Ad-hoc-Mitteilungen berufen, die ihre Aktien innerhalb der vom Bundesgerichtshof genannten Frist von zwei Monaten nach der falschen Ad-hoc-Mitteilung gekauft haben. Ob ein Schadensersatzanspruch hier bereits nach drei Monaten ausscheidet, oder erst nach vier, fünf, sechs, sieben oder acht Monaten, bleibt leider völlig offen. Sicher ist lediglich, dass eine Frist von neun Monaten zwischen der falschen Vorstandsmitteilung und dem Aktienerwerb einen Schadensersatzanspruch im Regelfall ausschließt.



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