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Vom Schuldner bestrittene und noch nicht rechtskräftig titulierte Forderungen dürfen nicht an die Schufa gemeldet werden


urbs-media, 24.5.2004: Bei der "Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung und Kreditsicherung" (Schufa) sind die Daten von knapp 60 Mio. Menschen in Deutschland gespeichert. Die Datenbank der Schufa umfasst dabei mehr als 300 Mio. Einzeldaten. In den Geschäftsbedingungen der Schufa heißt es in diesem Zusammenhang, dass nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestelklte Forderungen als Negativmerkmale gemeldet bzw. gespeichert werden dürfen.

In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Bürgern plötzlich Kredite verweigert oder Kreditkarten eingezogen werden, ohne dass den Betroffenen hierfür eine stichhaltige Erklärung einfällt. Auf Nachfrage erfäht man in derartigen Fällen als Begründung häufig nur, es lägen negative Eintragungen bei der Schufa vor. Wer die Angelegenheit dann hartnäckig weiter verfolgt und z.B. bei der Schufa eine schriftliche Selbstauskunft beantragt (Kosten 7,60 Euro) oder selbst bei der nächsten Schufa-Niederlassung sein Recht auf kostenlose Akteneinsicht ausübt, der erfährt dann nicht selten, dass eine Forderung bei der Schufa eingetragen worden ist, die von ihnen bestritten wird oder über die noch ein Rechtsstreit anhängig ist. Insbesondere Unternehmen der Telekommunikationsbranche scheinen bei der Meldung von bestrittenen Forderungen an die Schufa besonders schnell bei der Hand zu sein, wenn man die einschlägigen Diskussionsforen im Internet betrachtet.

Wer seine Kreditwürdigkeit bei derartigen unberechtigt eingetragenen Negativmerkmalen nicht verlieren will, der hat nur die Möglichkeit, von der Schufa die Löschung der Eintragung zu verlangen. Hierzu können sich die Betroffenen auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf berufen. Das Gericht hat die Schufa nämlich im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, vom Schuldner bestrittenen Forderungen aus dem Datenbestand zu löschen und der Schufa zugleich bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - untersagt, Daten über vom Schuldner bestrittene Forderungen an die Mitgliedsunternehmen weiter zu geben.

(Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.9.2001 - 12 O 392/01)

urbs-media Praxistipp: Es immer wieder vor, dass Unternehmen ihren angeblichen Forderungen dadurch Nachdruck verleihen, dass sie dem Schuldner mit einer Meldung an die Schufa drohen. Soweit es sich um bestrittene Forderungen handelt, verstößt diese Drohung eindeutig gegen die Schufa-Regeln. Die Schufa hat in diesem Zusammenhang angekündigt, gegen derartige Unternehmen vorzugehen und notfalls sogar die Mitgliedschaft zu kündigen.

Damit die Verantwortlichen bei der Schufa von solchen rechtswidrigen Praktiken Kenntnis erhalten und entsprechend reagieren können, sollten Sie die Kopie von Drohungen mit einer Schufa-Eintragung bei bestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG, Hagenauer Straße 44 in 65203 Wiesbaden schicken.



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